— 13 verteilende Vermögensabgabe nicht herumkommen. Ich sehe wenig stens nicht, wie wir sonst ohne Bankrott die riesige schwebende Schuld des Reiches loswerden wollen. Denn freiwillig sein Geld in neuen fundierten Reichsanleihen zu diesem Zweck anzulegen, dazu wird wohl bei den heutigen Zuständen im Reiche, über die so, wie während des Krieges über unsere militärische und wirtschaftliche Lage, dem Volke blauen Dunst vorzumachen, weder möglich noch die heutige Reichsregierung gewillt ist, unter den größeren wie kleineren Kapitalisten wenig Neigung vorhanden sein; weit her war es ja damit auch schon bei den letzten Kriegsanleihen nicht, deren Erfolg ohne die mehr wie intensive Werbetätigkeit gewiß auch schon kein glänzender gewesen wäre. Eine Zwangsanleihe statt der Vermögensabgabe würde, da ihre Rückzahlung doch erst nach langer Zeit und sehr allmählich möglich wäre, annähernd dieselben nachteiligen Wirkungen auslösen und, wenn sie leidlich gerecht verteilt werden sollte, auch annähernd dieselben steuerrechtlichen und steuertechnischen Bedenken gegen sich haben, für den Reichssäckel wegen der späteren Rückzahlungspflicht aber nicht dieselben Vor teile bieten. Jedenfalls ist die Vermögensabgabe immer noch gerechter wie eine Arbeits- und Besitzeinkommen über einen Kamm scherende Überspan nung der Einkommensteuer. Unglücklicherweise ist auch der Zeitpunkt für die Vermögensabgabe so ungeeignet wie möglich. Heute sind die Verhältnisse noch viel zu unsicher und werden es auch noch geraume Zeit sein, als daß sich auf ihnen eine Schätzung aller Vermögen aufbauen ließe. Alle Bewertungen würden geradezu in der Luft schweben. Eine einmalige Steuer, noch dazu in Höhe eines sehr beträcht lichen Teiles des Vermögens — um die 40 Milliarden, welche Summe unlängst genannt wurde, würde es wohl einer durchschnittlichen Belastung von 20 v. H. aller Vermögen bedürfen —, bedarf einer ganz besonders sorg fältigen Ausgestaltung und Ausführung; denn Mißgriffe wirken hier ungleich intensiver wie bei anderen Steuern und sind größtenteils irreparabel. Daß der Abgabe auch juristische Personen unterworfen werden sollen, ist zu billigen. Doch wird das eingezahlte Eesellschaftskapital nach seinem Nenn wert als Passivum der Erwerbsgesellschaft zu behandeln sein. Den Maßstab der Besteuerung wird überall, auch beim Grundbesitz, der gemeine Wert zu bilden haben, der aber bei börsengängigen Wertpapieren nicht etwa — ähnlich wie bei der Neichssteuer durch einen vom Bundesrat — durch einen von der Reichsfinanzverwaltung festgesetzten Kurs bestimmt werden darf; denn hierin läge ein zu gröblicher Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit jeder Steuer, und die Reichsfinanzverwaltung würde gewissermaßen zum Richter in eigener Sache gemacht. Geschähe es, so wäre es höchstens dann zu ent schuldigen, wenn das Reich sich verpflichtete, alle Papiere zu dem Steuerkurse zu erwerben. Einen Beweis, zu welch ungeheuerlichen Ungerechtigkeiten man mit solchen Steuerkursen heutzutage kommen würde, liefern die für die Ver mögensaufstellung am 31. Mai vorgeschriebenen, in denen z. B. die Kriegs anleihen noch mit 90K Prozent figurieren. Die Abgabe darf gerechterweise nicht proportional gestaltet, sondern muß durchgestaffelt werden, wobei ich bei den ganz großen Einzelvermögen sehr hoch zu gehen geneigt sein würde, höher wie bei gleich großen Gesell schaftsvermögen. Denn die Riesenvermögen Einzelner sind kein volkswirt schaftliches Bedürfnis, wenn eine Verstaatlichung gewisser Großbetriebe erfolgt und im übrigen Gesellschaften, an denen sich das kleine und mittlere