8 14.
Die Geschäftsstelle darf bis zu einer vom Ausschuß näher festzusetzenden.
Grenze Beträge zur Deckung der laufenden Ausgaben von den Banken erheben.
Geschäftsjahr und Hauptversammlung. ;
8 15.
(Auszug.)
Das Geschäftsjahr zählt vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des
folgenden Jahres. Innerhalb der ersten 4 Monate nach Schluß des Geschäfts-
jahres findet regelmäßig die ordentliche Hauptversammlung statt. Außerdem
müssen auf Verlangen von wenigstens % der Verbandsmitglieder zu jeder Zeit
außerordentliche Hauptversammlungen berufen werden.
Die Hauptversammlungen werden vom Ausschuß unter Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung der Sitzung durch schriftliche Einladung der einzelnen
Verbandsfirmen mittels eingeschriebener Briefe einberufen.
S 16.
An der Hauptversammlung kann jede Verbandsfirma durch einen bevoll-
mächtigten Vertreter teilnehmen. Die schriftliche Bevollmächtigung ist von
jedem Vertreter auf der Versammlung zu Händen des Herrn Vorsitzenden vor“
zulegen. Es ist zulässig, daß noch weitere, den Verwaltungen der Verbands-
firmen angehörige Vertreter der Versammlung beiwohnen, doch haben diese
kein Stimmrecht.
8 17.
(Auszug.)
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aus-
schusses und in dessen Behinderung einer von seinen Stellvertretern, oder, wenn
auch sie behindert sind, ein anderes vom Ausschuß zu bestimmendes Mitglied
des Ausschusses.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der
Vorträge sowie die Abstimmungsart. Bei den Wahlen findet stets, soweit die-
selben nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, geheime Abstimmung durch
Stimmzettel statt.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden. durch einfache Mehrheit
der bei der Beschlußfassung vertretenen Firmen gefaßt, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
8 18.
Gegenstände der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sind
regelmäßig:
1. Der Bericht über die Tätigkeit des Verbandes, sowie über die allgemeine
Marktlage.
Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Aus-
schusses.
Die Beschlußfassung über die Verteilung des Rechnungs-Überschusses,
8 19.
(Auszug.) &
Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig,
sofern mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder auf derselben vertreten
ist. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb 14 Tagen eine
zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen werden,
welche alsdann beschlußfähig ist, auch wenn weniger als ein Viertel der Ver-
bandsfirmen vertreten ist.
1.