VI. Provinz Westfalen.
Von der Provinz Westfalen kommen als zum „Wirtschaftsgebiet Nieder—
sachsen“ gehörend der Regierungsbezirk Minden und die Kreise Tecklenburg
und Lippstadt in Betracht. In der Provinz Westfalen gilt das Allgemeinẽ
833es und daher auch der Grundsatz der Bergbaufreiheit nach 81 dieses
esetzes.
Die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes sowie
der Kali⸗, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen auf der nämlichen
Lagerstätte vorkommenden Salze und Solquellen steht jedoch auf Grund
der Novelle vom 18. 6. 1907 (5 2 des ABGüin der Fassung dieser Novelle)
allein dem Staate zu. Der Staat hat sich also die noch im Bergfreien liegenden
kagerstätten dieser Mineralien vorbehalten. Dagegen sind die sogen. selb⸗
ständigen Solquellen bergbaufrei geblieben (Seite 12).
Im Kreise Tecklenburg hat der Steinkohlenbergbau bei Ibbenbüren,
neben dem bei Barsinghausen und bei Obernkirchen der bedeutenste im
Wirtschaftsgebiet Niedersachsen, eine besondere Rechtsgrundlage. Dem
Preußischen Staate steht in der Gemeinde Ibbenbüren und einigen Nachbar⸗
gemeinden ein Steinkohlenfeld in der Größe von 98 qkn als Reservatfeld
zu, das bereits vor dem Erlaß des ABG. bestand. Der Betrieb und die
Verwaltung des Steinkohlenbergwerks Ibbenbüren Berginspektion Ibben⸗
büren) ist am 1. 11. 1924 von der Preußischen Bergwerks⸗ und Bütten⸗
A.“G. in Berlin übernommen worden. Ggl. Heidorn a. a. O. 8. 16, 20).
Kleinere private Betriebe des Steinkohlenbergbaus bei Minden und des
Eisenerzbergbaus am Schafberge (Ureis Tecklenburg) und bei Porta beruhen
auf verliehenem Bergwerkseigentum, so zwischen Porta und Bücke burg
das Roteisensteinbergwerk bei Kleinenbremen.
F Ibbenbüren gehört zum Bezirk des Niedersächsischen Kohlensyndikats
(8. 52).
VII. Oldenburg.
Im Hauptland Oldenburg und im Fürstentum Lübeck sind durch das
Serggesetz für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Lübeck
vom 3. 4. 1908 (5. f. B. Bd. 49 5. 198) die in 81 aufgezaͤhlten Mineralien
vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen. Die Bergbau—⸗
freiheit ist aber nicht eingeführt, nach 82 steht das Recht, diese Mmineckalien
aufzusuchen und zu gewinnen, allein dem Staate zu. dieser kann eigenen
Bergbau treiben oder das Recht an andere Personen übertragen. Stets
aber ist zur Aufsuchung und Gewinnung der Mineralien — zum Betriebe
eines Bergwerks — die Verleihung des Bergwerkseigentums erforderlich.
Da jedoch die Mineralien dem Staate vorbehalten sind, besteht ein Anspruch
auf die Verleihung nicht.
Die in 81 genannten Mineralien decken sich mit den im 81 des Preuß.
ABG. aufgezählten, hinzugefügt sind aber im Oldenburger Berggesetz Erod⸗
harz, insbesondere Naphtia (Erdöl, Bergöl), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs),