Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Klempner, Installateure 
(Merkblatt. Die Berechnung geht von einem Stundenlohn von 1.— A% aus.) 
Bei dem Ansetzen der Jahresarbeitsstunden für den Meister (s. vorstehende Tabelle Spalte 
2 und 8a) und die Gesellen (Spalte 3) ist berücksichtigt, daß im Winter meistens mit verkürzter 
Zeit gearbeitet wird. Die Zahlen in den Spalten 8a und 9a können bei der Berechnung des 
Einkommens nur in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn tatsächlich feststeht, daß mit einem 
Geschäftsunkostenaufschlag von 75% und 20% gearbeitet wird. Dieses soll häufig nicht der 
Fall sein. 
. Ein Meisterzuschlag wird im allgemeinen nicht in Anrechnung gebracht und ist daher in der 
Aufstellung nicht berücksichtigt. 
Mit dem Klempnerhandwerk ist häufig ein Warenhandel verbunden. Das Einkommen und 
der Umsatz aus diesem Geschäftszweig ist besonders zu berechnen. Der Bruttogewinn beträgt im 
Ladengeschäft ungefähr 25%. 
(Vergl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanz- 
amtes Hannover vom 9. März 1927.) 
9. Landesfinanzamt Karlsruhe (Bezirk der Hwk. Freiburg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim). 
Schätzung nach Brutto- und Nettoverdienst, sowie nach Kal- 
kulationssätzen. . 
Richtsatz in % für 
. den Nettogewinn 
Installateure und Spengler: 
Kleinhetrieb 
. 25—30 oder b) Meisterlohn + 20%, 
; vom Umsatz, 
Bauinstallat. u.. Submissionsarbeiten 18—25 
(Vergl. „Schätzung nach Tagesverdienstsätzen für 1926“ am 
Schluß des Heftes.) 
10. Landesfinanzamt Köln (Bezirk d. Hwk. Aachen, Koblenz, Köln, Tier). 
a) Vom Landesfinanzamt Köln aufgestellt: 
Klempner-, Gas- u. Wasser-Installationsgewerbe: 
Bis zu 6000.24. Umsatz 
10099 
150°) 
206977 
25009 
30000 
„ 40000 
» 60000 ” 
über 60000 
9% 
30 
22—25 
18—20 
16—17 
14—15 
10—13 
10 
R 
IL. Berechnung der Nutzensätze: 
Den Berechnungen wurden in jeder Branche Betriebe zurgunde gelegt, in der Art und dem 
Umfange, wie sie am häufigsten in Köln vorkommen.‘ 
Die prozentualen Sätze für Bruttonutzen, Geschäftsunkosten und steuerpflichtigen Reingewinn 
sind berechnet vom steuerpflichtigen Umsatz. (Steuerpflichtiger Umsatz — Gesamtverkaufserlösoder 
‚einnahme, zuzügl. evtl. Eigenverbrauch.) 
Bei den Klempnern und Installateuren sind nur Nettonutzensätze festgesetzt worden, weil 
die von den Betriebsinhabern zur Verfügung gestellten Unterlagen lediglich einen zuverlässigen 
Schluß auf den Reinverdienst zuließen. 
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