Normal- oder Richtpreise für die Bauleistungen sind nicht fest-
gesetzt, vielmehr unterliegt jedes Geschäft der Einzelkalkulation. Die
Schwierigkeiten, welche die Aufstellung von Preisregeln bereiten würde,
ergeben sich aus den einleitenden Darlegungen dieses Berichts. Ebenso-
wenig enthält die Satzung oder die Geschäftsordnung der „Nach-
richtenstelle“ sonstige Vorschriften für die zu treffenden Vereinbarun-
gen. Die Abmachungen erstrecken. sich entweder auf die Angebots-
preise und eine Abgabe an die ausfallenden Firmen oder nur auf letztere.
während die Angebotspreise selbst frei bleiben.
Fall 1. Eine der beteiligten Firmen erhält das Vorrecht, zu einem
vereinbarten Mindestpreis anzubieten. Dann wird dieser Mindestpreis
von den anderen beteiligten Firmen durch vereinbarte Aufschläge ge-
schützt. Die Aufschläge sind jedoch in der Regel gering, da normaler-
weise die Mitbewerber sich die Aussicht auf das Geschäft erhalten
wollen. Nach Aussage der Sachverständigen staffeln. sie sich häufig um
je */2 °/o vom Lieferungswert. Falls die Auftragserteilung nachweislich
davon abhängt, können die beteiligten Firmen berechtigt werden, bis
zu einem vereinbarten Höchstprozentsatz einen Nachlaß als Kassa-
skonto zu gewähren. Nebenabreden und. Einräumung irgendwelcher
Sondervorteile sind unstatthaft. Die Firma, die den Auftrag erhält,
überweist den übrigen Beteiligten den im voraus vereinbarten. Prozent-
satz der Angebotssumme zu gleichen Teilen.
Fall 2. Jede Firma bietet zu den von ihr errechneten Preisen an.
Erhält sie den Auftrag, dann sind die übrigen Beteiligten im Rahmen
der getroffenen Vereinbarung für die Ausarbeitung von Entwürfen zu
entschädigen.
Verteilt werden dütfen von der Angebotssumme unter die am Ge-
schäft beteiligten Firmen regelmäßig nicht mehr als 5°%. Im Laufe
der Ausführung der Leistung hinzukommende Überteuerungen werden
bei der Auszahlung der Verteilungsquote nicht berücksichtigt, gehen
also auf das Risiko der ausführenden Firma. Die Höhe der Verteilungs-
quote richtet sich im einzelnen nach der Zahl der beteiligten Firmen und
nach der Werthöhe des Bauobjekts. Die Auszahlung erfolgt meist in
Raten, die gleichfalls in den jeweiligen Vereinbarungen festgelegt
werden, .
Sowohl bei den Vereinbarungen mit wie bei denjenigen ohne Schutz-
aufschläge pflegen die Unkostenzuschläge für Überteuerungen (Löhne,
Bau-, Bauhilfs- und Betriebsestoffe, Beförderungskosten, gesetzliche
Lasten usw.) sowie die Zahlungsfristen einheitlich geregelt zu werden.
Außerdem sind die Beteiligten verpflichtet, die vom Deutschen Beton-
Verein E. V. in Gemeinschaft mit dem Beton- und Tiefbauwirtschafts-
verband E. V. aufgestellten Bedingungen!) für Beton- und Eisen beton-
arbeiten als Bestandteil ihres Angebots zu bezeichnen.
Eine besondere Regelung ist für die Firmen getroffen, die das
Geschäft erst melden, wenn andere Firmen bereits auf Grund einer Ver-
einbarung Angebote abgegeben haben. Der „Nachmelder‘“ ist in diesem
Falle verpflichtet, den früheren Beschlüssen beizutreten. Besondere Be-
1y Abdruck der Bedingungen Seite 100.
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