II — fußen auf gesetzlichen Regeln über die vorauszusetzende Leistungsfähigkeit, und diese Regeln und ihre Anwendung seitens der Steuerbehörden entschei den darüber, wieviel und wann der Einzelne Steuer zu entrichten hat. Die Realsteuern, die von der Gesamtheit der in der Person vereinigten Rein erträge und Vermögensobjekte absehen, sich an die einzelne Quelle und ihren Ertrag oder höchstens an die Gesamtheit der in derselben Hand vereinigten gleichartigen Quellen und ihrer Erträge halten, können der Leistungs fähigkeit der P e r s o n, die die Steuer zu tragen hat, für sich allein überhaupt nicht gerecht werden. Der Vorzug der indirekten Steuern aber besteht gerade darin, daß die Beurteilung seiner Steuersähigkeit in weitem Maße in die Hand des Steuerträgers selbst gelegt ist, der darüber zu befinden hat, ob, wann und welche steuerpflichtigen wirtschaftlichen und Rechtshandlungen er vornehmen will. Selbst bei den notwendigen Lebensbedürfnissen hat er es wenigstens bis zu einem gewissen Grade in der Hand, die auf ihnen lastenden Steuern durch Einschränkung des Verbrauchs und Wahl geringerer Quali täten herabzudrücken oder doch die Steuerbelastung durch die Wahl des Zeitpunktes des Erwerbes der Gegenstände auf ihn genehme Zeitpunkte zu legen und zu verteilen. Es ist einleuchtend, daß dieser Vorzug für den Steuer träger um so wichtiger ist, je größer seine Steuerlast und um so fühlbarer es daher für ihn ist, hohe Steuern in ihm zudiktierter Höhe und ihm vor geschriebenen großen Raten und vielleicht wenig passenden Terminen ent richten zu müssen. Die Qpfergleichheit erschöpft sich eben nicht in der ziffern mäßigen Höhe einer Steuer, sondern verlangt auch gleiche Empfindlichkeit der Steuer hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes ihrer Auferlegung und Entrichtung. Freilich wird jener Vorzug der indirekten Steuern vom Stand punkte steuerlicher Gerechtigkeit dort zum Nachteil, wo er dem Steuerträger ermöglicht, durch Vermeidung oder Einschränkung steuerpflichtiger Verbrauche und Handlungen seine Steuerlast unter das ihm nach seiner Leistungsfähig keit zukommende Maß herabzudrücken. Das zu vermeiden, gehört zu der Aufgabe der direkten Steuern, die also neben indirekten ebensowenig zu entbehren sind wie diese neben jenen. Ein zweiter Vorzug der indirekten Steuern, insbesondere der Ver brauchssteuern, ist, daß sie die Allgemeinheit der Besteuerung dort noch ver wirklichen, wo die direkten Steuern versagen, weil es an steuerbaren Objekten fehlt oder die Steuerkraft so gering ist, daß der Steuerbetrag s» niedrig sein müßte oder nur in so kleinen Raten einzuziehen wäre, daß die Kosten der Veranlagung und Erhebung nicht mehr im richtigen Verhältnisse hierzu und zu den eintretenden Ausfällen stehen würden. Auch aus diesem. Gesichts punkte können wir heute weniger als je auf eine ausgedehnte und weit aus gebaute indirekte Besteuerung verzichten. Denn wir sind wahrhaftig nicht in der Lage, von der Heranziehung irgendwelcher Steuerkräfte abzusehen, und letzteres wäre auch um so weniger zu rechtfertigen, nachdem wir jedem Zwanzigjährigen beiderlei Geschlechts alle politischen Wahlrechte gegeben haben. Gerade heutzutage bedürfen wir der Verbrauchssteuern auch noch aus einem anderen Grunde mehr als je, nämlich als Antrieb zu der für unsere zugrunde gerichtete Volkswirtschaft dringend notwendigen Sparsamkeit und wirtschaftlichen Verwendung aller Einkommen unter Einschränkung ent behrlicher Aufwendungen. Gerade daran lassen es aber weite Kreise, ins besondere auch unserer Arbeiterschaft, namentlich die jüngere, in einem