Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

kommen aber die Metalle Platin, Uran, Wolfram, ferner Schwerspat und 
Flußspat, Porzellanerde, Bitumina — ODelschiefer, 
zu den Solquellen die sonstigen mineralischen Heilquellen sowie die schwefel⸗ 
haltige Moorerde. 
Das Land kann das ihm allein zustehende Recht zur Aufsuchung und 
Gewinnung dieser Mineralien an andere Personen auf deren Antrag über— 
tragen. Die Uebertragung soll in der Regel gegen Entgelt und auf Zeit 
erfolgen (52 des Berggesetzes). Der Erwerber erhält kein Bergwerkseigentum 
im Sinne des Pr. ABG. sondern zur Aufsuchung eine Schürfberechtigung 
und zur Gewinnung eine Bergwerksberechtigung. Diese Berechtigungeñ 
können für das gesamte Land oder für einzelne Felder übertragen werden. 
Die Uebertragungsurkunde, in der der Berechtigte, das Bergwerk und die 
betreffenden Mineralien genau zu bezeichnen sind, muß auch eine Bestimmung 
der Bergwerksabgaben enthalten (88 4 und s des Berggesetzes). 
Das Lippische Berggesetz schließt sich im übrigen eng an das Pr. ABG. 
an, nicht aufgenommen sind die Bestimmungen des ĩII. Abschnitts vom 
II. Citel des Pr. ABG. über Bergleute und Betriebsbeamte, wesentlich 
einfacher gestaltet sind die Bestimmungen über Bergbehörden und Berg⸗ 
polizei. Die Bergbehörden sind in erster Instanz die Regierung, in zweiter 
und letzter Instanz das Landespräsidium. (S 120 des Berggesetzes.) 
X. Braunschweig. 
In Braunschweig bestand vor der Einführung des Berggesetzes vom 
15. 4. 1867 das Bergregal, daneben aber auch Freierklärung des Bergbaus 
und hierbei waren wiederum zugunsten der Grundbesitzer unter gewissen 
Voraussetzungen Ausnahmen gemacht, in dem ihnen Vorrechte hinsichtlich 
der Ausbeutung ihrer eigenen Grundstücke gewährt waren. Der Bergbau 
beruhte im wesentlichen auf der Bergordnung Herzog Heinrichs des Jüngeren 
vom 214. 53. 1555 und auf mehreren in den folgenden Jahrhunderten für 
einzelne Landesteile erlafsenen Gesetzen. Das Bergregal, das ursprünglich 
dem Landesherrn zustand, ging später auf den Staat als Bergherrn über 
Der Rechtszustand war weder einfach noch zweifelsfrei und erweckte das 
Bestreben nach einer neuzeitlichen, einheitlichen Regelung des Bergrechts. 
Siehe die Motive z. Bergges. in der 5. f. B. Bd. s, s. 325.) Eineẽ solche 
hatte Preußen bereits zwei Jahre vorher durch den Erlaß des ABG. vom 
24. 6. 1865 herbeigeführt. Im engsten Anschluß an das Pr. ABG. erging 
dann das Berggesetz für das Herzogtum Braunschweig vom 18. 4. 1867 
und trat am IJ. 10. 1867 in Kraft. Die Uebereinstimmung mit dem Pr. ABG. 
war eine fast wörtliche, Abweichungen wurden nur insoweit eingeführt, als 
es durch die besonderen Landesverhältnisse geboten war. 
Das Bergregal ist wie in Preußen durch die Bergbaufreiheit ersetzt. 
Die in 81 des Berggesetzes aufgeführten, von der Verfügung des Grund— 
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien find dieselben, die in 81 des Preußi⸗ 
schen ABG. genannt werden. Bei den Vitriolerzen ist das Borkommen im 
Torf ausdrücklich ausgenommen. Der vitriolhaltige Torf wird aber auch in 
J
	        
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