— 18 — Soll ein derartiger Ausbau der direkten Besteuerung die möglichen finanziellen Erfolge haben und wirklich die Leistungsfähigen ihrer Leistungs fähigkeit voll entsprechend treffen, dann müssen endlich überall, wie ins besondere in Preußen, die von mir seit vielen Jahren geforderten Garantien für eine möglichst gleichmäßige und richtige Veranlagung geschaffen werden durch Loslösung der Steuer- von der allgemeinen Verwaltung, Fassionspflicht bei allen Steuern, Meldangabepflicht über an Steuerpflichtige gezahlte Gehälter, Löhne, Zinsen usw., Auskunftspflicht der Banken, Spar kassen und öffentlichen Schuldbücher, Nachlaßinventare über alle Nachlässe, viel höhere Geld- und schwere Freiheits- und Ehrenstrafen gegen dolofe Steuerhinterziehungen. Anderseits muß überall den Steuerpflichtigen ein sicherer und wirksamer Rechtsschutz bei Instanzen gegeben werden, die von den obersten Reichs- und Landesfinanzbehörden völlig unabhängig sind; mindestens die oberste Rechtsmittelinstanz muß ausschließlich aus hauptamt lichen Mitgliedern mit voller richterlicher Unabhängigkeit bestehen, wie heute schon der Reichsfinanzhof und die meisten einzelstaatlichen Oberverwaltungs gerichte, nicht aber die Bayerische Ober-Berufungskommission. Beseitigt werden muß auch die den Steuerpflichtigen, namentlich den kleinen Mann, vor Ein legung der Rechtsmittel abzuschrecken geeignete, in Bayern bestehende Befug nis der Rechtsmittelinstanzen, auch auf das alleinige, auf Ermäßigung oder Befreiung gerichtete Rechtsmittel de? Steuerpflichtigen hin die Steuer zu erhöhen. Endlich wird auch das Steuerfluchtgesetz zu verschärfen sein. Allzuviel erwarte ich davon allerdings nicht. Denn wenn sich die Verhältnisse bei uns nicht in kaum noch zu hoffender Weise zum Bessern wenden, dann werden auch höhere Sicherheiten als 20 v. H. des Vermögens und schwere Strafen, die gegen den Abwesenden nicht vollstreckt werden können, nicht fruchten, und der Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit wird künftig recht vielen Deutschen auch nicht als ein allzu schweres Ungemach erscheinen, solange wir den jetzigen ähnliche innere Zustände haben. Stärker abschrecken von der Auswanderung wird die Angehörigen der gebildeten Klassen höchstens die Verfemung und Mißachtung der Deutschen im Ausland, die wir, die erstere dem Kriege, die letztere dem verdanken, wie sich ein Teil unseres Volkes und auch von Heer und Flotte bei und seit unserem Zusam menbruch benominen hat. In engstem Zusammenhange mit dem Ausbau der direkten Steuern muß derjenige der ihnen nahe verwandten, von vielen zu ihnen gerechneten Erb schaftssteuer stehen. Er hat in Ausdehnung der Steuerpflicht auf das Abkömmlings- und Witwer-, in beschränktem Maße auch auf das Witwen erbe, in Erhöhung der Sätze für die sonstigen Anfälle und in Hinzufügung einer Progression auch nach dem beim Erben schon vorhandenen Vermögen zu bestehen, nicht dagegen in Hinzufügung einer Nachlaß- zur Erbanfallsteuer; denn nur in der Höhe der einzelnen Erbquote, nicht in der des Eesamtnach- lasses ist ein Merkmal für die Leistungsfähigkeit des Steuerträgers, des Erben zu erblicken; die Nachlaßsteuer krankt an der unmöglichen Fiktion einer nach träglichen Besteuerung eines Verstorbenen. Ein Jntestaterbrechtdes Reiches wäre berechtigt, von praktischer Bedeutung aber nur in Verbin dung mit einer Einschränk ungderTe st ierfreiheit, die, wenn sie nicht weitgehende Ausnahmen vorsieht, große, wenn auch nicht unüber windliche Bedenken hätte. Dagegen läßt sich, was in dem Gedanken eines Pflichtteilsrechts des Reiches neben Kindern und Ehegatten be-