kommen aber die Metalle Platin, Uran, Wolfram, ferner Schwerspat und
Flußspat, Porzellanerde, Bitumina — ODelschiefer,
zu den Solquellen die sonstigen mineralischen Heilquellen sowie die schwefel⸗
haltige Moorerde.
Das Land kann das ihm allein zustehende Recht zur Aufsuchung und
Gewinnung dieser Mineralien an andere Personen auf deren Antrag über—
tragen. Die Uebertragung soll in der Regel gegen Entgelt und auf Zeit
erfolgen (52 des Berggesetzes). Der Erwerber erhält kein Bergwerkseigentum
im Sinne des Pr. ABG. sondern zur Aufsuchung eine Schürfberechtigung
und zur Gewinnung eine Bergwerksberechtigung. Diese Berechtigungeñ
können für das gesamte Land oder für einzelne Felder übertragen werden.
Die Uebertragungsurkunde, in der der Berechtigte, das Bergwerk und die
betreffenden Mineralien genau zu bezeichnen sind, muß auch eine Bestimmung
der Bergwerksabgaben enthalten (88 4 und s des Berggesetzes).
Das Lippische Berggesetz schließt sich im übrigen eng an das Pr. ABG.
an, nicht aufgenommen sind die Bestimmungen des ĩII. Abschnitts vom
II. Citel des Pr. ABG. über Bergleute und Betriebsbeamte, wesentlich
einfacher gestaltet sind die Bestimmungen über Bergbehörden und Berg⸗
polizei. Die Bergbehörden sind in erster Instanz die Regierung, in zweiter
und letzter Instanz das Landespräsidium. (S 120 des Berggesetzes.)
X. Braunschweig.
In Braunschweig bestand vor der Einführung des Berggesetzes vom
15. 4. 1867 das Bergregal, daneben aber auch Freierklärung des Bergbaus
und hierbei waren wiederum zugunsten der Grundbesitzer unter gewissen
Voraussetzungen Ausnahmen gemacht, in dem ihnen Vorrechte hinsichtlich
der Ausbeutung ihrer eigenen Grundstücke gewährt waren. Der Bergbau
beruhte im wesentlichen auf der Bergordnung Herzog Heinrichs des Jüngeren
vom 214. 53. 1555 und auf mehreren in den folgenden Jahrhunderten für
einzelne Landesteile erlafsenen Gesetzen. Das Bergregal, das ursprünglich
dem Landesherrn zustand, ging später auf den Staat als Bergherrn über
Der Rechtszustand war weder einfach noch zweifelsfrei und erweckte das
Bestreben nach einer neuzeitlichen, einheitlichen Regelung des Bergrechts.
Siehe die Motive z. Bergges. in der 5. f. B. Bd. s, s. 325.) Eineẽ solche
hatte Preußen bereits zwei Jahre vorher durch den Erlaß des ABG. vom
24. 6. 1865 herbeigeführt. Im engsten Anschluß an das Pr. ABG. erging
dann das Berggesetz für das Herzogtum Braunschweig vom 18. 4. 1867
und trat am IJ. 10. 1867 in Kraft. Die Uebereinstimmung mit dem Pr. ABG.
war eine fast wörtliche, Abweichungen wurden nur insoweit eingeführt, als
es durch die besonderen Landesverhältnisse geboten war.
Das Bergregal ist wie in Preußen durch die Bergbaufreiheit ersetzt.
Die in 81 des Berggesetzes aufgeführten, von der Verfügung des Grund—
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien find dieselben, die in 81 des Preußi⸗
schen ABG. genannt werden. Bei den Vitriolerzen ist das Borkommen im
Torf ausdrücklich ausgenommen. Der vitriolhaltige Torf wird aber auch in
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