88 577, 5719). Bandelt es sich beiderseits um dingliche Rechte mit gleichem
Kang, so regelt sich zivilrechtlich die Ausübung nach der Vorschrift des 8 Iozg
des BGB., die gemäß 8 1090 Abs. 2 auf beschränkte perfönliche Dienst⸗
barkeiten anwendbar ift. Unabhängig vom zivilrechtlichen Schutz greift aber
auch hier der bergpolizeiliche Schutz ein.
Nicht für anwenoͤbar erklärt sind die Vorschriften des IV. Titels über
die Gewerkschaft. Dem Hannoverschen Kalibergbau standen daher
zunächst nur die allgemeinen Gesellschaftsformen zur Verfügung. Solange
es sich noch um die Aufsuchung des Minerals handelte, mochte die Form
der einfachen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder des nicht rechtsfähigen
Vereins zur Not genügen. Tatsächlich haben auch zahlreiche sogen Bo hr⸗
gesellschaften in einer dieser Formen bestanden. Sie litten jedoch
unter dem Mangel, daß dingliche Abbaurechte nicht auf ihren Namen im
Hrundbuch eingetragen werden konnten. Sobalo aber die bedeutenden
Mittel zum Schachtbau beschafft werden sollten, bedurfte es einer festeren
Gesellschaftsform. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eignete sich
wegen der mangelnden Beweglichkeit der Geschäftsanteile nicht. Es blieb
die Aktiengesellschaft, die auch in einer Anzahl von gällen Verwendung
fand. Schwierigkeiten bereitete hier aber eine dem Bedarf des fortschreitenden
Schachtbaus und weiteren Ausbaus angepaßte Kapitalbeschaffung, wie
sie die auf den Bergbau zugeschnittene Gewerkschaft mit ihrer Zubußepflicht
ermöglicht. Daher griff man in zahlreichen Fällen zur sogen. Kaufgewerf—
schaft. Der Unternehmer erwarb die Kuxe einer Preußischen 1000 eiligen
Gewerkschaft, deren Betrieb stillgelegt war, und ließ die Abbaurechte für
die Gewerkschaft auf deren Namen im Grundbuch eintragen. Da solche
Gewerkschaften selten und demgemäß teuer waren, suchte man nach billigen
außerpreußischen Gewerkschaften. Solche entstanden besonders in großer
Zahl im Herzogtum Gotha, wo äußerst geringe Anforderungen an den
Fund gestellt und ohne weiteres die Einteilung in 1000 Kuxe genehmigt
wurde. Nunmehr konnten sich auch Besitzer unaufgeschlossener Lalifelder
in Hannover, nachdem sie eine solche Gewerkschaft in der erwähnten Weise
erworben hatten, durch Verwertung eines Teiles der Kuxe die zu den
Bohrungen erforderlichen Mittel verschaffen. Dadurch wurde aber zugleich
eine ungesunde Spekulation begünstigt. Das Pr. Gesetz vom 283. 6. 1909
versuchte dem entgegenzutreten, indem es den Grunderwerb und den Berg⸗
werksbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften von staatlicher Genehmigung
abhängig machte. Ein Ceil der Unternehmungen entzog sich aber in Zukunft
dem Gesetz durch Einschaltung einer auf Reichsrecht beruhenden Gesellschaft
mit beschränkter Hafiung. diese meldete den Betrieb auf ihren Namen
an und erwarb die Grundstücke ohne staatliche Genehmigung, während
ihre Geschäftsanteile sich in der Hand der außerpreußischen Gewerkschaft
befanden. Das Gesetz vom 30. 5. 1917 über die Gewerkschaftsfähigkeit von
Kalibergwerken in Hannover will dem Hannoverschen Kalibergbau einen
unmittelbaren Weg zur Gesellschaftsform bieten Einem Kaßven in
Hannover kann nach diesem Gesetz auf Antrag die Gewerkschaftsfähigkeit
vom Oberbergamt verliehen werden, wenn die Gewerkschaftsform einem
berechtigten Bedürfnis entspricht. Die Gewerkschaftsfähigkeit ist auf Antrag
denjenigen Werken zu verleihen, die bereits eine Beteiligungsziffer erhalten
haben. Praktische Bedeutung hat das Gesetz bisher nicht erlangt, es hätte
von Nutzen sein können, wenn es ein Jahrzehnt früher erlassen wäre.
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