58 Verfahren. können in allen Sachen einem Beteiligten solche Kosten ganz oder teil⸗ weise auferlegt werden, die er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irre⸗ führung veranlaßt hat (88 80, 1802, 1803). Außergerichtliche Kosten, z. B. für Anfertigung von Schriftsätzen, Postgeld, Reisekosten zum Termine, hat die unterliegende Partei der anderen insoweit zu erstatten, als es nach Lage der Sache angemessen ist. Hierüber wird von Amts wegen entschieden (81670). 2. Nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits— losenversicherung. Die Organe der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits— losenversicherung und ihre Ausschüsse, die Fachausschüsse und die Aus— schüsse für Angestellte sowie die Spruchbehörden fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Sitzungen der Organe usw. sind nicht öffentlich, die der Spruch⸗ behörden öffentlich (G195 AVAVG.). Das Gesetz unterscheidet ausdrück⸗ lich zwischen dem Unterstützungsverfahren und dem Verfahren in sonstigen Angelegenheiten. Im Unterstützungsverfahren hat der Arbeitslose den Antrag auf Arbeitslosenunterstützung persönlich bei dem Arbeitsamt zu stellen; dabei hat er glaubhaft zu machen, daß und auf welche Weise er die Anwartschaft auf die Unterstützung erworben hat. Das Arbeitsamt kann Ermittlungen jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstellen. UÜber den Antrag auf Unterstützung und über ihre Entziehung entscheidet der Vor— sitzende des Arbeitsamts (88 168ff. AVAVG.). Gegen seine Entscheidung ist Einspruch beim Spruchausschusse des Arbeitsamts zulässig. Zum Ein— spruch ist jeder, der an der Abänderung der Entscheidung ein berechtigtes Interesse hat, befugt. Gegen die Entscheidung des Spruchausschusses ist unter gewissen Voraussetzungen Berufung des Arbeitslosen oder des Vor— sitzenden oder jedes Beisitzers des Spruchausschusses an die Spruchkammer für Arbeitslosenversicherung beim Oberversicherungsamt zulässig. Muß die Spruchkammer einer gesetzlichen Vorschrift eine Auslegung von grund⸗ sätzlicher Bedeutung geben, über die das Reichsversicherungsamt noch keine grundsätzliche Entscheidung seines Spruchsenats veröffentlicht hat, so kann die Spruchkammer die Sache unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung an den Spruchsenat für die Arbeitslosenversicherung beim Reichsversicherungs⸗ amt abgeben; sie hat sie abzugeben, wenn das Reichsversicherungsamt über die Auslegung zwar eine grundsätzliche Entscheidung veröffentlicht hat, die Spruchkammer aber von ihr abweichen will. Stimmt der Spruchsenat der dem Beschlusse zugrunde gelegten Gesetzesauslegung zu, so hat er den Be⸗ schluß zu bestätigen. Stimmt er nicht zu, so hat er seine rechtliche Be— urteilung darzulegen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Spruchkammer zurückzuverweisen. Diese entscheidet dann unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Spruchsenats end⸗ gültig in der Sache (88182, 31 AVAVEG.