Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

wendbar erklärt, als es sich um die Abtretung zum Zwecke der Anlegung 
von Wegen, Eisenbahnen, Uanälen, Wasserläufen und Hilfsbauen handelt, 
und demgemäß auch der zweite Abschnitt des Titels V über die Bergschäden, 
mit Ausnahme des 8 152 (vgl. 5. 20). Ebenso finden der siebente, achte und 
neunte Titel des ABG. Anwendung. 
Das Gewinnungsrecht beruht auf privatrechtlichen Abbauverträgen 
zwischen dem Unternehmer und dem Grundeigentümer. Dabei stehen ihnen 
die Formen des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Verfügung (oben 
Seite 25ff.). Selbständige Gerechtigkeiten, wie die Salzabbaugerechtigkeit 
gemäß dem Gesetz vom 4. 8. 1904 und die Kohlenabbaugerechtigkeit im 
Sächsischen Mandatsbezirk gemäß dem Gesetz vom 22. 2. 1869, sind nicht 
vorgesehen. 
Die Aufsuchung des Minerals, das Schürfen, ist, wie überhaupt beim 
Grundeigentümerbergbau ein Recht des Grundeigentümers. Während 
aber im Salzbergbau und der Erdölgewinnung die Bohrarbeiten gesetzlich 
der bergpolizeilichen Aufsicht unterstellt sind, liegt beim Kohlendergbau 
in Calenberg der auf 8 10 1117 des Allgem. Landrechts beruhende polizeiliche 
Schutz gegen Gefahren durch Schürfarbeiten der Ortspolizeibehörde ob. 
Der Bergbau im Fürstentum Calenberg ist Steinkohlenbergbau. Der 
Betrieb findet in der Hauptsache am Deister statt und liegt hier in der Hand 
des Pr. Fiskus, und zwar der Preußischen Bergwerks⸗ und hütten⸗A.⸗G., 
die am 1. 11. 1924 die Verwaltung der Berginspektion am Deister Barsing⸗ 
hausen übernommen hat. Privater Steinkohlenbergbau wird noch in ge⸗ 
ringem Umfange am Süntel und am Osterwald betrieben. (Siehe das 
Nähere bei Heidorn im Jahrb. der Geogr. Ges. Bannover 1927 8. 23 ff.) 
Barsinghausen gehört zum Bezirk des Niedersächsischen Kohlensyndikats 
8. 52). 
5. Schwerspat und Flußspat. 
Schwerspat und Flußspat gehören nicht zu den in 81 des ABG. auf— 
geführten Mineralien, unterliegen daher in Preußen der Verfügung des 
Grundeigentümers. Eine Ausnahme besteht jedoch für Schwerspat in der 
zum vormaligen Lurfürstentum Hessen gehörigen Herrschaft Schmalkalden. 
Der Schwerspat zählt hier zu den nach Fides ABG. von der Verfügung 
des Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien, und zwar zu denen, 
für die der Grundsatz der Bergbaufreiheit gilt (Art. XV der Einf.V. für 
Je⸗ Gebiet des vormaligen Kurfürstentumis Hessen vom 1. 6. 1867, Gs. 
.770). 
Von dieser Ausnahme abgesehen beruht demnach in Preußen die Ge⸗ 
winnung von Schwerspat und Flußspat auf einem Vertrag zwischen dem 
Grundeigentümer und dem Unternehmer, sofern dieser nicht selbst der Eigen⸗ 
tümer des Grundstücks ist. Der Vertrag kann ein Pachtvertrag sein, aber 
auch ein Vertrag, der die Bestellung eines dinglichen Abbaurechtes gegen 
Entgelt vorsieht. Ein solcher Vertrag entspricht dem Salzabbauvertrag im 
Ualibergbau (oben 5. 26ff.), doch ist als dingliches Abbaurecht neben der be— 
schränkten persönlichen Dienstbarkeit ( BGB. FI8 1090, 1092) eine sogen. 
selbständige Abbaugerechtigkeit, wie sie der Salzbergbau kennt, nicht zu— 
gelassen. Das Entgelt pflegt auch hier nach der jewells geförderten Menge 
bemessen zu werden (Tonnenzins).
	        
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