Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

zugleich klargestellt, daß die Begründung eines besonderen Bergwerks— 
eigentums erforderlich ist, wenn der Staat die Ausbeutung von Salzen 
anderen überlassen oder selbst in Gemeinschaft mit anderen vor— 
nehmen will. 
Erd öl und die übrigen Bitumina waren in 81 des Berggesetzes vom 
15. 4. 18607 nicht genannt, blieben vielmehr dem Verfügungsrecht des Grund— 
eigentümers unterworfen. Durch das Gesetz betreffend die Ausdehnung 
einiger Bestimmungen des Berggesetzes auf die Aufsuchung und Gewinnung 
von Erdöl vom 5. II. 1904 (Ges-⸗ u. VO. s. 367) wurde die berg⸗ 
polizeiliche Aufsicht eingeführt. Das Gesetz entspricht im wesentlichen dem 
HPreuß. Gesetz vom 6. 6. 1904 (vgl. 8. 41). Das Gesetz vom 13. 6. 1917 (3. f. B. 
8d. 59, 5. 68) betreffend die Erweiterung des Gesetzes vom 19. 5. 1894 
erstreckt den für die Salze und Solquellen ausgesprochenen Staatsvorbehalt 
auf Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere 
Erdöl, Erdgas, Bergwachs (Ozokerit), Asphalt sowie die wegen ihres Ge— 
haltes an Bitumen nutzbaren Mineralien (3. B. ölhaltige Schiefer). Die 
Aufsuchung und Gewinnung dieser Minerallen steht seit dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes (26. 6. 1917) ausschließlich dem Staate zu. Wohlerworbene 
Rechte blieben unberührt und, insoweit infolgedessen noch Bitumina dem 
Staate entzogen blieben, sollte auf diese das Gesetz vom 5. 11. 1904 weiter 
Anwendung finden, während die künftig dem Staate vorbehaltenen Bitumina 
den sämtlichen berggesetzlichen Vorschriften unterworfen sind. 
Die besonderen bergrechtlichen Verhältnisse im Kommunion⸗Unterharz 
sind bereits früher erörtert. (Steite 13.) 
Die Bergbehörden in Braunschweig sind der Bergrevierbeamte, das 
Landesbergamt, an dessen Spitze der Berghauptmann steht, und das Stadis 
ministerium. 
Die Mineralien, welche in Braunschweig bergmännisch ausgebeutet 
werden, sind Braunkohle, Erze und Salze. Von bituminösen Stoffen wird 
Asphalt bei Vorwohle im Hils gewonnen. 
Der Abbau der zu den bergbaufreien Mineralien gehörenden Braun— 
kohle beruht auf dem berliehenen Bergwerkseigentum (881, 82 des Bergges.) 
und wird von den drei in Betrieb befindlichen Bergwerken als Tagebau 
zgeführt. Auch die Eisenerze sind bergbaufrei, in Frage kommen in der Haupt⸗ 
sache die der Ilseder Hütte verliehenen, auf Braunschweigischem Gebiet 
gelegenen Felder (Seite 18). Bei Harzburg betreibt die Bergbau⸗A.⸗“G. 
Lothringen ein Eisenerzbergwerk. Audere Erze werden in Braunschweig 
selbst nicht bergmännisch gewonnen, doch ist das Land mit 8/, Anteil an dem 
auf, Preußischem Gebiet liegenden Bergwerk am Rammelsberg beteiligt 
Seite 18). Die Kaliwerke Afse und Braunschweig⸗Lüneburg beschränken sich 
zur Zeit auf Steinsalzförderung. Der ursprüngliche Feldesbesitz des Kali— 
bergwerks Asse bestand schon vor der Einführung des Staatsvorbehalts durch 
die Novelle zum Berggesetz vom 19. 8. 1894 und beruhte auf berggesetzlich 
verliehenem Bergwerkseigentum. Durch Konsolidation wurden mñ diesen 
verliehenen Feldern nach Einführung des Staatsvorbehalts fiskalische Felder 
vereinigt und der Fiskus an der Gewerkschaft Asse beteiligt (vgl. Z. f. B. 
Bd. 4 S. 261). Später hat der Fiskus seine Uuxe veräußert. Das Kali— 
werk Braunschweig⸗Lüneburg ist unter der Herrschaft des Staatsvorbehalts 
im Jahre 1910 mit Beteiligung des Fiskus enistanden. Kalisalze fördert
	        
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