Verständigung. Nach einer Schätzung soll der Gesamtwert der Anmel-
dungen etwa das 15fache des Wertes der Verständigungsobjekte aus-
machen. Dagegen deutet die Übersicht unter Ziffer.5 der Tabelle
darauf hin, daß Verständigungen vorwiegend bei Bauaufträgen mitt-
lerer Größe zustande gekommen sind.
Die prozentuale Verteilungsquote der sogenannten Gewinn-
beteiligung hat nach der Statistik der „Nachrichtenstelle‘ betragen:
1925 2,41 °%
1926 3,70 °%
1927 3.90%,
vom Werte der Verständigungsobijekte.
Stärker als die unmittelbare Wirkung der Submissionsverhand-
lungen ist deren mittelbarer Einfluß auf die Kalkulationsmethoden der
Mitgliedsfirmen. Er ist vor allem dadurch gegeben, daß die einzelnen
Firmen einmal auf Grund gemeinsamer Aussprache das Projekt genauer
studieren, ferner auch die Angebotsbedingungen einander angleichen
können.
Welche praktische Bedeutung die Verdingungsordnung im Beton-
und Tiefbaugewerbe für die Gestaltung der Verhältnisse gewinnen
wird, ist vorläufig noch nicht abzusehen. Nach Aussage der Sachver-
ständigen ist sie erst im Herbst 1927 vom Reichsverkehrsministerium
für das Fach grundsätzlich angenommen worden. Während sich im
Eisenbau bereits deutliche Ansätze für ihre erweiterte Anwendung
zeigen, ist dies nach dem Ergebnis der Vernehmungen im Beton- und
Tiefbau noch nicht der Fall.
Der wesentliche Fortschritt, der in einer solchen Regelung für
das ganze Bauwesen liegt, wird von der Industrie allseitig anerkannt.
Vor allem sollen die Grundsätze über die Beschreibung der Bauleistun-
gen in Form von Leistungsverzeichnissen (VOB 8 9) sowie über die
Vergütung für Entwürfe, statische und andere Berechnungen (V OB
$ 21, Abs. 3) geeignet sein, den Unternehmern diejenige Entlastung im
Angebotswesen zu verschaffen, die sie heute auf mehr oder minder um-
ständlichen Wegen durch Selbsthilfe erstreben.
Hervorgehoben wird auch die Tatsache, daß die Verdingungsord-
nung das Zusammenwirken geeigneter Unternehmer bei der Behandlung
von Ausschreibungen nicht verwirft, sondern nur die Auswüchse ver-
urteilt, die sich bei einem solchen Verfahren ergeben können (V OB 8 24
Abs. 4). Als entscheidend wird aber die Feststellung angesehen, daß
nur fachkundige und leistungsfähige Bewerber Berücksichtigung finden
sollen (VOB 8 2). Dieser Grundsatz legt die Pflege der beschränkten
Ausschreibung nahe, die nach den Erhebungen der Arbeitsgruppe schon
heute bei Vergebungen von industrieller Seite bevorzugt wird. Die
Hauptschwierigkeit in dieser Richtung scheint in dem Umstande zu
liegen, daß die Beschränkung des Bieterkreises und die Auswahl des
Unternehmers lediglich nach seiner Eignung an das Verantwortungs-
gefühl und die Entschlußfähigkeit des Ausschreibenden unter Umstän-
den hohe Anforderungen stellt. Das gilt in erster Linie von den Ver-
gebungen durch behördliche Stellen, die vielfach besonderer Kritik aus-
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