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Bau- und Baustoffindustrie (2)

Bibliographic data

Multivolume work

Identifikator:
179389387X
Document type:
Multivolume work
Title:
Entwicklungslinien der industriellen und gewerblichen Kartellierung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1928-
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Volume

Identifikator:
1794858520
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-185362
Document type:
Volume
Title:
Bau- und Baustoffindustrie
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1928
Scope:
XIV, 315 S.
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entwicklungslinien der industriellen und gewerblichen Kartellierung
  • Bau- und Baustoffindustrie (2)
  • Title page
  • Contents
  • 1. Deutscher Eisenbau-Verband (EDV)
  • 2. Übereinkommen wegen Errichtung einer „Nachrichtenstelle" im Beton- und Tiefbaugewerbe
  • 3. Kartellierung in der Ziegelindustrie
  • 4. Westdeutscher Zement-Verband G.m.b.H.

Full text

wie auch Aufsichtsratsmitglieder finden. Einer gemeinschaftlichen Be- 
schlußfassung von Aufsichtsrat und Vorstand unterliegen vor allem die 
Festsetzung der jährlichen Produktionsmengen der einzelnen Genossen, 
die Bestimmung der Mindestpreise für die Fabrikate, die Anordnung von 
Strafen, der Ausgleich von Streitigkeiten, die Aufstellung der Geschäfts- 
ordnung, die Hingabe von Krediten, die Aufnahme von Anleihen und die 
Anlegung des Reservefonds ($ 27 der Satzung). 
Die Generalversammlung beschließt u. a. über Abänderung und Er- 
ränzung des Statuts, Abänderungen des Gegenstandes des Unternehmens, 
Ausschließung eines Genossen, Erhöhung der Haftsumme und der Ge- 
schäftsanteile.. Für die genannten Beschlüsse ist eine Stimmenmehrheit 
von drei Viertel der erschienenen Genossen bei Anwesenheit von min- 
lestens der Hälfte aller Genossen erforderlich. Beschlüsse über die Auf- 
lösung und die Liquidation der Genossenschaft müssen in zwei auf- 
zinander folgenden, mindestens durch zwei Wochen getrennte Sitzungen 
zefaßt werden. Außerdem entscheidet die Generalversammlung über 
len Höchstbetrag der von der Genossenschaft aufzunehmenden Kredite 
and ihre Verteilung auf die einzelnen Mitglieder. An die Einhaltung 
ler Höchstgrenze für die Kapitalaufnahme der Genossenschaft ist der 
Vorstand unter allen Umständen gebunden. Nur mit Bewilligung des 
Aufsichtsrats kann er sie — und zwar höchstens bis zu 10 °% -— über- 
schreiten ($8 33 und 35 der Satzung). Über alle Streitigkeiten hinsicht- 
lich der Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts befindet die 
Generalversammlung endgültig. Keinem Genossen steht gegen die Ent- 
scheidung der Generalversammlung eine weitere Berufung oder die Be- 
achreitung des. Rechtsweges offen ($ 40 der Satzung). 
Die Tätigkeit der Genossenschaft als Verkaufsstelle sowie die 
Pflichten und Rechte der Genossen im Verkehr mit letzterer sind in der 
Geschäftsordnung zum Statut der Ziegeleigenossenschaft geregelt‘). Sie 
verpflichtet die Genossen, ihre Ziegelfabrikate, und zwar Hinter- 
mauerungssteine, Kalksandsteine, Verblender, Vormauerer-,. Rohbau- 
steine, Klinker, Ziegel jeder Art wie auch Dachdeckungsmaterial und 
Drainröhren, nur durch die Zentralverkaufsstelle Königsberg verkaufen 
zu lassen. Die Aufrechterhaltung der alten Geschäftsbeziehungen der 
Mitglieder zu ihren Kunden wird aber durch diese Bestimmung nicht 
zöllig unterbunden. Die Genossen müssen zwar alle einlaufenden Auf- 
träge sowie jede bei ihnen einlaufende Anfrage wegen Lieferung sofort 
dem Genossenschaftsbureau zur Erledigung überweisen, sie sind jedoch 
berechtigt, für bestmöglichste Verwertung der der Genossenschaft zur 
Verfügung gestellten Ziegelmaterialien selbst Sorge zu tragen und der 
Genossenschaft Käufer für ihre Fabrikate zuzuführen. Die Genossen- 
schaft übernimmt für alle Verkäufe das Delkredere. Der Geschäfts- 
abschluß mit den vom Genossen zugeführten Käufern ist deshalb in 
jedem Falle dem Ermessen des Vorstandes anheimgestellt. Für Ver- 
tragsumgehungen (unzulässige Eigenverkäufe und Verschleierung der 
Preise durch Rabatte usw.) ist auf je 1000 Steine eine Konventional- 
strafe von 10 GM. festgesetzt. Ausgenommen vom Vertrieb durch die 
1) Abdruck der Geschäftsordnung Seite 204 ff, 
10
	        

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Bau- Und Baustoffindustrie. Berlin: Mittler, 1928. Print.
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