Einfuhrzolltarif mit Tarifgesetz.
(Amtliche Ausgabe.)
Gesetz Nr. 4679 vom 13. Juni 1923 (in Kraft getreten am
1. Juli 1923), unter Berücksichtigung der bis Anfang April 1927
zekannt gewordenen Anderungen.
Abkürzungen: rh Rohgewicht,
g. G gesetzliches Gewicht,
rn — Reingewicht,
n. b. a. — nicht besonders aufgeführt.
Zu den Zöllen treten noch verschiedene Zuschläge hinzu (zu⸗
sammen ewa 20 v H). — Vgl. Hand. Arch. 1893 J1 S. 164: 1904 1
S. 31; 1820 S. 465 und 1925 S. 1201.
Wegen der Zollzuschläge für Champagner, Wein, Kognak,
diköre usw., Parfüms, Waschmittel und Bonbons, Kraftwagen und
Fahrzeuge siehe nachstehend S. 45.
Wegen der durch das Notstandsgesetz für gewisse Waren ein—
zeführten Zollzuschläge siehe nachstehend S. 45 u. 47.
Artikel 1. Die Einfuhrzölle für die Waren, die in das Staats⸗
gebiet eingeführt werden, werden unter Anwendung der Vorschriften
und des Tarifs berechnet und erhoben, die durch die Vollziehende
Gewalt verordnet worden sind, mit folgenden Anderungen: — Die
Anderungen sind bereits im Tarif berüchsichtigt.
Artikel 2. Regel Nr. 42.
Artikel 3. Regel Nr. 48.
Der Wortlaut dieser Vorschriften ist unter den gleichen NRummern
in den „Regeln über die Anwendung des Tarifs“ enthalten.
Artikel 4. Die Vollziehende Gewalt wird ermächtigt, falls sie
es für angebracht erachtet, eine angemessene Frist fuür die Inkraft⸗
setzung des neuen Tarifs anzuordnen. Das Inkrafttreten des neuen
Tarifs wurde, wie oben angegeben, auf den 1. Juli 1923
verfüagt.
Regeln für die Anwendung des Tarifs.
1. Unter Umschließung ist die Umhüllung einer Ware zu ver—
stehen. Die Umschließzung kann eine äußere oder eine innere sein.
Außere Umschließung ist diejenige, welche auf den ersten Blick wahr⸗
nehmbar ist. Innere Umschließung ist diejenige, welche unmittelbar
die Ware, die sich innerhalb der äußeren Umschließung befindet,
umhüllt.
2. Was das Gewicht anbelangt, so ist zu verstehen:
a) unter „Rohgewicht“ (rh) das Gewicht der Ware mit ihrer
gesamten Umschließung;
b) unter „gesetzlichem Gewicht“ (g. G) das Gewicht der Ware
nur mit ihrer inneren Umschließung;
) unter „Reingewicht“ (rn) das Gewicht der Ware ohne irgend⸗
welche Umschließung.
3. Waren, die nach gesetzlichem Gewichte verzollt werden und
in Ballen kommen, können nach ihrem Rohgewichte gewogen werden
unter Abzug von 5 v H als Tara.
4. Nach Rohgewicht tarifierte Waren, die sich in groͤßerer Menge
als 5 kg in ein und demselben Packstück zusammen mit solchen einer
anderen Zolltarisposition oder mit solchen anderen Zollsätzen unter⸗
liegenden Waren oder mit Mustern ohne Wert befinden, werden mit
einem Zuschlag von 30 v H auf ihr gesetzliches Gewicht verzollt: aus⸗
jenommen sind Bettstellen, Klaviere und feine Möbel, deren Zuschlag
z0 v H beträgt.
5. Umschließungen, auf die höherer Zoll entfällt als derjenige,
velcher für die darin enthaltenen Gegenstände vorgesehen ist, werden
ür sich verzollt, unbeschadet des Zuschlags, der entsprechend der vor⸗
sergehenden Vorschrift auf sie entfällt, wenn es sich um Rohaewicht
andelt.
6. Waren, die in Koffern eingeführt werden, unterliegen den
tgestimmungen der vorhergehenden Ziffer, falls diese für sie zutrifft.
7. Flüssigkeiten, die nach Reingewichte verzollt und in Fässern
ingeführt werden, werden nach ihrem Rohgewichte verzollt, unter
Abzug von 15 v H als Tara.
8. Gegenstände, die nach gesetzlichem Gewichte zollpflichtig sind
ind keine weitere Umschließung haben als die äußere, werden ein⸗
chließlich dieser verzollt.
9. Dem Handel wird für alle nach Gewicht zollpflichtigen Waren
ein Spielraum von 5 v H gewährt.
10. Bei jeder Gruppe von zwei oder mehr Tarifnummern, die
in und derselben Klassenbezeichnung unterliegen, ist diese als bei
eder von ihnen wiederholt zu betrachten, was durch den entsprechenden
Ztrich angedeutet wird.
11. Als Kette eines Gewebes gilt die Gesamtheit der in seiner
zängsrichtung verlaufenden Fäden, und als Schuß betrachtet man
iejenigen Füden, welche jene kreuzen.
12. Die Feststellung der Fadenzahl erfolgt mittels eines Faden⸗
ählers von 6 mm Seitenlänge, unter Zusammenzählung der Fäden
eider Seiten.
13. Gewebe, die Fäden aus besserem Material von nicht mehr
ils 5 v H ihres Gesamtgewichts enthalten, werden verzollt, als ob
ie diese Fäden nicht enthielten.
14. Bei Geweben versteht man:
a) unter Halbmischung eine solche, bei der die beigemischten
Fasern über 5vH aber nicht über 15 v H des Gesamt⸗
gewichts des Gewebes ausmachen;
o») unter Beimischung diejenige, welche über 15 v H des Ge⸗
samtgewichts des Gewebes wiegt, ohne 50 v H zu erreichen.
15. Weder als Beimischung noch als Halbmischung wird die⸗
rnige der Fasern angesehen, welche die Gesamtheit des Schusses oder
zer Kette bilden, welches auch immer das Verhältnis sein möge, in
em sie sich zum Gesamtgewicht des Gewebes befinden.
16. Stoffe mit doppeltem Schuß oder mit doppelter Kette oder
nit zwei übereinandergelegten Geweben werden nach dem besseren
Material verzollt, das in ihnen enthalten ist, sosern es 10 v H des
ßesamtgewichts des Gewebes übersteigt.
17. Bestickte Waren, für die wegen ihrer Stickerei eine besondere
arifnummer nicht vorgesehen ist, werden nach den fur sie in Betracht
ommenden Nummern verzollt, mit den folgenden Zuschlägen:
a) 30 v H die mit Baumwolle, Leinen hilo], Wolle oder
Posamenten bestickten;
60 v H die mit Seide oder Metallfäden bestickten.
uchstaben und Monogramme gelten als Stickerei.
Bei Posamenten ist folgendes zu beachten:
ie werden dadurch gekennzeichnet, daß sie aus geflochtenen
Fasern gebildet werden, ohne Schuß und Kette;
ie sind nach dem Webstoff zu beurteilen, der auf ihrer Ober⸗
läche vorherrscht;
zänder von einer Breite bis 4 em, einschließlich der im
darif nicht besonders vorgesehenen elastischen, werden als
Kosamente verzollt:
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