II. Das Verfahren zur Berechnung der Entschädigung. (Prozessrecht.) § ai. Der Prozeßbetrieb. I. Die Entschädigung für Bergbauschäden wird vor den ordentlichen Gerichten nach dem in der Zivilprozeßordnung geregelten Verfahren geltend gemacht. Die Vorschriften, welche für alle vor diesen Gerichten geführten Rechtsstreitig keiten gelten, finden auch auf die Entschädigungsprozesse Anwendung. Es kann natürlich nicht Aufgabe dieser Dar stellung sein, alle diese Vorschriften aufzuzählen; mit Rück sicht auf die großen Schwierigkeiten aber, welche die Auf stellung und Durchführung einer korrekten und zweck mäßigen Entschädigungsforderung bietet, erscheint es ange zeigt, klarzulegen, wie diese Aufgabe von den Beteiligten in sachgemäßer Weise zu lösen ist; sie ist so schwierig, daß sie von allen Beteiligten, Parteien, Anwälten, Gericht und den eventuell zuzuziehenden Sachverständigen, völlige Ver trautheit mit dem Prozeßstoffe und vertrauensvolles Zusammen arbeiten miteinander verlangt. II. A. Der klagende Grundstücksbesitzer muß sich zunächst einmal darüber klar werden, in welcher Weise der Bergbau nach seiner Ansicht auf das Grundstück ein gewirkt hat; er muß sich ferner, im klaren darüber sein, welchen Schaden diese Einwirkungen verursacht haben; zu diesem Schaden gehören nicht nur, wie in dem ersten Teile dieser Abhandlung eingehend dargelegt ist, die unmittelbaren Beschädigungen des Grundstückes, sondern auch alle mittel- ii*