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Bau- und Baustoffindustrie (2)

Bibliographic data

Multivolume work

Identifikator:
179389387X
Document type:
Multivolume work
Title:
Entwicklungslinien der industriellen und gewerblichen Kartellierung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1928-
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Volume

Identifikator:
1794858520
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-185362
Document type:
Volume
Title:
Bau- und Baustoffindustrie
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1928
Scope:
XIV, 315 S.
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entwicklungslinien der industriellen und gewerblichen Kartellierung
  • Bau- und Baustoffindustrie (2)
  • Title page
  • Contents
  • 1. Deutscher Eisenbau-Verband (EDV)
  • 2. Übereinkommen wegen Errichtung einer „Nachrichtenstelle" im Beton- und Tiefbaugewerbe
  • 3. Kartellierung in der Ziegelindustrie
  • 4. Westdeutscher Zement-Verband G.m.b.H.

Full text

Verkaufsstelle, aber nicht von der Preisfestsetzung, ist der sogenannte 
Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gelten Ziegelfuhren bis zum Höchst- 
qJuantum von 15000 Stück für kleine Bauausführungen, Reparaturen 
usw., nicht dagegen Teillieferungen auf größere Bestellungen. 
Zur Durchführung der Lieferungsverpflichtung der Genossen wird 
für jedes Werk durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats 
die Höchstproduktion, und zwar auf Grund der Dampfkraftpressen und 
der Ofengröße festgesetzt. Wo keine Dampfkraft vorhanden ist, wird 
nach. der Ofengröße und den Tonschneidern gerechnet. Bei der Ab- 
achätzung der Leistungsfähigkeit werden außerdem die Qualität und die 
Quantität des vorhandenen Lehmlagers berücksichtigt. Führt die Ein- 
schätzung der Genossen auf Grundlage der technischen Einrichtungen zu 
keinem Ergebnis, so werden der Lieferverpflichtung die Nachweise der 
Ziegelei-Berufsgenossenschaft über die in den letzten drei Jahren vor 
dem Kriege angefertigten Ziegelfabrikate zugrunde gelegt. 
Gestattet die Marktlage nicht, die Höchstproduktion der Mitglieder 
abzunehmen, so können Aufsichtsrat und Vorstand durch Gemeinschafts- 
beschluß die Kontingente der einzelnen Werke um einen bestimmten 
Prozentsatz herabgetzen. Die Einschränkungsquote ist für alle Werke 
grundsätzlich gleich. Geht sie jedoch unter 75 °/, der Höchstproduktion, 
30 sollen die außerhalb des Königsberger Bezirks liegenden Ziegeleien 
mit einer jährlichen Leistungsfähigkeit bis 1*/, Millionen, 3 Millionen 
oder 4 Millionen, einen Zuschlag von 20 °% bzw. 15 °% bzw. 10 °% zu den 
festgesetzten Kontingenten erhalten. Bei den Königsberger Ziegeleien 
werden die Größenverhältnisse nicht berücksichtigt. Jedoch sollen sie 
bei einer allgemeinen Einschränkung von nur 25 °/, weniger einschränken 
dürfen als die außerhalb Königsbergs gelegenen Werke. Für sechs 
bestimmte Königsberger Ziegeleien ist eine größere Einschränkung als 
auf 50 °% der Höchstproduktion vertraglich ausgeschlossen. 
Ergeben sich beim Verkauf der Ziegel Schwierigkeiten, so ist der 
Vorstand berechtigt, die Lieferungen von allen oder einem Teil der 
liefernden Ziegeleien sofort einstellen zu lassen. Die Genossenschaft 
selbst ist nur verpflichtet, dem einzelnen Genossen Ziegel abzufordern 
und zu bezahlen, wenn sie die Ziegel absetzen kann. Selbst dann, wenn 
ein Lieferungsvertrag der Genossenschaft mit ihren Abnehmern vor- 
liegt, hat der Genosse kein Recht auf Erfüllung dieses Vertrags. Keines- 
falls darf der Genosse die nicht abgeforderten Ziegel selbst verkaufen 
oder ausbieten. Die Genossenschaft soll jedoch die für die einzelnen 
Werke festgesetzten Kontingente in möglichst gleichmäßigem Ver- 
hältnis abnehmen. Kommt eine Ziegelei im Laufe des Jahres nicht zur 
vollen Lieferung ihres Kontingents, so soll das zu wenig abgenommene 
Quantum im darauffolgenden Jahr abgenommen. werden. Der Genosse 
kann jedoch seinerseits die Nachlieferung ablehnen, 
Damit die Genossenschaft eine dauernde Übersicht über die vor- 
handenen Bestände hat, sind die Genossen zu einer.‘ monatlichen 
Bestandsmeldung verpflichtet. Will ein Genosse in Erwartung besserer 
Preise seinen Bestand anhalten, so hat er dies der Genossenschaft 
schriftlich mitzuteilen. Hat jedoch die. Genossenschaft schon vor der 
111
	        

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Bau- Und Baustoffindustrie. Berlin: Mittler, 1928. Print.
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