ziehungen des Nachmelders zur ausschreibenden Stelle oder zur Bauherr-
schaft sollen zwar bei Einreichung seines Angebots möglichst berück-
sichtigt werden. Die Regel ist aber, daß der Nachmelder das höchste
Angebot der anderen Beteiligten innerhalb einer Höhe von 12%, über
dem Mindestangebot überbieten soll. Erhält der Nachmelder den Auf-
trag, so hat er die von den übrigen Beteiligten vereinbarten Leistungen
zu übernehmen, Andererseits hat er auch Anteil an einer etwa verab-
redeten Gewinnbeteiligung.
Bewerben sich um ein schwebendes Geschäft auch Außenseiter, so
hat jedes am Geschäft beteiligte Mitglied dies unverzüglich der Ge-
schäftsstelle zu melden. Diese benachrichtigt die übrigen am Geschäft
beteiligten Mitglieder von der Außenseiterkonkurrenz. Liegt über das
betreffende Geschäft bereits ein Beschluß der Mitgliedsfirmen vor, so
wird erneut beraten. In Frage kommen: „Einbeziehung der Außenseiter
in die Vereinbarung, Ermäßigung der Gewinnbeteiligung, Gestattung
einer entsprechenden Herabsetzung des Mindestangebotes und der Über-
bietungen, schließlich Aufhebung der Vereinbarung.“
Kommt ein Geschäft zustande, so ist es der Geschäftsstelle
spätestens innerhalb 14 Tagen anzuzeigen, In dieser Meldung muß mit-
geteilt werden, ob eine Vereinbarung getroffen worden ist. Wenn dies
der Fall ist, sind auch gleichzeitig der Bauwert und die für die Ring-
firmen festgesetzte Entschädigungssumme in ihrer Gesamthöhe anzu-
zeben. Alsdann setzt die Geschäftsstelle die übrigen am Geschäft inter-
essierten Mitglieder von der Erteilung des Auftrages in Kenntnis.
Für die Verletzung der Satzungsbestimmungen sind Vertragsstrafen
festgesetzt. Sie betragen bei einer Meldungsverzögerung höchstens
25 RM., bei einer Meldungsunterlassung höchstens 100 RM. Wenn eine
Mitgliedsfirma die Meldung unterläßt und den Auftrag erhält, so hat sie
unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche der übrigen Beteiligten 2°,
ihrer Angebotssumme als Strafe zu zahlen. Im Falle ernsterer Verstöße
kann der Verwaltungsrat eine angemessene Buße festsetzen. Er kann
andererseits verwirkte Strafen auf Antrag nach freiem Ermessen mildern.
Ein vertraglicher Zwang zum Abschluß von Vereinbarungen über
Preise und Gewinnbeteiligung ist in den Satzungen der Nachrichtenstelle
nicht ausgesprochen. Die Verständigungen über die einzelnen Aufträge
sind vielmehr in jedem Falle der freien Entschließung der an den Ge-
schäften interessierten Mitglieder überlassen. Wird eine Einigung nicht
erzielt, so bewirbt sich jedes Mitglied im freien Wettbewerb um das
Geschäft. Die „Nachrichtenstelle‘“ ist also im wesentlichen eine Ver-
mittlungsstelle für anzustrebende Vereinbarungen, die von Fall zu Fall
— unter Umständen unter Einbeziehung von Außenseitern — abge-
schlossen werden sollen.
Organisatorisch gliedert sich die „Nachrichtenstelle“ in die Teil-
achmerversammlung, den Verwaltungsrat und die Geschäftsstelle.
Die Aufnahme in den Mitgliederkreis der „Nachrichtenstelle‘“ kann
nur auf Empfehlung des Verwaltungsrats und mit Zustimmung einer
„Mehrheit aller Teilnehmer erfolgen. Zugelassen werden als Mit-
zlieder „aus Standesrücksichten“ nur leistungsfähige und solide Firmen.
)