3 5 25 — — 2 —4 8* 2 8 5* — 2 2 —27 Arbeitslosenversicherung. 51 ner besteht eine Meldepflicht auch noch in folgenden Fällen: Der Unter⸗ ungsempfänger hat unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen, wenn er einer früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält, n ein zuschlagsberechtigter Angehöriger eine entlohnte Arbeit über— mt, wenn ein solcher stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt oder ihm einem Dritten Unterhalt gewährt wird, sowie, wenn der Unterstützungs⸗ fänger sonstige Leistungen aus der Sozialversicherung erhält (3176). Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere zur Beschaffung zu— icher Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen, können ferner Mittel in m von Darlehen oder Zuschüssen insoweit — als wertschaffende eitslosenfürsorge — zur Verfügung gestellt werden, als die Mittel Reichsanstalt durch die Maßnahme entlastet werden (s 1309). Als Nebenleistung der Arbeitslosenversicherung ist die Zahlung von trägen aus Mitteln der Reichsanstalt zur Aufrechterhaltung der wartschaft Arbeitsloser in der Invaliden-, Angestellten- und ppschaftlichen Pensionsversicherung während des Bezugs der iptunterstützung anzusehen (5129). Ferner spielt eine wesentliche Rolle Krankenversicherung der arbeitslosen Hauptunterstützungs— pfänger. Diese sind aus Mitteln der Reichsanstalt in der Regel bei der emeinen Ortskrankenkasse zu versichern (88 117ff.) Schließlich sieht das Gesetz noch die Möglichkeit zur Erhöhung einer rzarbeiterunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs- talt vor für die Fälle, in denen die Beschäftigten infolge Arbeits- agels die in ihrer Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht eichen und deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind (8150). Bei Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung oder Nichterfüllung der oben erwähnten Anwartschaftszeiten, wenn der eitslose wenigstens 13 Wochen in einer versicherungspflichtigen Be— ftigung gestanden hat, kann in Zeiten andauernd besonders ungünstiger eitsmarktlage Krifenunterstuͤtzung gewährt werden. Voraussetzung auch hier, daß der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfrei⸗ lig arbeitslos ist. Daneben muß Bedürftigkeit vorliegen. Die Höhe der Krisenunterstützung wird in ähnlicher Weise wie die— ige der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung berechnet. Die Mittel, die die Reichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben ztigt, werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber gebracht, und zwar je zur Hälfte. Die freiwillig Weiterversicherten zen ihre Beitraͤge allein. Von dem Aufwand, der durch die Krisen⸗ terstützung entsteht, trägt vier Fünftel das Reich, während den Rest zuständigen Gemeinden tragen. Der Beitrag besteht aus einem Landesanteil und einem Reichsanteil. teren setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, letzteren Verwaltungsrat der Reichsanstalt fest. Der Beitrag wird einheitlich den Krankenkassen erhoben. Sie haben die Beiträge an das Landes— eitsamt abzuführen.