Verfahren. 57 Rechtszugs von der Spruchkammer des Oberversicherungsamts und dem Spruchsenate des Reichsversicherungsamts entschieden. Gegen die Ur⸗ teile der Spruchkammern findet in der Regel die Revision statt (88 1771 ff.). Die Beschlußsachen werden in der Arbeiterversicherung regel— mäßig von den Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern der Versicherungs⸗ behörden bearbeitet. Ein Verfahren vor Abteilungen dieser Behörden Beschlußausschuß, Beschlußkammer, Beschlußsenat) findet nur in ein— zelnen gesetzlich bestimmten Fällen sowie dann statt, wenn der Vorsitzende einer Beschlußkammer oder eines Beschlußsenats Sachen, in denen es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, an die Kammer oder den Senat überweist. Eine solche Uberweisung kann bei Meinungs⸗ verschiedenheit auch ein Mitglied der Behörde herbeiführen (1781). In der Angestelltenversicherung entscheidet in denjenigen Beschlußsachen, in denen mündliche Verhandlung stattfindet oder in denen in der Vor—⸗ instanz der Beschlußausschuß oder die Beschlußkammer entschieden hat, das Kollegtum. Andernfalls kann der Vorsitzende allein entscheiden (6288 AVG.). Das Verfahren unterscheidet sich dadurch vom Spruchverfahren, daß eine mündliche Verhandlung nur auf Anordnung des Vorsitzenden, in der Angestelltenversicherung auch auf Antrag einer Partet stattfindet, und daß die Verhandlungen nicht öffentlich sind. Dagegen gelten für Klar⸗ stellung des Sachverhalts und Erhebung des Beweises dieselben Vor— schriften wie für das Spruchverfahren (88 1789, 1790 RVO., 8 288 AVG.). Die Rechtsmittel des Beschlußverfahrens sind die Beschwerde und die weitere Beschwerde, abgesehen von der Angestelltenversicherung, die nur die Beschwerde zuläßt (5294 AVG.). Die auf weitere Beschwerde erlassenen Entscheidungen der Oberversicherungsämter sind endgültig. Will jedoch das Oberversicherungsamt in einem Falle, in dem es endgültig zu entscheiden hätte, von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen oder handelt es sich in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetz⸗ licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so entscheidet das Ober⸗ versicherungsamt nicht selbst, sondern hat die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt abzugeben 381791ff.). Das Verfahren ist regelmäßig kostenfrei. Jedoch haben die Ver⸗ sicherungsträger der Arbeiterversicherung nach der Zahl der Spruchsachen, an denen sie bei den Oberversicherungsämtern und dem Reichsversicherungs⸗ amt beteiligt sind, Pauschbeträge oder Gebühren zu zahlen, während in der Angestelltenversicherung die Reichsversicherungsanstalt ohne weiteres die gesamten Kosten der Spruchbehörden nach bestimmten Grundsätzen trägt (58 145, 156, 167 AVG.) und nur bei Beteiligung von Ersatzkassen diese einen Beitrag zu den Kosten des Feststellungsverfahrens zu leisten haben (5371 Abs. 2 AVG.). Auch kann das Reichsversicherungsamt in Beschlußsachen der unterliegenden Partei eine Gebühr auferlegen. Endlich