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Bau- und Baustoffindustrie (2)

Bibliographic data

Multivolume work

Identifikator:
179389387X
Document type:
Multivolume work
Title:
Entwicklungslinien der industriellen und gewerblichen Kartellierung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1928-
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Volume

Identifikator:
1794858520
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-185362
Document type:
Volume
Title:
Bau- und Baustoffindustrie
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1928
Scope:
XIV, 315 S.
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entwicklungslinien der industriellen und gewerblichen Kartellierung
  • Bau- und Baustoffindustrie (2)
  • Title page
  • Contents
  • 1. Deutscher Eisenbau-Verband (EDV)
  • 2. Übereinkommen wegen Errichtung einer „Nachrichtenstelle" im Beton- und Tiefbaugewerbe
  • 3. Kartellierung in der Ziegelindustrie
  • 4. Westdeutscher Zement-Verband G.m.b.H.

Full text

Nachgewiesene besondere Beziehungen des Nachmelders zur 
Bauherrschaft oder vergebenden Stelle sollen.bei der Einreihung 
seines Angebotes im Einvernehmen mit sämtlichen Beteiligten 
gvebührende Berücksichtigung finden. 
II. Nichtmitglieder. 
Treten Nichtmitglieder nach Abschluß der Vereinbarung 
oder nach Abgabe von Angeboten in den Wettbewerb ein, dann 
haben sich alle an der Vereinbarung Beteiligten unverzüglich 
zusammenzufinden, um über diejenigen Maßnahmen Beschluß 
zu fassen, die den Auftrag im Sinne der Vereinbarung sicher- 
stellen. sollen. 
Als solche Maßnahmen kommen in Betracht: Einbeziehung 
der‘ Nichtmitglieder in die Vereinbarung, Ermäßigung der Ge- 
winnbeteiligung, Gestattung einer entsprechenden Herabsetzung 
des Mindestangebots und der Überbietungen, schließlich Atf- 
hebung des Abkommens. 
Dieser Grundsatz ist maßgebend, gleichgültig, ob Nicht- 
mitglieder vor oder nach Ablauf eines Jahres nach der jüngsten 
Rückmeldung in den Wettbewerb treten. 
2. Bedingungen für Bauarbeiten 
herausgegeben vom 
Betons und TiefbausWirtschaftsverband E. V. und vom 
Deutschen BetonsVerein E, V. 
[n Ergänzung dieser Bedingungen gelten die Bestimmungen der V. 0, B. 
(Verdingungsordnung für Bauleistungen). 
Werden die Bauarbeiten innerhalb der gewerblichen Anlagen oder des 
sonstigen Besitzes des Auftraggebers ausgeführt und greift ein in diesen 
Anlagen, Räumen, Gerätschaften des Auftraggebers entstehendes Schadens- 
areignis auf den Betrieb des Unternehmers über, so ist ihm der entstehende 
Schaden zu ersetzen. 
Jer Unternehmer hat für die Überwachung der Baustelle zu sorgen, soweit 
licht etwas anderes vereinbart ist. Er haftet jedoch für andere als ihm 
3zelbst gehörende Gegenstände dann nicht, wenn er bei der Auswahl des 
jestellten Wächters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, 
ler wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden 
3ein würde. 
Der Unternehmer ist an sein Angebot 12 Tage gebunden, soweit nicht etwas 
anderes angegeben ist. Das Angebot beruht auf der Voraussetzung un- 
gehinderter Bauausführung und auf den zur, Zeit der Angebotsabgabe 
gegebenen wirtschaftlichen Grundlagen der Preisberechnung, 
Falls der Unternehmer durch ihm nachgewiesenes Verschulden die Fristen 
überschreitet, so kann eine Verzugsstrafe eintreten, die höchstens eins vom 
Tausend der Auftragssumme für die Woche der Fristüberschreitung beträgt 
und die einzige Inanspruchnahme des Unternehmers für die Fristüber- 
schreitung bildet. Bei Festsetzung einer Verzugsstrafe ist eine Beschleu- 
aigungsvergütung in gleicher Höhe für frühere Fertigstellung zu gewähren. 
‚00
	        

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Bau- Und Baustoffindustrie. Berlin: Mittler, 1928. Print.
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