Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

Das Zusammentreffen von Salzabbaurechten und Oelgewinnungs— 
rechten verschiedener Unternehmer in demselben Felde ist bereits erörkert 
worden (Seite 25). Es kommt aber auch vor, daß dieselben Grundstücke 
von zwei Unternehmern auf Grund verschiedener Gelgewinnungsverträge 
in Anspruch genommen werden. Bandelt es sich um gültige Verträge, die 
die Bestellung eines dinglichen Rechtes vorsehen, so ist derjenige Unter— 
nehmer im Vorzug, dessen Gewinnungsrecht zuerst beftellt und im Grundbuch 
eingetragen ist. Denn das später eingetragene Recht geht im Range nach 
und muß zurückstehen. Ist nur einer der Verträge auf die Bestellung eines 
dinglichen Rechtes gerichtet, der andere aber ein Pachtvertrag, so hat der 
Pachtvertrag nur dann den Vorzug, wenn der Pächter bereits im Besitz 
des Grundstücks war und mit der Ausbeute begonnen hatte, als das dingliche 
Recht des anderen bestellt und eingetragen würde. Handelt es sich um zwei 
Pachtverträge, so ist der Unternehmer im Vorzug, dem der Besitz des Grund— 
stücks gemäß dem Pachtvertrage überlassen war (BGB. 88 6571, 577). 
Die Hauptreviere der Erdölgewinnung liegen bei Niendorf (Areis 
Burgdorf), bei Wietze⸗Steinförde und bei Oberg Peine). Alles übrige ist 
in der Hauptsache noch Untersuchungsgebiet, wenn auch hier und da Erdöl 
in geringer Menge gewonnen wird 
4. Der Kohlenbergbau im gürstentum Calenberg. 
Als im 16. und 17. Jahrhundert die Steinkohle im Fürstentum Calen⸗ 
berg entdeckt wurde, scheint zunächst die Auffassung vorherrschend gewesen 
zu sein, daß sie wie die Melalle dem Bergregal des Landesherren unter— 
worfen sei. Darauf deuten mehrere Verleihungen hin. Unter den Begriff 
der Steinkohle fiel nach damaliger Anschauung auch die Braunkohle. Bereits 
im 18. Jahrhundert wurde die Steinkohle als Zubehör des Grund und Bodens 
betrachtet und diese Ansicht fand ihre Bestaäͤtigung in einem Beschluß des 
Staats ministeriums vom 24. 8. 1801. (Mot. J. Einf⸗ VO. vom 8.5. 1867 
5. f. B. Bd. s, S. 167; Beidorn a. a. O. s. 14.) Bei der Einführung des 
ABG. in Hannover wurde dieser Rechtszustand für Steinkohle und Braun— 
kohle durch Art. XII der Einf.«VO. vom s. 5. 1867? (Gs. 8. 601) im Fürsten⸗ 
tum Calenberg einschließlich der Grafschaft Spiegelberg aufrecht erhalten. 
Die bergrechtliche Behandlung regelt Art. XIII der Verordnung bereits 
im wesentlichen ebenso wie später das Gesetz vom 14. 7. 1895 für den Salz⸗ 
bergbau (vgl. 5. 19). Da es sich um Grundeigentümerbergbau handelt, 
kommen die Vorschriften des ersten und zweiten Titels des ABG. und aus 
dem dritten Titel die Vorschriften der 88 50—-57 über das verliehene Berg⸗ 
werkseigentum und des 8 68s über den Betriebszwang nicht zur Auwendung, 
wohl aber die 88 58 und 59 über die Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel 
und Triebwerke und die 88 60 bis 62 über den Hilfsbau. 
Anders als beim Salzbergbau ist hier die Regelung insofern erfolgt, 
als die Vorschrift des 863 über die beim Hilfsbau gewonnenen Mineralien 
und ferner der dritte Abschnitt des V. Titels „Von dem Verhältnis des Berg- 
baus zu den öffentlichen Verkehrsanstalten“ ausgeschlossen sind. Der 
Schadensersatzanspruch des Bergbauunternehmers wegen polizeilicher Auf— 
lagen (ABG. 8 196) ist hier also, da 8 154 ausscheidet, gegenüber den öffent— 
lichen Verkehrsanstalten nicht wie beim Salzbergbau beschränkt. Dagegen 
ist wie beim Salzbergbau der erste Abschnitt des Titels Vinsofern für an— 
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