Interesse an Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Faches. bildet also
die Grenze für ihre Aufnahmewilligkeit.
Sachverständiger K.: Das trifft zu. Ü
Sachverständiger W.: Ich darf aber erwähnen, daß bei den Be-
strebungen, den Mitgliederkreis: zu vergrößern, natürlich auch Kon-
zessionen. nach dieser Richtung hin gemacht werden müssen.
Schieds-
gericht
Professor Dr. Harms: Nach der organisatorischen Seite erbitte ich
noch einige Auskünfte über das bereits erwähnte Schiedsgericht. Es
setzt sich zusammen aus je einem von den Beteiligten ernannten Bei-
sitzern, die sich einen Obmann wählen. Können sie sich nicht einigen,
so wird der Obmann wohl von der Nachrichtenstelle ernannt?
Sachverständiger K.: Nein, vom deutschen Betonverein.
Professor Dr. Harms: Auf dessen Zusammenhang mit der Nach-
richtenstelle kommen wir noch später zu sprechen.
Sachverständiger W.: Ich glaube, es liegt hier eine Verwechselung
vor, Herr Geheimrat. Sie meinen den Beton- und Tiefbau-Wirtschaftsver-
band e, V., also den wirtschaftlichen Gesamtverband unseres Gewerbes.
Der von Herrn K. genannte deutsche Betonverein dagegen ist ein fach-
licher Verband, der ausschließlich wissenschaftliche Angelegenheiten
behandelt.
Dieser letztere Verein hat eine Schiedsgerichtsordnung herausge-
geben, die schon sehr alt ist. Zu ihr gehört eine ziemlich umfangreiche
Liste von Personen, die sich bereit erklärt haben, das Schiedsrichter-
amt zu übernehmen, Die Schiedsgerichtsordnung sieht vor, daß die
Schiedsrichter aus diesem Kreis genommen werden sollen. Es wird
aber kein Zwang ausgeübt. Die Nachrichtenstelle hat nun für sich
noch die Bestimmung hinzugefügt, daß als Obmann eine Persönlichkeit
gewählt werden soll, die Mitglied der Nachrichtenstelle ist.
Professor Dr. Harms: Kommt es nun ziemlich häufig vor, daß das
Schiedsgericht tagt?
Sachverständiger K.: Es ist sehr selten vorgekommen.
Professor Dr. Harms: Nehmen Sie den allerdings nicht sehr wahr-
scheinlichen Fall an, daß ein Beteiligter sich dem Schiedsspruch nicht
fügt. Was geschieht dann?
Sachverständiger K.: Dann wird der Schiedsspruch auf Grund
aines Vollstreckungsurteiles durch das Gericht vollstreckt.
Professor Dr. Harms: Würde das auch tatsächlich durchgeführt
werden?
Sachverständiger K.: Weshalb nicht? Ich kann aber sagen, daß
ein derartiger Fall bis heute noch nicht vorgekommen ist. Ich habe
als Mitglied des Verwaltungsrates gerade die Abteilung für Rechts-
verhältnisse bei der Nachrichtenstelle zu bearbeiten. Deshalb hätte
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