Full text: Der Schweizerische Kaufmännische Verein und seine Sektionen

Am 2. Oktober 1910 fand die dritte Unterrichtskonferenz der West- 
schweiz in Neuenburg statt. 
An der Delegiertenversammlung vom 24. und 25. Juni 1911 erstattete 
die im Vorjahr eingesetzte Kommission zur Prüfung der Reorganisation 
der Stellenvermittlung Bericht; ihre Anträge wurden dem Centralkomitee 
zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. 
Die ausserordentliche Delegiertenversammlung vom 8. Oktober 1911 
in Langenthal stellte nach Vorberatung durch eine Spezialkommission 
und durch das Centralkomitee siebzehn Postulate zur schweizerischen 
Gewerbegesetzgebung auf. Zur Begründung und Unterstützung dieser 
Postulate hatte das Centralsekretariat eine sehr umfangreiche Erhebung 
über die Arbeitszeit im Handel veranstaltet, deren Ergebnisse in einer 
Broschüre mit zahlreichen Tabellen veröffentlicht und den Postulaten 
beigegeben wurde. 
Die Angestelltenversicherung in Deutschland erstreckt ihre Wirk- 
samkeit auch auf Angestellte, die in Deutschland arbeiten, aber in der 
Schweiz wohnhaft sind. Wenn diese ihre Stelle aufgeben und nicht nach 
Deutschland zurückkehren, können sie ihrer Einlagen verlustig gehen 
und dadurch erheblichen materiellen Schaden erleiden. Das Central- 
komitee liess sich über die Rechtslage Gutachten von zwei Staats- 
rechtslehrern erstatten und hat auf deren Rat eine Eingabe an den 
schweizerischen Bundesrat gerichtet mit dem Wunsche, er möchte bei der 
deutschen Regierung seinen Einfluss dahin geltend machen, dass in 
solchen Fällen die Betroffenen schadlos gehalten würden. Der Bundesrat 
stellte in Aussicht, er werde diese Angelegenheit bei Gelegenheit weiter 
verfolgen. 
Im Jahre 1912 fand der zweite Ferienkurs für Handelsfachlehrer statt. 
Zur Vorlage des Bundesrates über die Organisation der Bundes- 
verwaltung hat das Centralkomitee, mit Zustimmung der Delegierten- 
versammlung in drei Eingaben an die eidgenössischen Räte Stellung ge- 
nommen. Einen grossen Teil der verfügbaren Zeit im Jahre 1913 und 1914 
absorbierten die Vorarbeiten für die Beteiligung des S.K.V. an der Landes- 
ausstellung in Bern und für die Reorganisation der Krankenkasse nach 
den Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollziehungsverord- 
nungen, ferner die Verhandlungen mit dem Vorort des Schweiz. Handels- 
und Industrie-Vereins behufs gemeinsamer Aufstellung eines Normal- 
Arbeitsvertrages für kaufmännische Angestellte im Sinne des Art. 324 
des O.R. Hinsichtlich des letztgenannten hat die Delegiertenversammlung 
in Zug (21. und 22. Juni 1913) eine Resolution gefasst, und damit den Stand- 
punkt des S.K.V. als Vertreter der Arbeitnehmer im Handel klargelegt. 
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