Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

Was die bergrechtliche Behandlung betrifft, so sind auf die Gewinnung 
von Schwerspat und Flußspat weder im ABG. noch in einem Sondergesetz 
die Grundsätze des Verleihungsbergbaus für anwendbar erklärt. Auch ein 
Sondergesetz privatrechtlichen Inhalts auf Grund des Art. 67 des Einf.Ges. 
3. BGB. ist nicht ergangen. Es gelten also die allgemeinen privatrechtlichen 
Vorschriften, jedoch nur insoweit, als die Eigenart des Bergbaus nicht ent— 
gegensteht. 
Schwerspat wird von privater Unternehmung im Harz bei Lauterberg 
auf Gängen in der fiskalischen Forst und in geringerem Umfange bei Scharz⸗ 
feld gewonnen. Flußspat ebenfalls von privater Unternehmung in der 
Krummschlacht zwischen Rotleberode und Stolberg im Harz. Eine andere 
Flußspatgrube liegt bei Siptenfelde (nordöstlich von Stolberg) im Anhaltinischen 
Harz; in Anhalt gehört aber Flußspat zu den von der Verfügung des Grund— 
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien. Mäheres bei Brüning, Der 
Bergbau im Harze und im Mansfeldschen. Wirtschaftswiss. Ges. 3. Stud. 
Niedersachsens, Forschungen Heft 1 . 187, 189). 
IV. Der Kreis Rinteln der Provinz Hessen-Nassau. 
Der Kreis Rinteln der Provinz Hessen-Nassau gehörte zum vormaligen 
Kurfürstentum Hessen. Das Gebiet des Kreises war durch Teilung an Hessen 
gefallen, bis zum Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 war es ein Teil der 
ehemaligen Grafschaft Schaumburg, den anderen Teil bildete der heutige 
Freistaat Schaumburg⸗Lippe. Durch den Exekutionsrezeß teilten der Graf 
zur Lippe und der Landgraf von Hessen das Gebiet der Grafschaft Schaum⸗ 
burg unter sich auf. 
In der Grafschaft Schaumburg hatten schon früh die Landesherren 
das Bergregal für die wichtigsten Mineralien beansprucht. Als aber der 
Hessische Teil der alten Grafschaft, der heutige Kreis Rinteln, mit dem Kur-⸗ 
fürstentum Hessen an Preußen fiel, trat an die Stelle des Bergregals sehr 
bald die Bergbaufreiheit. Denn in dem Gebiet des vormaligen Kurfürsten-— 
tums Hessen wurde bereits durch die Berordnung vom 1. 6. 1867 (Gs. s. 770) 
das Allgemeine Berggesetz und damit für die in 81 genannten, vom Ver— 
fügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien die Berg— 
baufreiheit eingeführt. 
Steinsalz sowie die Kali-, Magnesia⸗ und Bohrsalze nebst den mit diesen 
Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen 
sind jedoch unbeschadet der bereits erworbenen Berechtigungen und An— 
sprüche durch die Novelle vom 18. 6. 1907 (5 2 des ABG.) dem Staate vor⸗ 
behalten. Dagegen bleiben die sogenannten selbständigen Solquellen berg— 
baufrei (Seite 12). 
Der gleiche Vorbehalt ist hinsichtlich der Braunkohle in den Provinzen 
Hessen⸗Vassau und einigen anderen, nämlich Sachsen, Brandenburg, Nieder—⸗ 
schlesien, Oberschlesien; Grenzmark Posen sowie in dem Gebiete der Stadt 
Berlin durch das Gesetz vom 3. 1. 1924 (GSs. S. 18) über die Verleihung von 
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