Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

88 577, 5719). Bandelt es sich beiderseits um dingliche Rechte mit gleichem 
Kang, so regelt sich zivilrechtlich die Ausübung nach der Vorschrift des 8 Iozg 
des BGB., die gemäß 8 1090 Abs. 2 auf beschränkte perfönliche Dienst⸗ 
barkeiten anwendbar ift. Unabhängig vom zivilrechtlichen Schutz greift aber 
auch hier der bergpolizeiliche Schutz ein. 
Nicht für anwenoͤbar erklärt sind die Vorschriften des IV. Titels über 
die Gewerkschaft. Dem Hannoverschen Kalibergbau standen daher 
zunächst nur die allgemeinen Gesellschaftsformen zur Verfügung. Solange 
es sich noch um die Aufsuchung des Minerals handelte, mochte die Form 
der einfachen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder des nicht rechtsfähigen 
Vereins zur Not genügen. Tatsächlich haben auch zahlreiche sogen Bo hr⸗ 
gesellschaften in einer dieser Formen bestanden. Sie litten jedoch 
unter dem Mangel, daß dingliche Abbaurechte nicht auf ihren Namen im 
Hrundbuch eingetragen werden konnten. Sobalo aber die bedeutenden 
Mittel zum Schachtbau beschafft werden sollten, bedurfte es einer festeren 
Gesellschaftsform. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eignete sich 
wegen der mangelnden Beweglichkeit der Geschäftsanteile nicht. Es blieb 
die Aktiengesellschaft, die auch in einer Anzahl von gällen Verwendung 
fand. Schwierigkeiten bereitete hier aber eine dem Bedarf des fortschreitenden 
Schachtbaus und weiteren Ausbaus angepaßte Kapitalbeschaffung, wie 
sie die auf den Bergbau zugeschnittene Gewerkschaft mit ihrer Zubußepflicht 
ermöglicht. Daher griff man in zahlreichen Fällen zur sogen. Kaufgewerf— 
schaft. Der Unternehmer erwarb die Kuxe einer Preußischen 1000 eiligen 
Gewerkschaft, deren Betrieb stillgelegt war, und ließ die Abbaurechte für 
die Gewerkschaft auf deren Namen im Grundbuch eintragen. Da solche 
Gewerkschaften selten und demgemäß teuer waren, suchte man nach billigen 
außerpreußischen Gewerkschaften. Solche entstanden besonders in großer 
Zahl im Herzogtum Gotha, wo äußerst geringe Anforderungen an den 
Fund gestellt und ohne weiteres die Einteilung in 1000 Kuxe genehmigt 
wurde. Nunmehr konnten sich auch Besitzer unaufgeschlossener Lalifelder 
in Hannover, nachdem sie eine solche Gewerkschaft in der erwähnten Weise 
erworben hatten, durch Verwertung eines Teiles der Kuxe die zu den 
Bohrungen erforderlichen Mittel verschaffen. Dadurch wurde aber zugleich 
eine ungesunde Spekulation begünstigt. Das Pr. Gesetz vom 283. 6. 1909 
versuchte dem entgegenzutreten, indem es den Grunderwerb und den Berg⸗ 
werksbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften von staatlicher Genehmigung 
abhängig machte. Ein Ceil der Unternehmungen entzog sich aber in Zukunft 
dem Gesetz durch Einschaltung einer auf Reichsrecht beruhenden Gesellschaft 
mit beschränkter Hafiung. diese meldete den Betrieb auf ihren Namen 
an und erwarb die Grundstücke ohne staatliche Genehmigung, während 
ihre Geschäftsanteile sich in der Hand der außerpreußischen Gewerkschaft 
befanden. Das Gesetz vom 30. 5. 1917 über die Gewerkschaftsfähigkeit von 
Kalibergwerken in Hannover will dem Hannoverschen Kalibergbau einen 
unmittelbaren Weg zur Gesellschaftsform bieten Einem Kaßven in 
Hannover kann nach diesem Gesetz auf Antrag die Gewerkschaftsfähigkeit 
vom Oberbergamt verliehen werden, wenn die Gewerkschaftsform einem 
berechtigten Bedürfnis entspricht. Die Gewerkschaftsfähigkeit ist auf Antrag 
denjenigen Werken zu verleihen, die bereits eine Beteiligungsziffer erhalten 
haben. Praktische Bedeutung hat das Gesetz bisher nicht erlangt, es hätte 
von Nutzen sein können, wenn es ein Jahrzehnt früher erlassen wäre. 
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