Das Zusammentreffen von Salzabbaurechten und Oelgewinnungs—
rechten verschiedener Unternehmer in demselben Felde ist bereits erörkert
worden (Seite 25). Es kommt aber auch vor, daß dieselben Grundstücke
von zwei Unternehmern auf Grund verschiedener Gelgewinnungsverträge
in Anspruch genommen werden. Bandelt es sich um gültige Verträge, die
die Bestellung eines dinglichen Rechtes vorsehen, so ist derjenige Unter—
nehmer im Vorzug, dessen Gewinnungsrecht zuerst beftellt und im Grundbuch
eingetragen ist. Denn das später eingetragene Recht geht im Range nach
und muß zurückstehen. Ist nur einer der Verträge auf die Bestellung eines
dinglichen Rechtes gerichtet, der andere aber ein Pachtvertrag, so hat der
Pachtvertrag nur dann den Vorzug, wenn der Pächter bereits im Besitz
des Grundstücks war und mit der Ausbeute begonnen hatte, als das dingliche
Recht des anderen bestellt und eingetragen würde. Handelt es sich um zwei
Pachtverträge, so ist der Unternehmer im Vorzug, dem der Besitz des Grund—
stücks gemäß dem Pachtvertrage überlassen war (BGB. 88 6571, 577).
Die Hauptreviere der Erdölgewinnung liegen bei Niendorf (Areis
Burgdorf), bei Wietze⸗Steinförde und bei Oberg Peine). Alles übrige ist
in der Hauptsache noch Untersuchungsgebiet, wenn auch hier und da Erdöl
in geringer Menge gewonnen wird
4. Der Kohlenbergbau im gürstentum Calenberg.
Als im 16. und 17. Jahrhundert die Steinkohle im Fürstentum Calen⸗
berg entdeckt wurde, scheint zunächst die Auffassung vorherrschend gewesen
zu sein, daß sie wie die Melalle dem Bergregal des Landesherren unter—
worfen sei. Darauf deuten mehrere Verleihungen hin. Unter den Begriff
der Steinkohle fiel nach damaliger Anschauung auch die Braunkohle. Bereits
im 18. Jahrhundert wurde die Steinkohle als Zubehör des Grund und Bodens
betrachtet und diese Ansicht fand ihre Bestaäͤtigung in einem Beschluß des
Staats ministeriums vom 24. 8. 1801. (Mot. J. Einf⸗ VO. vom 8.5. 1867
5. f. B. Bd. s, S. 167; Beidorn a. a. O. s. 14.) Bei der Einführung des
ABG. in Hannover wurde dieser Rechtszustand für Steinkohle und Braun—
kohle durch Art. XII der Einf.«VO. vom s. 5. 1867? (Gs. 8. 601) im Fürsten⸗
tum Calenberg einschließlich der Grafschaft Spiegelberg aufrecht erhalten.
Die bergrechtliche Behandlung regelt Art. XIII der Verordnung bereits
im wesentlichen ebenso wie später das Gesetz vom 14. 7. 1895 für den Salz⸗
bergbau (vgl. 5. 19). Da es sich um Grundeigentümerbergbau handelt,
kommen die Vorschriften des ersten und zweiten Titels des ABG. und aus
dem dritten Titel die Vorschriften der 88 50—-57 über das verliehene Berg⸗
werkseigentum und des 8 68s über den Betriebszwang nicht zur Auwendung,
wohl aber die 88 58 und 59 über die Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel
und Triebwerke und die 88 60 bis 62 über den Hilfsbau.
Anders als beim Salzbergbau ist hier die Regelung insofern erfolgt,
als die Vorschrift des 863 über die beim Hilfsbau gewonnenen Mineralien
und ferner der dritte Abschnitt des V. Titels „Von dem Verhältnis des Berg-
baus zu den öffentlichen Verkehrsanstalten“ ausgeschlossen sind. Der
Schadensersatzanspruch des Bergbauunternehmers wegen polizeilicher Auf—
lagen (ABG. 8 196) ist hier also, da 8 154 ausscheidet, gegenüber den öffent—
lichen Verkehrsanstalten nicht wie beim Salzbergbau beschränkt. Dagegen
ist wie beim Salzbergbau der erste Abschnitt des Titels Vinsofern für an—
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