und unter Anrechnung auf sein Kontingent, Ziegel kaufen. Bei
außerordentlichem Bedarf können vorhandene Überbestände der Gesell-
schafter ohne Anrechnung auf ihr Lieferungsrecht geliefert werden.
Die Ziegelverkaufsstelle vergibt die Ziegellieferungen an die ein-
zelnen Gesellschafter nach billigem Ermessen. Sie muß jede Woche
eine Verkaufsliste über die Vorwoche zur Einsichtnahme auslegen, in
welcher die Differenz zwischen bewirkter Lieferung und Lieferungs-
berechtigung gezogen ist. Auf dieser Liste werden nur die Sorten
ausgerechnet, deren Verkauf vertraglich gebunden ist unter Einschluß
der. gestatteten wöchentlichen direkten Verkäufe und des Selbst-
verbrauchs. Soweit sich der Selbstverbrauch auf den Ausbau der eigenen
Ziegeleien bezieht, findet keine Anrechnung statt. Außerhalb des Ring-
gebiets gelieferte Steine werden gleichfalls bei der Anrechnung nicht
berücksichtigt.
Der den Mitgliedern für die gelieferten Ziegel von der Verkaufs-
stelle zugebilligte Verkaufspreis setzt sich zusammen aus dem von der
Gesellschafterversammlung festgesetzten Grundpreis und dem von der
auf den Abschluß des Geschäftsjahres folgenden Gesellschafter-
versammlung festzustellenden Aufgeld. Das Aufgeld ist allwöchentlich
an die Gesellschaftskasse abzuführen; es dient zur Deckung der Ver-
waltungsspesen und zur Ansammlung eines Reserve- und Betriebsfonds.
Die jeweilig niedrigsten Verkaufspreise werden vom Aufsichtsrat
ım Benehmen mit der Verkaufsstelle festgesetzt. Bei der Festsetzung
der Preise sollen die Selbstkosten eines gut geleiteten Betriebes zu-
grunde gelegt werden. Der niedrigste Verkaufspreis für unsortierte
Handstrichziegel beträgt z. Zt. 20 Mark für das Tausend. Die Preis-
differenz für Handstrichziegel und Maschinenziegel II. Klasse muß in
jedem Falle mindestens 8 Reichsmark betragen. Ausgesuchte Ziegel
unterliegen einem zwischen dem Lieferanten und der Ziegelverkaufs-
stelle zu vereinbarenden Preisaufschlag, welcher dem liefernden Gesell-
schafter zugute kommt. Für Einzelfuhren ist dem Abnehmer min-
destens 1 Reichsmark Fuhrlohn-Zuschlag für je 1000 Stück Ziegel zu
herechnen und an den Lieferanten zu bezahlen.
Die Verkaufspreise werden gesondert für Groß- und KEinzel-
verkäufe festgesetzt. Die Ziegelpreise für Einzelverkäufe müssen zu-
gunsten des Lieferwerkes mindestens 2 Reichsmark höher sein als der
jeweilige Großverkaufspreis. An Dauerkunden können Ziegel im Einzel-
verkauf zu Großverkaufspreisen verkauft werden. Ebenso erhalten
diese, sofern sie ihren gesamten Bedarf bei der Ziegelverkaufsstelle
decken, eine Rückvergütung von 2 Mark pro tausend Stück Ziegel.
Die Einhaltung der Vertragsbestimmungen untersteht der Kon-
trolle des Aufsichtsrates oder der von ihm eingesetzten Revisionsabtei-
lung. Der Aufsichtsrat befindet auch über die für Verstöße gegen die
Satzung und die Lieferungsbedingungen festgesetzten Strafen ($ 15
der Satzung). Für jeden ohne Anweisung der Ziegelverkaufsstelle
erfolgten Verkauf von vertragsmäßig gebundenen Ziegeln, ferner für
jeden unstatthaften Selbstverbrauch, für Zuwiderhandlungen gegen die
Verkaufsbestimmungen bei Lieferung vertragefreier Ziegel und für die
Wiedereinfuhr von Ziegeln in das Vertragsgebiet ist der 100 °Lige Betrag
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