Benachrichtigung Verkäufe abgeschlossen und feste Anstellungen heraus-
gegeben, so sind diese für den Genossen bindend; er haftet der Genossen-
schaft für den durch Nichtlieferung oder verspätete Lieferung entstehen-
den Schaden. Mit der monatlichen Bestandsmeldung hat. der Genosse
auch seine sämtlichen direkten Verkäufe und Abschlüsse (Kleinverkauf)
zu melden und die erzielten Preise aufzugeben. Zur Nachprüfung der
Angaben steht dem Direktor der Genossenschaft oder dessen Beauf-
sragten. die Einsicht in die Bücher zu. .
Jeder Genosse hat seine Lieferungspflicht durch die Lieferung von
zuten, probe- und vorschriftsmäßigen Steinen zu erfüllen. Die Kosten
für mangelhafte Lieferungen hat der Genosse ebenso zu tragen wie die
Wassertransportgefahr für die Schiffslieferungen an die Ziegelei-
genossenschaft. ;
Die Verkaufspreise der Genossenschaft werden gemeinsam vom
Vorstand und vom Aufsichtsrat bestimmt, und zwar ab Ziegelei, frei
Ufer, frei Bahn und frei Baustelle. Für nicht erstklassige Fabrikate
setzt der Vorstand mit dem. Verkäufer gemeinsam die Preise fest.
Schlechte, nicht zum Minimalpreise zu verkaufende, aber als erstklassiges
Fabrikat gelieferte Steine darf die Genossenschaft zu einem vom
Direktor und einem Vorstandsmitglied festzusetzenden Preise verkaufen
Den anteiligen Verlust haben die betreffenden Lieferanten zu tragen.
Auf die verkauften und die von den Genossen selbst verbrauchten Ziegel-
fabrikate — der eigene Verbrauch für Reparatur- und Erweiterungs-
bauten auf der eigenen Ziegelei ist dabei ausgenommen -— nimmt die
Genossenschaft einen Aufschlag von 8 °/, der ab Ziegelei erzielten Preise.
Der Aufschlag dient zur Bestreitung der Geschäftsunkosten‘ und der
Rabatte, welche die Zwischenhändler in Höhe von 6 °% bis 8 °% und die
Siedlungsgesellschaften. in Höhe von 4°/, erhalten.
Die im Laufe eines Monats von den Käufern abgenommenen und
bezahlten Steine muß der Vorstand möglichst im Verhältnis der ein-
zegangenen Zahlungen unter Zugrundelegung der Verkaufspreise und
unter Abzug der vorgeschriebenen Beiträge bis zum 10. des nächsten
Monats regulieren. Soweit jedoch die Genossen durch bereits erfolgte
Lieferung der Genossenschaft Sicherheit gewähren und soweit Mittel
verfügbar sind, können auch schon vor Eingang der Rechnungsbeträge
Zahlungen geleistet werden. Für diese Vorauszahlungen wird ein Zins-
satz von 2%, über denjenigen Zinsen genommen, welche die Genossen-
schaft selbst für die von ihr aufgenommenen Gelder im Durchschnitt
dezahlen muß:
. Da in der Ziegeleigenossenschaft Königsberg mehrere Gruppen von
Ziegeleien mit ganz verschiedenen Absatzmöglichkeiten zusammen-
geschlossen sind; so ist eine Lieferungsverteilung und eine Abrechnung
nach dem Verhältnis der Kontingente nicht bei allen Genossen möglich.
Nur für die Elbinger Haff-Ziegeleien (7 Werke) findet die Abrechnung
der im Laufe des Jahres verkauften Steine nach dem Verhältnis der
Kontingente statt. Bei allen anderen Mitgliedern hat sich dies nicht
als durchführbar erwiesen. Diesen Ziegeleien werden die dureh die
Genossenschaft - verkauften Ziegel- nach den tatsächlich: gelieferten
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