nehmers beteiligt. Es fehlt die gegenseitige Verpflichtung zur Förderung
eines gemeinsamen Zweckes (BGB.g 7085).
Fuͤr den Salzbergbau kommt also allein die sachenrechtliche Grundlage
in Betracht, und zwar in der Form eines der drei bereits erörterten ding—
lichen Abbaurechte.
Der Salzabbauvertrag Galzgewinnungsvertrag, Lalisalz-—
vertrag) ist das schuldrechtliche Grundgeschäft, durch das der Unternehmer
seine wirtschaftlichen, auf Erlangung eines dinglichen Abbaurechtes zielenden
Interessen mit denen des Grundbesitzers, die auf ein Entgelt gerichtet sind,
rechtlich verbindet. Zweck des Vertrages ist die entgeltliche Nutzung des
Grundstücks durch Gewinnung und Verwertung der Substanz. Der Unter—
nehmer trägt die außerordentlich hohen Aufwendungen und Gefahren des
Kalibergbaus und will sich deshalb ein Abbaurecht bis zur völligen Ausbeutung
der Lagerstätten oder doch auf lange Zeit, z. B. 100 Jahre, sichern. Der
Grundeigentümer gibt die seiner Verfügung unterliegenden Salze preis,
d. h. er gestattet dem Unternehmer die Aneignung unter CTage. Dafür will
er eine Gegenleistung in Geld haben.
Diese Gegenleistung, die der Unternehmer für die Gestattung der An—
eignung oder für das Aneignungsrecht zu zahlen hat, ist aber regelmäßig
an den Erfolg geknüpft, d. h. an die Gewinnung der Substanz, die dem An—
eignungsrecht erst seinen Wert gibt. Dies kommt deutlich in den Verträgen
zum Ausdruck. Denn es ist grundsätzlich keine Gegenleistung für das An⸗
eignungsrecht zu entrichten, wenn keine Substanz vorhanden ist. Beim Ver—⸗
tragsschluß ist regelmäßig ungewiß, ob der Unternehmer eine abbauwürdige
Lagerstätte finden wird. Daher kommt als Gegenleistung eine einmalig
beim Vertragsschluß zu entrichtende Geldsumme nicht in Frage. Aber auch
wenn eine solche Lagerstätte bereits beim Vertragsschluß festgestellt sein
sollte oder mit Wahrscheinlichkeit als vorhanden anzunehmen wäre, so würde
doch über deren Größe und Beschaffenheit keine genügende Klarheit herrschen
und es würde auch ungewiß sein, ob und in welchem Umfange die Salze
künftig gefördert und verwertet werden könnten. Daher soll nach den Ver—
trägen die Gegenleistung für das Aneignungsrecht nicht schlechthin an das
Vorhandensein der Substanz geknüpft sein, ist also nicht für die noch mit dem
Grundstück verbundene Substanz zu leisten, die Zahlung ist vielmehr von
der tatsächlichen Förderung, also von der jeweilig durch den Abbaun bereits
gewonnennen Substanz abhängig gemacht.
Die geförderten Mineralien werden im Betriebe je nach ihrer Be—
schaffenheit auf mechanischem Wege aufbereitet oder chemisch verarbeitet.
Der Unternehmer bezweckt, durch den Absatz der Rohsalze und Fabrikate
Gewinn zu erzielen. Die den Grundbesitzern für das Aneignungsrecht
zu zahlende Vergütung ist aber nicht so gestaltet, daß sie zu dem nach Abzug
aller Unkosten und Abschreibungen jährlich sich ergebenden Gewinn, dem
Reingewinn des Unternehmens, in eine Beziehung gesetzt ist. Denn der
Unternehmer wollte die Grundbesitzer nicht prozensual an einem von ihm
erhofften Reingewinn beteiligen, den er sich unter größtem Risiko durch
seine Tätigkeit, durch die von ihm errichteten Anlagen und durch das von
ihm aufgebrachte Betriebskapital erwerben muß, während die Grundbesitzer
lediglich die Aneignung der Bodenschätze gestatten, deren Hebung ihnen
selbst nicht möglich ist. Für die Grundbesitzer auf der anderen Seite bestand
die Gefahr, daß sie keine Vergütung erhielten, wenn das Geschäftsjahr nicht