lichen Anordnungen verpflichtet den Unternehmer der Bohrung dem be—
nachbarten Bergwerk gegenüber zum Schadensersatz nach 8 828 Abs. 2 des
BGB. Für die etwa zu leistende Entschädigung kann der Bergwerksbesitzer
bereits vor Beginn der Bohrarbeiten die Leistung einer angemessenen
Sicherheit nach Maßgabe des 8 10 Abs. z und 4 des ABG. verlangen.
Gegen fremde Salzbohrungen im eigenen Felde steht dem Kali—
werksbefitzer außerdem die bürgerlichrechtliche Unterlassungsklage und bei
Verschulden des die Bohrung Betreibenden die Klage auf Schadensersatz
nach g 823 Abs. 1 des BGB. zu, wenn ihm, wie regelmäßig geschehen, das
ausschließliche dingliche Bohr⸗ und Abbaurecht bezüglich der Salze und Sol—⸗
quellen eingeräumt ist.
Wird das UKaliwerk durch Bohrungen bedroht, welche die Aufsuchung
bergbaufreier Mineralien, z. B. Braunkohle, sei es im eigenen
Felde des Kalibergwerks oder im Nachbargebiet bezwecken, so ist ebenfalls
kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegeben, solange die Auf⸗
suchung sich in den durch die 883 —11 des ABG. gezogenen Grenzen hält. Zum
Schutz des Kalibergwerks findet in diesem Falle, wenn es sich um fremde
Bohrungen in dessen eigenem Felde handelt, die Vorschrift des d 10 Abs. 2-4
unmittelbare Anwendung. Gegen Gefährdung durch Bohrungen im Nach—
bargebiet kann die Bergbehörde auf Grund des 8 33 einschreiten.
Gegen die Ausführung fremder Oelbohrungen und die
Aufnahme des Betriebes in einer Enklaveoderim Vachbargebiet
steht dem Hannoverschen Kaliwerksbesitzer auf Grund seines Abbaurechtes
ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz nicht zu.
Er ist vielmehr, von dem seltenen Fall der Schikane (BGB. 8 226) abgesehen,
ausschließlich auf den bergpolizeilichen Schutz angewiesen. Dieser gründet
sich auf das Gesetz vom 6. 6. 1904 (Pr. GS. S. 105), dessen 81 auf die Auf⸗
suchung und Gewinnung von Erdöl in Hannover unter anderen auch die
Vorschriften über die Bergbehörden und die Bergpolizei (Titel VIII und IX)
des ABG. für anwendbar erklärt. Die Aufsuchung bedeutet hier die ursprüng⸗
liche Bohrung zum Zwecke der Auffindung. Die Bergbehörde ist daher in
der Lage, auf Grund des 8 196 des ABG. einzuschreiten. Die besonderen
Vorschriften des 8 10 Abs. 2-4 sind in dem Gesetz vom 6. 6. 1904 nicht er⸗
wähnt, der besondere privatrechtliche Schutz (Sicherheitsleistung) ist also
hier nicht vorgesehen.
Nicht selten trifft es sich, daß das Recht zur Aufsuchung und zum Abbau
der Salze und das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdsöl
in demselben Felde verschiedenen Berechtigten zusteht. Können in solchem
Falle die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden,
o muß insoweit das im Range nachstehende zurückstehen, wenn es sich beider—
seits um dingliche Rechte handelt. Das im Range vorgehende Recht genießt
insoweit zivurechtlichen Schutz. (Anspruch auf Unterlassung und bei Ver—
schulden auf Schadensersatz, vgl. BGB. 88 10094, 1090 Abs. 2, 1027, Ges.
über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten vom 4. 8. 1904 8 3, BGB.
8 823 Abs. 1). Im Kalibergbau kommen regelmäßig nur dingliche
Bohr⸗ und Abbaurechte in Frage. Beruht das Gelgewinnungs⸗
recht auf einem Pachtvertrage, so geht das dingliche Bohr⸗ und Abbaurecht
auf Salze vor, wenn es entstanden ist, bevor auf Grund des Pachtvertrages
die Ausbeutung des betreffenden Grundstückes begonnen hat. (BGEB.
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