wie auch Aufsichtsratsmitglieder finden. Einer gemeinschaftlichen Be-
schlußfassung von Aufsichtsrat und Vorstand unterliegen vor allem die
Festsetzung der jährlichen Produktionsmengen der einzelnen Genossen,
die Bestimmung der Mindestpreise für die Fabrikate, die Anordnung von
Strafen, der Ausgleich von Streitigkeiten, die Aufstellung der Geschäfts-
ordnung, die Hingabe von Krediten, die Aufnahme von Anleihen und die
Anlegung des Reservefonds ($ 27 der Satzung).
Die Generalversammlung beschließt u. a. über Abänderung und Er-
ränzung des Statuts, Abänderungen des Gegenstandes des Unternehmens,
Ausschließung eines Genossen, Erhöhung der Haftsumme und der Ge-
schäftsanteile.. Für die genannten Beschlüsse ist eine Stimmenmehrheit
von drei Viertel der erschienenen Genossen bei Anwesenheit von min-
lestens der Hälfte aller Genossen erforderlich. Beschlüsse über die Auf-
lösung und die Liquidation der Genossenschaft müssen in zwei auf-
zinander folgenden, mindestens durch zwei Wochen getrennte Sitzungen
zefaßt werden. Außerdem entscheidet die Generalversammlung über
len Höchstbetrag der von der Genossenschaft aufzunehmenden Kredite
and ihre Verteilung auf die einzelnen Mitglieder. An die Einhaltung
ler Höchstgrenze für die Kapitalaufnahme der Genossenschaft ist der
Vorstand unter allen Umständen gebunden. Nur mit Bewilligung des
Aufsichtsrats kann er sie — und zwar höchstens bis zu 10 °% -— über-
schreiten ($8 33 und 35 der Satzung). Über alle Streitigkeiten hinsicht-
lich der Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts befindet die
Generalversammlung endgültig. Keinem Genossen steht gegen die Ent-
scheidung der Generalversammlung eine weitere Berufung oder die Be-
achreitung des. Rechtsweges offen ($ 40 der Satzung).
Die Tätigkeit der Genossenschaft als Verkaufsstelle sowie die
Pflichten und Rechte der Genossen im Verkehr mit letzterer sind in der
Geschäftsordnung zum Statut der Ziegeleigenossenschaft geregelt‘). Sie
verpflichtet die Genossen, ihre Ziegelfabrikate, und zwar Hinter-
mauerungssteine, Kalksandsteine, Verblender, Vormauerer-,. Rohbau-
steine, Klinker, Ziegel jeder Art wie auch Dachdeckungsmaterial und
Drainröhren, nur durch die Zentralverkaufsstelle Königsberg verkaufen
zu lassen. Die Aufrechterhaltung der alten Geschäftsbeziehungen der
Mitglieder zu ihren Kunden wird aber durch diese Bestimmung nicht
zöllig unterbunden. Die Genossen müssen zwar alle einlaufenden Auf-
träge sowie jede bei ihnen einlaufende Anfrage wegen Lieferung sofort
dem Genossenschaftsbureau zur Erledigung überweisen, sie sind jedoch
berechtigt, für bestmöglichste Verwertung der der Genossenschaft zur
Verfügung gestellten Ziegelmaterialien selbst Sorge zu tragen und der
Genossenschaft Käufer für ihre Fabrikate zuzuführen. Die Genossen-
schaft übernimmt für alle Verkäufe das Delkredere. Der Geschäfts-
abschluß mit den vom Genossen zugeführten Käufern ist deshalb in
jedem Falle dem Ermessen des Vorstandes anheimgestellt. Für Ver-
tragsumgehungen (unzulässige Eigenverkäufe und Verschleierung der
Preise durch Rabatte usw.) ist auf je 1000 Steine eine Konventional-
strafe von 10 GM. festgesetzt. Ausgenommen vom Vertrieb durch die
1) Abdruck der Geschäftsordnung Seite 204 ff,
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