wendbar erklärt, als es sich um die Abtretung zum Zwecke der Anlegung
von Wegen, Eisenbahnen, Uanälen, Wasserläufen und Hilfsbauen handelt,
und demgemäß auch der zweite Abschnitt des Titels V über die Bergschäden,
mit Ausnahme des 8 152 (vgl. 5. 20). Ebenso finden der siebente, achte und
neunte Titel des ABG. Anwendung.
Das Gewinnungsrecht beruht auf privatrechtlichen Abbauverträgen
zwischen dem Unternehmer und dem Grundeigentümer. Dabei stehen ihnen
die Formen des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Verfügung (oben
Seite 25ff.). Selbständige Gerechtigkeiten, wie die Salzabbaugerechtigkeit
gemäß dem Gesetz vom 4. 8. 1904 und die Kohlenabbaugerechtigkeit im
Sächsischen Mandatsbezirk gemäß dem Gesetz vom 22. 2. 1869, sind nicht
vorgesehen.
Die Aufsuchung des Minerals, das Schürfen, ist, wie überhaupt beim
Grundeigentümerbergbau ein Recht des Grundeigentümers. Während
aber im Salzbergbau und der Erdölgewinnung die Bohrarbeiten gesetzlich
der bergpolizeilichen Aufsicht unterstellt sind, liegt beim Kohlendergbau
in Calenberg der auf 8 10 1117 des Allgem. Landrechts beruhende polizeiliche
Schutz gegen Gefahren durch Schürfarbeiten der Ortspolizeibehörde ob.
Der Bergbau im Fürstentum Calenberg ist Steinkohlenbergbau. Der
Betrieb findet in der Hauptsache am Deister statt und liegt hier in der Hand
des Pr. Fiskus, und zwar der Preußischen Bergwerks⸗ und hütten⸗A.⸗G.,
die am 1. 11. 1924 die Verwaltung der Berginspektion am Deister Barsing⸗
hausen übernommen hat. Privater Steinkohlenbergbau wird noch in ge⸗
ringem Umfange am Süntel und am Osterwald betrieben. (Siehe das
Nähere bei Heidorn im Jahrb. der Geogr. Ges. Bannover 1927 8. 23 ff.)
Barsinghausen gehört zum Bezirk des Niedersächsischen Kohlensyndikats
8. 52).
5. Schwerspat und Flußspat.
Schwerspat und Flußspat gehören nicht zu den in 81 des ABG. auf—
geführten Mineralien, unterliegen daher in Preußen der Verfügung des
Grundeigentümers. Eine Ausnahme besteht jedoch für Schwerspat in der
zum vormaligen Lurfürstentum Hessen gehörigen Herrschaft Schmalkalden.
Der Schwerspat zählt hier zu den nach Fides ABG. von der Verfügung
des Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien, und zwar zu denen,
für die der Grundsatz der Bergbaufreiheit gilt (Art. XV der Einf.V. für
Je⸗ Gebiet des vormaligen Kurfürstentumis Hessen vom 1. 6. 1867, Gs.
.770).
Von dieser Ausnahme abgesehen beruht demnach in Preußen die Ge⸗
winnung von Schwerspat und Flußspat auf einem Vertrag zwischen dem
Grundeigentümer und dem Unternehmer, sofern dieser nicht selbst der Eigen⸗
tümer des Grundstücks ist. Der Vertrag kann ein Pachtvertrag sein, aber
auch ein Vertrag, der die Bestellung eines dinglichen Abbaurechtes gegen
Entgelt vorsieht. Ein solcher Vertrag entspricht dem Salzabbauvertrag im
Ualibergbau (oben 5. 26ff.), doch ist als dingliches Abbaurecht neben der be—
schränkten persönlichen Dienstbarkeit ( BGB. FI8 1090, 1092) eine sogen.
selbständige Abbaugerechtigkeit, wie sie der Salzbergbau kennt, nicht zu—
gelassen. Das Entgelt pflegt auch hier nach der jewells geförderten Menge
bemessen zu werden (Tonnenzins).