Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

nehmers beteiligt. Es fehlt die gegenseitige Verpflichtung zur Förderung 
eines gemeinsamen Zweckes (BGB.g 7085). 
Fuͤr den Salzbergbau kommt also allein die sachenrechtliche Grundlage 
in Betracht, und zwar in der Form eines der drei bereits erörterten ding— 
lichen Abbaurechte. 
Der Salzabbauvertrag Galzgewinnungsvertrag, Lalisalz-— 
vertrag) ist das schuldrechtliche Grundgeschäft, durch das der Unternehmer 
seine wirtschaftlichen, auf Erlangung eines dinglichen Abbaurechtes zielenden 
Interessen mit denen des Grundbesitzers, die auf ein Entgelt gerichtet sind, 
rechtlich verbindet. Zweck des Vertrages ist die entgeltliche Nutzung des 
Grundstücks durch Gewinnung und Verwertung der Substanz. Der Unter— 
nehmer trägt die außerordentlich hohen Aufwendungen und Gefahren des 
Kalibergbaus und will sich deshalb ein Abbaurecht bis zur völligen Ausbeutung 
der Lagerstätten oder doch auf lange Zeit, z. B. 100 Jahre, sichern. Der 
Grundeigentümer gibt die seiner Verfügung unterliegenden Salze preis, 
d. h. er gestattet dem Unternehmer die Aneignung unter CTage. Dafür will 
er eine Gegenleistung in Geld haben. 
Diese Gegenleistung, die der Unternehmer für die Gestattung der An— 
eignung oder für das Aneignungsrecht zu zahlen hat, ist aber regelmäßig 
an den Erfolg geknüpft, d. h. an die Gewinnung der Substanz, die dem An— 
eignungsrecht erst seinen Wert gibt. Dies kommt deutlich in den Verträgen 
zum Ausdruck. Denn es ist grundsätzlich keine Gegenleistung für das An⸗ 
eignungsrecht zu entrichten, wenn keine Substanz vorhanden ist. Beim Ver—⸗ 
tragsschluß ist regelmäßig ungewiß, ob der Unternehmer eine abbauwürdige 
Lagerstätte finden wird. Daher kommt als Gegenleistung eine einmalig 
beim Vertragsschluß zu entrichtende Geldsumme nicht in Frage. Aber auch 
wenn eine solche Lagerstätte bereits beim Vertragsschluß festgestellt sein 
sollte oder mit Wahrscheinlichkeit als vorhanden anzunehmen wäre, so würde 
doch über deren Größe und Beschaffenheit keine genügende Klarheit herrschen 
und es würde auch ungewiß sein, ob und in welchem Umfange die Salze 
künftig gefördert und verwertet werden könnten. Daher soll nach den Ver— 
trägen die Gegenleistung für das Aneignungsrecht nicht schlechthin an das 
Vorhandensein der Substanz geknüpft sein, ist also nicht für die noch mit dem 
Grundstück verbundene Substanz zu leisten, die Zahlung ist vielmehr von 
der tatsächlichen Förderung, also von der jeweilig durch den Abbaun bereits 
gewonnennen Substanz abhängig gemacht. 
Die geförderten Mineralien werden im Betriebe je nach ihrer Be— 
schaffenheit auf mechanischem Wege aufbereitet oder chemisch verarbeitet. 
Der Unternehmer bezweckt, durch den Absatz der Rohsalze und Fabrikate 
Gewinn zu erzielen. Die den Grundbesitzern für das Aneignungsrecht 
zu zahlende Vergütung ist aber nicht so gestaltet, daß sie zu dem nach Abzug 
aller Unkosten und Abschreibungen jährlich sich ergebenden Gewinn, dem 
Reingewinn des Unternehmens, in eine Beziehung gesetzt ist. Denn der 
Unternehmer wollte die Grundbesitzer nicht prozensual an einem von ihm 
erhofften Reingewinn beteiligen, den er sich unter größtem Risiko durch 
seine Tätigkeit, durch die von ihm errichteten Anlagen und durch das von 
ihm aufgebrachte Betriebskapital erwerben muß, während die Grundbesitzer 
lediglich die Aneignung der Bodenschätze gestatten, deren Hebung ihnen 
selbst nicht möglich ist. Für die Grundbesitzer auf der anderen Seite bestand 
die Gefahr, daß sie keine Vergütung erhielten, wenn das Geschäftsjahr nicht
	        
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