Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

der Bergbau als Regal dem Könige oder den Territorialherren, 
die nur zeitweise des besseren Schutzes wegen sich ihr Regal 
vom Kaiser formell „belehnen“ oder bestätigen ließen. Diese 
Belehnungen (Beleihungen) erstreckten sich im 12. Jahrhundert 
noch auf das ganze Herrschaftsgebiet. 1 ) Die regalen unge 
brochenen Mineralien lagen im „Bergfreien“ des Regalinhabers. 
Durch die Verleihung entstand originäres Bergwcrkseigentum des 
Beliehenen, nach dessen Verlust das verliehene Grubenfeld wieder 
ins Bergfreie zurückfiel. Das Bergregal gehörte zur Zeit des 
ALR. zu den sogenannten „niederen“ Regalien, von denen das 
wichtigste das der Nutzung war. Außerdem umfaßte das 
Bergregal noch die sogenannten „höheren“ Regalrechte der Ver 
leihung, Beaufsichtigung mit Direktionsprinzip und Besteuerung. 
Verliehen wurde nur das Recht der Nutzung mit Bergwerks 
eigentum an dem Grubenfelde. Daneben entwickelte sich die 
„Bergbaufreiheit“, auf Grund deren der Regalinhaber unter be 
stimmten Voraussetzungen verleihen mußte, soweit keine Reser- 
vatrechte bestanden. 
C. für die Zeit der unumschränkten Bergbaufrei 
heit seit 1865: 
Die körperlichen immobilen Grubenfelder und die unge 
brochenen regalen Mineralien als deren wesentliche Bestandteile 
liegen im „Bergfreien“ vor der Verleihung. Die Verleihung 
selbst ist Ausfluß des Hoheitsrechts. Sie setzt ordnungsmäßiges 
Schürfen oder Finden und Muten voraus und muß alsdann 
erfolgen. Die hoheitsrechtliche Aufsicht des Staates durch die 
Bergbehörden ist geblieben, ebenso das Recht der Besteuerung. 
Dagegen ist das Regal grundsätzlich beseitigt und nur vereinzelten 
landesherrlichen Regalinhabern mit Einschränkungen verblieben. 
An dessen Stelle ist die allgemeine Bergbaufreiheit getreten ohne 
Direktionsprinzip. Die Bergbaufreiheit ist im Interesse der All 
gemeinheit durch die Novelle vom 18. Juni 1907 hinsichtlich 
der Steinkohle und Salze, an denen seitdem ein Staatsreservat 
besteht, eingeschränkt. 
Mit der Verleihung erhält der Beliehene an den immobilen 
Grubenfeldern originäres Bergwcrkseigentum, aber noch nicht 
an den Mineralien selbst. Das Eigentum an diesen als ein neues 
privat rechtliches Eigentum an beweglichen Sachen ent 
steht erst mit der Gewinnung durch den Berechtigten. 
Die etwa unberechtigt getrennten Mineralien vor der 
Verleihung fallen in entsprechender Anwendung des § 1 Titel 16 
Teil II des Allgemeinen Landrechts und nach der Praxis der 
Gerichte, wie die im Strafrecht konfiszierten Sachen, an den
	        
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