Preußen nicht zu den Vitriolerzen des 51 des ABG. gerechnet, ist also ebenso
wie in Braunschweig dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unter—
worfen.
Das Berggesetz ist im Laufe der Entwicklung wiederholt abgeändert
und ergänzt worden. Durch das Gesetz vom 16. 4. 1892 (5. f. B. Bd. 33,
5. 279) wurde der unterirdisch betriebene Grundeigentümerbergbau der
Bergpolizei und bestimmten Vorschriften des Berggesetzes unterstellt. Es
handelte sich um Betriebe auf Grund bestehender Rechte, die durch die Ein—
führung des Berggesetzes nicht berührt waren. Das Gesetz vom 10. 6. 1893
(3. f. B. Bd. 34, 5. 428) änderte einzelne Bestimmungen des Berggesetzes
und des Gesetzes vom 16. 4. 1892 ab und führte im Anschluß an die Preußische
Novelle zum ABG. vom 24. 6. 1892 die der Gewerbeordnung entsprechenden
Bestimmungen über die Verhältnisse der Bergleute und Betriebsbeamten
ein. Weitere Aenderungen des Berggesetzes brachte anläßlich der Einführung
des Bürgerlichen Gesetzbuches das Gesetz vom 12. 6. 1899 (5. f. B. Bd. 41,
5. 319). Besondere das Bergrecht betreffende Vorschriften sind auch in den
Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zur Grundbuch—
ordnung enthalten (3. f. B. Bd. 41, 8. 263). Der VII. Titel des Berggesetzes
„Von den Knappschaftsvereinen“, der im Laufe der Entwicklung ebenso
wie in Preußen wesentliche Aenderungen erfahren hatte, ist durch das Reichs—
knappschaftsgesetz vom 23. 6. 1923 in der Fassung vom 1. 7. 1926 (RGEBl. I,
5. 369) ersetzt (Seite 10). Ein Gesetz vom 13. 6. 1917 (Ges.⸗ u. VO.«Slg.
—A—
auch Ges. v. 4. 4. 1919, 3. f. B. Bdo. 61 3. 383.)
Für Steinfsalz und die mit diesem auf derselben Lagerstätte vor—
kommenden Salze und für die Solquellen galt nach 81 des Berggesetzes der
Grundsatz der Bergbaufreiheit. Die Erkenntnis der wachsenden Bedeutung
der Kali-z und Magnesiasalze für die chemische Industrie und die
Landwirtschaft veranlaßte den Braunschweigischen Staat, die Bergbau—
freiheit dieser Mineralien im Anschluß an gleichartige Bestrebungen Preußens
zu beseitigen. Während aber in Preußen ein dem Abgeordnetenhause am
8. 2. 1894 vorgelegter Entwurf, der an Stelle der Bergbaufreiheit und an
Stelle des Verfügungsrechts der Grundeigentümer in Hannover den Staats—-
vorbehalt einführen wollte, nicht zur Annahme gelangte, wurde in Braun—
schweig der entsprechende Entwurf zum Gesetz erhoben. Dieses Gesetz be—
treffend die Aufsuchung und Gewinnung des Steinsalzes, der Kali- und
Magnesiasalze und der Solquellen vom 19. 5. 1894 (5. f. B. Bd. 35, 8. 404)
bestimmt, daß die Aufsuchung und, Gewinnung dieser Mineralien fortan
ausschließlich dem Staate zustehen solle. Die bereits erworbenen Berech—
tigungen und die erworbenen Ansprüche auf Verleihung des Bergwerks—
eigentums blieben bestehen. Während ursprünglich in 81 des Berggesetzes
die Kalisalze nur nebenbei unter den Begriff der mit dem Steinsalz auf der—
selben Lagerstätte vorkommenden Salze bezeichnet waren, wurden jetzt die
Kali⸗ und Magnesiasalze ihrer Bedeutung gemäß ausdrücklich hervorgehoben.
Eine Einschränkung des früheren Begriffs war dadurch nicht beabsichtigt,
es sollte vielmehr erreicht werden, daß diese Salze künftig einen selbständigen
Gegenstand des Bergwerkseigentums bilden konnten. Durch die Novelle
vom 285. 2. 1899 zum Gesetz vom 19. 5. 1894 (5. f. B. Bd. 40, 5. 260) wurde
in einem dem Art. II dieses Gesetzes hinzugefügten Absatz s das Verfahren
zum Zwecke der Begründung des Bergwerkseigentums geregelt und damit
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