32 Arbeits losenversicherung. Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung ist einem einzigen Versicherungsträger übertragen, nämlich der Reichsanstalt für Arbeits— vermittlung und Arbeitslosenversicherung in Berlin. Die Reichsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Reichsarbeitsministers. Sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Landes⸗ arbeitsämter und die Arbeitsämter. Ihr Organe sind die Verwaltungs— ausschüsse der Arbeitsämter, die Verwaltungsausschüsse der Landes— arbeitsämter, der Verwaltungsrat der Reichsanstalt und der Vorstand der Reichsanstalt. Der Vorstand führt die Geschäfte der Reichsanstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver— treters. Zusammengesetzt ist der Vorstand aus dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften als Bei— sitzern. Den Präsidenten und seine ständigen Stellvertreter ernennt der Reichspräsident nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Reichs— rats. Sie haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die Bei— sitzer im Vorstand bestellt der Reichsarbeitsminister auf Grund gesonderter Vorschlagslisten, die von den erwähnten drei Gruppen des Verwaltungs— rats aufgestellt werden (88 12, 13, 21, /34, 85). Dem Verwaltungsrat sind durch das Gesetz weiter zahlreiche Auf— gaben zugewiesen. A. a. beschließt er die Satzung der Reichsanstalt und regelt ihre Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen; ferner setzt er den Gesamthaushalt der Reichsanstalt fest, nimmt ihren Rechnungs— abschluß ab und erläßt die Dienstordnung für die Beamten (8839, 41, 13, 46). Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten der Reichs— anstalt oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens je zehn Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körper—⸗ schaften als Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Satzung be— stimmt und muß in jeder Gruppe gleich sein (59). Die Vertreter der Arbeitgeber wählt die Arbeitgeberabteilung, die der Arbeitnehmer die Arbeitnehmerabteilung des Reichswirtschaftsrats (z. Z. des vorläufigen Reichswirtschaftsrats). Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften be— ruft der Reichsarbeitsminister auf Vorschlag des Reichsrats (810). Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits— ämter sind als die leitenden Stellen dieser Amter anzusehen. Sie regeln die Geschäftsführung ihres Amtes durch eine Geschäftsordnung. Die Ver— waltungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden des Amtes oder einem seiner Stellvertreter und Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften als Beisitzern. Die Vorsitzenden der Landes⸗ arbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter ernennt der Reichspräsident nach Benehmen mit dem Vorstand der Reichsanstalt und der obersten Landesbehörde, die Vorsitzenden der Arbeitsämter der Vorstand der Reichsanstalt. Die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die