Full text: Peru Zolltarif mit Tarifgesetz vom 13. Juni 1923 unter Berücksichtigung der bis Anfang April 1927 bekanntgewordenen Änderungen

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eingezahlten Mindestkapital von Ap 100000 gründen, für deren finan 
zielle Verpflichtungen die Svenska einsteht (Artikel 2). Von dem Roh⸗ 
ertrage des Monopols, gleichviel wie hoch er sich beläuft, erhält die 
Regierung eine feste Jahresrente von SOp 200000; bei einem 50 Mil⸗ 
lionen Kisten übersteigenden Landesverbrauche sind an den Fiskus für 
jede weitere Million Dp 200 jaͤhrlich zu zahlen (Artikel 3). Der 
Gesellschaft steht das alleinige Recht zu, Zundhölzer zollfrei einzuführen, 
im Lande herzustellen und zu verkaufen, auszuführen und wiederaus— 
zuführen, und die Regierung wird alle hiernach nicht erlaubten Apparate, 
einschl. der selbsttätigen Anzünder beschlagnahmen (Artikel 4). Die 
Schachtel muß 40 Hölzer enthalten bzw. 85 Wachskerzchen (Artikel 6) 
Der Preis darf im ganzen Lande 10 Centavos für die Schachtel nicht 
ubersteigen; im Großhandel sind gewisse Rabatte zu bewilligen 
Artikel 7 und 8). Falls das peruanische Pfund im Verhältnis zum 
Dollar mehr als 171/2 v H unter Pari fällt, koönnen die Verkaufspreise 
entsprechend erhöht werden (Artikel 103. Die Gesellschaft genießt völlige 
Abgabenfreiheit in bezug auf Ein- und Ausfuhr, Vertrieb sowie Her⸗ 
stellung von Maschinen, Apparaten, Zundhölzern, Rohstoffen u. dgl. 
Artikel 11). Sie erhält alle Rechte und übernimmt alle Pflichten eines 
Verwalters von Staatseinnahmen (Artikel 12). Die Regierung ernennt 
zur Wahrung ihrer Belange einen Kontrollbeamten, der die Geschäfts⸗ 
uhrung der Gesellschaft beaufsichtigt (Artikel 15). Von den Arbeitern 
mussen 90 v H, von dem sonstigen (nicht leitenden) Personal 50 v H 
Peruaner sein (Artikel 18). Falls die Gesellschaft den von dem Kongreß 
beschlossenen Abänderungen nicht zustimmt, kann die Regierung den 
Vertrag mit einem anderen Unternehmen abschließen (Artikel 4 der 
Abergangsbestimmungen). 
Abgaben auf Alkohol und alkoholhaltige Getränke. 
Besetz Nr. 8049 vom 4. März 1925 (RJ Peruano Nr. 64 vom 21. März 
1925 S. 269/270). [Im Auszug.] 
Artikel 1. Alkohol und alkoholische Getränke jeder Art und 
derkunst unterliegen einer Abgabe nach folgendem Tarif: 
Ausländische Erzeugnisse. 
Bier, je 1 Liter ..........4 
Liköre und alkoholische Getränke, die kein Wein sind, 
sowie sonstiger Alkohol, bis 200 Gay-Lufssac, je 
1 Diter...........4 
Alkohol jeder Art, bis 1000 Gay-Lussac, je 1 Liter 
stot⸗ oder Weißweine: Kirschen, Cypern, China, Fron 
tignan, Jeréz, Malvasier, Marsala, Malaga 
Muskateller, Portwein, Pedro Jiménez, Peralta 
Rheinweine, Wermut und sonstige seine Weine, 
je 1 Liter ........................... 1,20 
stot⸗ oder Weißweine: Burgunder, Bordeaur, Carlon, 
Catalonier, Chianti, Priorato, San Vincente und 
sonstige Weine dieser Art, je 1 Liter .......... 1Sol 
Schaumweine jeder Art, je 1 Liter ............. 1,80 Soles 
Champagner und alles was sich nach der Etikette 
diesen NRamen beilegt, ausgenommen Obstwein 
sxidra, Zider], je 1 Liter ................. 2,30 
Die durch Gesetz Nr. 5049 vom 5. März 1925 für Alkohol und 
alkoholhaltige Getränke festgesetzten Abgaben sind durch Gesetz vom 
16. November 1926 um 5H erhöht worden. 
— — —— — — — —— — — — — — ——7. 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Buchdruckerei G. m. b. H. Berlin SWes8, Kochsitr. 68-71.
	        
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