— 16 — des gewerblichen Lebens liegt, daß Verkehrs- und Verbrauchssteuern inner halb des ganzen Reiches einheitlich geordnet sind, so gilt dies auch von der Gewerbesteuer für solche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, also der größeren. Einmal ist es für den Gewerbetreibenden äußerst unbequem, mit den verschiedenen Steuer verfassungen so und so vieler Bundesstaaten rechnen zu müssen, und sodann können Doppelbesteuerungen trotz gesetzgeberischer Maßnahmen nicht ganz vermieden werden. Für eine Reichsgewerbesteuer, die ja als „Betriebs ertragssteuer" bereits angekündigt ist, wäre der Ertrag eine ebenso geeignete Bemessungsgrundlage, wie er für eine vom Grundsätze der Besteuerung nach Leistung und Gegenleistung geleitete Kommunalsteuer eine ungeeignete ist. Dieser Maßstab des Ertrags ertrüge dann auch eine Progression, für die aber nicht allein die absolute Höhe des Ertrags, sondern auch sein Verhältnis zum Anlage- und Betriebskapital maßgebend sein müßte. Die größten gewerblichen Betriebe mit den weitreichendsten geschäftlichen Beziehungen sind vorzugsweise in den Händen von Erwerbsgesellschaften. Ist deshalb für sie schon die territoriale Verschiedenheit der Gewerbesteuern besonders störend, so noch mehr der Umstand, daß gerade die Einkommen steuerpflicht der Erwerbsgesellschaften in den einzelnen Bundesstaaten viel buntscheckiger geregelt ist als die der natürlichen Personen. Ihr gemeinsamer Grundzug ist der einer gewissen Künstelei: die auf die natürlichen Personen zugeschnittene Einkommensteuer paßt eben nicht für die Gesellschaften, die sich in sie nur gewaltsam einfügen lassen. Ich habe deshalb schon seit vielen Jahren die Ersetzung der Einkommensteuer der Gesellschaften durch eine besondere E e s e l l s ch a f t s st e u e r , sei es nach den gesamten, sei es nach den verteilten Überschüssen unter Mitberückstchtigung des Vermögens, empfohlen mit dem Erfolge, daß in Preußen 1909 auch eine entsprechende Vorlage gemacht wurde, die zwar keine Annahme fand, aber doch auch nicht grundsätzlich verworfen wurde. Seit die Frage einer Reichseinkommensteuer zur Diskussion steht, vertrete ich die Ansicht, daß die Einzelstaaten alle Ver anlassung hätten, lieber auf die Einkommensteuer der Gesellschaften zugunsten einer Reichs-Eesellschaftssteuer zu verzichten, als einen Einbruch des Reiches in die Einkommensteuer der Einzelpersonen zuzugeben. Kommt es zu einer Reichseinkommen st euer, wenn auch unter Beschränkung auf die großen Einkommen, dann wären auf die Dauer von ihr grundsätzlich abweichende Landeseinkommensteuern nicht zu halten. Ebensowenig ginge es aber an, daß das Reich etwa von den größeren Ein kommen Zuschläge zu den Landeseinkommensteuern erhöbe, wenn diese so erhebliche Verschiedenheiten voneinander aufweisen, wie es gegenwärtig der Fall ist. Es wäre das um so weniger angängig, als natürlich solche Verschie denheiten bei den großen Einkommen am meisten ins Gewicht fallen; ich nenne als Beispiel nur die Einkommensteuerpflicht des in den meisten Bun desstaaten einkommensteuerfreien Gewinnes aus sog. Gelegenheitsspekula tionen in Preußen und die Verschiedenheiten in der Zugrundelegung mehr jähriger Durchschnitte oder des Einkommens des letzten Jahres. Mag es aber zur Reichseinkommensteuer kommen oder nicht, jedenfalls wird die Pro gression der Steuersätze für die großen Einkommen bedeutend verstärkt werden, womit ja bereits durch die progressiven Staatszuschlüge während des Krieges und neuerdings der Anfang gemacht ist. Man wird hier bei der zu empfehlenden Durchstaffelung bei den ganz großen Einkommen so weit gehen können, daß die