Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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icn und dem anderen eine Reihe bestimmter im Eigentum 
gender Befugnisse zugewiesen werden und den beiderseitigen 
‘chten der. Charakter des Eigentums beigelegt wird.“ 
Das Bergwerkseigentum kann also nicht ein Eigentum am 
und und Boden sein. Letzteres stellt sich als ein ausschließ- 
ches Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache dar, 
Bhrend das Bergwerkseigentum nur bestimmte im § 50 ABG. 
gewiesene Rechte aus dem Grundeigentum und darüber hinaus 
kh die besonderen, zur Erreichung des Bergbauzweckes not- 
endigen weiteren, spezifisch bergrechtlichen Befugnisse umfaßt 
54 ABG.). 
Das gleiche gilt, wenn man das Bergwerkseigentum als 
Eigentum am Grubenfelde oder an der Lagerstätte a 1 s 
esentlichcn Bestandteilen des Grund und Bo- 
ens bezeichnet. Zutreffend hat deshalb in der Praxis das 
bertribunal in einem Plenarbeschluß *) das Bergwerkseigentum 
> ein Eigentum am Grund und Boden nicht anerkannt. Wenn 
in einer anderen Entscheidung 2 ) diese richtige Ansicht wieder 
rlassen hat, so findet dies nur seine Erklärung in der ebenfalls 
jhwankenden Wissenschaft. 
Von vielen Schriftstellern 3 ) wird deshalb die Ansicht ver 
dien, daß dann nur noch übrig bleibe, das Bergwerkseigentum 
ein Eigentum an den Mineralien selbst aufzufassen, 
iber auch dieser Ansicht, soweit man dabei die Mineralien als 
wegliche Sachen ansiefit, ist nicht zu folgen. Sic ist im 
(csentlichen schon bei der Behandlung der Rcchtsnatur der 
ineralicn widerlegt worden. Das Bergwerkseigentum ist grund- 
;rschicden von dem zivilen Eigentum. An den gewonnenen 
ineralicn erhält der Bcliehenc, der bereits durch die Verleihung 
as Bcrgwcrkscigentum originär erworben hat, ein neues ziviles 
’gentum an beweglichen Sachen. Letzteres darf nicht mit 
im hier zu behandelnden Bcrgwcrkscigentum verwechselt oder 
kr identifiziert werden. 
Es sei insbesondere auch hier nochmals auf die besonderen 
Ergrechtlichcn Strafrcchtsnormcn hingewiesen (Prcuß. Gesetz vom 
6. 3. 1856), ferner auf das sächsische Berggesetz, § 414, welche 
unberechtigte Gewinnung bereits verliehener Mineralien nicht 
Diebstahl oder Unterschlagung, sondern als ein vom Diebstahl 
anz verschiedenes Delikt bestrafen,' das am besten unter den 
csichtspunkt des strafbaren Eigennutzes zu bringen wäre, ähn- 
>) Bd. 9. S. 110. 
. 2 ) Bd. 21, S. 17. . , „ , 
3 ) Weiske, Rechtslexikon, Bd. 1, S. 948; Strohn, in Stneth. Arch., 
■ 33, S. 361 (dieser allerdings sieht das Grubenfeld selbst als 
genstand des Bergwerkseigentums an) u. Zeitschr. f. Bergr., Bd. 7, 
46; Arndt, Geschichte S. 286 (dieser haf aber seine Ansicht 
äter geändert, s. 5. Aufl., S. 41): Beseler, System des gemeinen 
utschen Privatrechts, Berlin 1873, § 20ö; vgl. auch code des raines 
pm 21. 4. 1810. 
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