katsgedanken in der Ziegelindustrie fördern wollen, dem Verbande bei-
treten. Das gilt heute nicht mehr. Über die Aufnahme neuer Mit-
glieder entscheidet zuers{ die Verbandsleitung, und bei Berufung gegen
deren Entscheidung endgültig die Vertreterversammlung. Die Mitglied-
schaft erlischt durch freiwilligen Austritt zum Schlusse eines Geschäfts-
jahres oder durch Ausschluß seitens des Vorstandes bzw. der Vertreter-
versammlung ($ 3 der Satzung).
Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Vertreterversamm-
lung. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die mit
Rücksicht auf die vertretenen Bezirke zu wählen sind; er faßt seine Be-
schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ($ 7 der Satzung). In die Ver-
treterversammlung kann jedes ordentliche Mitglied des Verbandes für
jede angefangenen 5 Millionen abgesetzter Steine einen stimmberechtig-
ten Vertreter entsenden. Die Vertreterversammlung findet, als Wander-
versammlung mindestens einmal im Jahre statt. Sie ist insbesondere
zuständig für die Wahl des Vorstandes, für die Änderung der Satzun-
gen und die etwaige Auflösung des Verbandes. Außerordentliche Ver-
treterversammlungen sind nach Bedarf oder auf Antrag von ein Fünftel
der ordentlichen Verbandsmitglieder einzuberufen ($ 9 der Satzung).
Bei Beschlüssen in der Vertreterversammlung entscheidet grundsätzlich
die Mehrheit der Erschienenen. Die Anwesenheit einer bestimmten An-
zahl von Vertretern ist für die Beschlußfähigkeit nicht notwendig ($ 10
der Satzung). Zu Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung enthalten,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen erforderlich
($ 11 der Satzung). Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehr-
heit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder, die anwesend
sind ($ 12 der Satzung).
Neben der Förderung von Verträgen sowohl zwischen den einzelnen
Ziegelkartellen als auch zwischen den Ziegelkartellen und den Abneh-
mern ist der Verband der deutschen Ziegelverkaufsvereinigungen e. V.
bestrebt, durch Belehrung und Empfehlungen auf eine stabile Preis-
bildung und die Vereinheitlichung der Zahlungsziele der einzelnen Ziegel-
kartelle hinzuwirken. Zu diesem Zwecke führt er eine sich über das
ganze Reichsgebiet erstreckende Preisstatistik, Außerdem hat er einen
Normalliefervertrag sowie Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auf-
gestellt, die er seinen Mitgliedern als Grundlage für ihre Bedingungen
empfiehlt). Eine Verpflichtung der Mitglieder zur Übernahme dieser
ausgearbeiteten Normen besteht nicht.
Der Liefervertrag regelt das Verhältnis zwischen Mitgliedern und
Verkaufsstellen: er legt u. a. eine zweckmäßige Methode für die Berech-
nung der Kapazität dar, umreißt die Aufgaben der Versammlung der
Ziegeleibesitzer und enthält Bestimmungen über den Verkauf der Ziegel,
ihre Beschaffenheit, Festsetzung der Beteiligungsziffer der einzelnen
Mitglieder, Ziegelabnahme, Bezahlung, Verrechnungspreise, Strafbestim-
mungen und Schiedsgericht.
Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen geben eine Unterlage für
die Regelung des Verkehrs zwischen Verkaufsstellen und Abnehmern.
') Abdruck Seite 289.
(39)