Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

Laufe der weiteren staatsrechtlichen Entwicklung auf den Staat übergegangen. 
Zur Einführung der Bergbaufreiheit hat aber in Schaumburg-Lippe die 
Entwicklung nicht geführt. Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Möglich— 
keit einer bergmännischen Gewinnung von Steinsalz und Kalisalz im da— 
maligen Fürstentum naher rückte, wurden durch das Gesetz vom 29. 4. 1897 
(5. f. B. Bd. 38, 8. 296) Steinsalz und die mit demselben auf der nämlichen 
Cagerstätte vorkommenden Salze dem Staate vorbehalten. Dieser Vorbehalt 
wurde später in das allgemeine Berggesetz vom 28. 3. 1906 (3tschr. f. Bergr. 
Bd. 47, 5. 302) aufgenommen und auf alle in 81 dieses Gesetzes aufgezählien 
Mineralien ausgedehnt. Es wurde damit durch das Gesetz festgelegt, daß das 
Recht, diese Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen, allein dem Staate 
zusteht. Das Ministerium ist nach 8 8 des Berggesetzes befugt, zur Auf⸗ 
suchung und Gewinnung dieser Mineralien eigenen Bergbau zu betreiben, 
mit Unternehmern nach den Regeln des bürgerlichen Rechts Verträge ab— 
zuschließen oder aber das Bergwerkseigentum nach Maßgabe des Gesetzes 
zu verleihen. Da jedoch die Mineralien dem Staate vorbehalten sind, besteht 
ein Anspruch anderer Personen auf Verleihung nicht. Die Verleihung erfolgt 
unter Auferlegung von Abgaben, welche in der Verleihungsurkunde fesit— 
gesetzt werden (85 Ziff. s des Berggesetzes). 
Die in 81 genannten Mineralien decken sich mit den in 81 des Preu— 
hischen ABG. aufgezählten, n icht genannt werden jedoch Stein— 
kohle und Braunkohle, während hinzugefügt sind Erdharz, ins⸗ 
besondere Naphta, (Erdöl, Bergöl, Petroleum, Bergtéeer), Bergwachs (Ozo⸗ 
kerit, Erdwachs), Asphalt sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz (Bi⸗ 
tumen) nutzbaren Mineralien mit Ausschluß der bituminösen Mineral— 
kohlen. Erdöl ist bislang nicht gefunden. 
Für die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle gilt der 
Vorbehalt des 8 2 des Berggesetzes zu Gunsten der nach dem Exekutions— 
abschied vom 12. 12. 1647 Berechligten (oben Seite 46). Darnach steht das 
Verfügungsrecht über die Steinkohle dem Schaumburg-Lippischen und dem 
Preußischen Staate wie im Kreise Rinteln gemeinsam zu nach einem Auteils- 
verhältnis von / für Schaumburg⸗Lippe und!/ für Preußen (vgl. Seite 46). 
Da nach dem damaligen Sprachgebrauch zu den Steinkohlen auch die 
Braunkohlen gerechnet wurden, wird mit der Begründung zum Berg⸗ 
gesetz (5. f. B. Bd. 47, 5. 349) anzunehmen sein, daß auch die Braunkohle 
unter den Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 fällt, also den Ländern Schaum— 
burg⸗Lippe und Preußen nach obigem Anteilsverhältnis gemeinsam zusteht. 
Abbauwuͤrdige Braunkohle ist jedoch bislang in Schaumburg-Lippe wie 
auch im Kreise Rinteln nicht gefunden worden. 
Der Salzbergbau hat sich auf ein Kalibergwerk beschränkt, das den 
gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf verliehenem Bergwerkseigentum 
beruhte und inzwischen stillgelegt ist. 
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