Verfahren. Wird eine in einem Betriebe beschäftigte Person durch einen Be—⸗ triebsunfall getötet oder so verletzt, daß sie mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird, so hat der Betriebsunternehmer dies der Ortspolizeibehörde und dem Versicherungsträger anzuzeigen. Die Orts— polizeibehörde untersucht den Unfall und übersendet die Verhandlungen dem Versicherungsträger. Dieser ergänzt erforderlichenfalls die polizei— lichen Ermittlungen, insbesondere durch Einforderung eines ärztlichen Gutachtens darüber, ob und in welchem Grade der Verletzte in seiner Er—⸗ werbsfähigkeit beeinträchtigt ist und ob die Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist. Er fordert ferner von dem Unternehmer eine Nachweisung des Entgelts ein, der für die Berechnung der Unfall—⸗ entschädigung maßgebend ist. Auf Grund dieser Ermittlungen erteilt der Versicherungsträger dem Berechtigten einen mit Gründen zu versehenden Bescheid, worin er entweder eine Entschädigung in bestimmter Höhe festsetzt oder die Entschädigung ablehnt. Bei der Beschlußfassung über den Bescheid ist mindestens ein Versicherter zu beteiligen. Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn er nicht binnen 1 Monat durch Berufung angefochten wird. Wegen Anderung der Verhältnisse, ins—⸗ besondere Besserung oder Verschlimmerung der Unfallfolgen, kann jedoch sowohl der Verletzte als der Versicherungsträger eine neue Feststellung herbeiführen. Hierbei ist zwischen Dauerrenten und vorläufigen Renten zu unterscheiden. Dauerrenten sind festzustellen, wenn in dem Zustand des Berechtigten eine Beharrung eingetreten ist, spätestens 2 Jahre nach dem Unfall. Ist eine Dauerrente festgestellt, oder sind ohne Feststellung einer solchen 2 Jahre seit dem Unfall vergangen, so darf eine neue Fest⸗ stellung nur in Zwischenräumen von je 1 Jahre stattfinden. Solange da—⸗ gegen nur eine vorläufige Rente gewährt wird, spätestens aber bis zum Ablauf von 2 Jahren seit dem Unfall, darf eine neue Feststellung jederzeit vorgenommen werden. In der Invaliden- und Sinterbliebenenversicherung (88 1613ff.) ist der Antrag auf die Leistungen unter Beifügung der er— forderlichen Beweisstücke (letzte Quittungskarte, Bescheinigung der In— validität u. a.) an das Versicherungsamt oder die Versicherungsanstalt zu richten. Die Versicherungsanstalt stellt die zur Aufklärung des Sach— verhalts erforderlichen Ermittlungen an. Sie kann die Sache zur Begut— achtung an das Versicherungsamt abgeben; auf Antrag des Antragstellers muß sie es tun. Das Gutachten erstattet der Vorsitzende des Versicherungs⸗ amts, und zwar, wenn es eine der Parteien beantragt, auf Grund münd⸗ licher Verhandlung. Uber den Anspruch erteilt der Versicherungsträger dem Berechtigten einen mit Gründen zu versehenen Bescheid, in dem er entweder eine Leistung in bestimmter Höhe festsetzt oder eine Leistung ab⸗ lehnt. Soll die Rente wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen wieder entzogen werden, findet ein im wesentlichen gleiches Verfahren statt. In der Angestelltenversicherung ist das Verfahren ebenso wie in der Invalidenversicherung mit der Maßgabe, daß hier die Festsetzung