Gesetzliche Inlandspreise
Pig. je 1% K, O im dz.
Salzsorte |
1913 | 16.4.1925 ' 98.129. 1926
Carnallit 9—12 %
Rohsalze 12—15
Kalidüngesalze 18—22 /
28—32 ,,
”„ 38—42 ”
hlorkalium 50—60 „
„ über 60
Schwefels. Kali „ 42
Kalimagnesia
8,5
10,0
14,0
14,5
15,5
37,0
29,0
35,0 |
31.0
7,56 9,67
8,97 10,88
‚4 15,20
„64 17,95
+68 18,88
ST — 37,—
29,— 29,—
81,25 81,25
28,85 # 928,85
Die Erlöspreise, die das Kalisyndikat tatsächlich erzielt, liegen
allerdings nicht unwesentlich unter den angeführten Sätzen, da auch
jetzt noch erhebliche Beträge für Rabatte, Provisionen, Skonti usw. in
Abzug kommen. Die von verschiedenen Seiten geäußerten Befürch-
tungen, daß durch die Erhöhung der Preise eine Verminderung der Lie-
ferungen eintreten würde, haben sich nicht erfüllt. Der Gesamtabsatz
ist vielmehr bis 1928 auf 14213 873,6 dz K,O, der Inlandsabsatz auf
8 692 892,42 dz KO gestiegen.
Zwischen dem Kalisyndikat und den Abnehmern waren seit dem
Bestehen der Kaliindustrie vielfach Streitigkeiten über den Kaligehalt ent-
standen, der den Berechnungen der Werke zugrunde lag. Die Ursache
für diese Unstimmigkeiten ist darin zu suchen, daß eine zuverlässige
Bemusterung von Kalisalzlieferungen sehr schwierig ist und die größte
Sorgfalt und Aufmerksamkeit erfordert. Bereits durch das Kaligesetz
vom 25. Mai 1910 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats waren daher Vorschriften getroffen, um die Unklar-
heiten, die über die Ermittlung des Kaligehalts der Lieferungen be-
standen, zu beseitigen und Streitigkeiten beizulegen. Diese Vorechrif-
ten sind durch das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft über-
nommen worden und noch jetzt in Geltung. Die Tätigkeit des Reichs-
kalirats auf diesem Gebiet bestand im wesentlichen in der Auswahl
der Versuchsanstalten und öffentlichen Chemiker, die von ihm zur An-
fertigung von Kalisalzanalysen zugelassen werden. Diese Anstalten
und Personen müssen sich verpflichten, über die Kalisalzuntersuchungen,
die sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ausführen, ein be-
sonderes Register anzulegen, das gie am Schlusse jedes Jahres dem
Reichskalirat zur Kontrolle einreichen. Zugunsten der Landwirtschaft,
ist in den Vorschriften vorgesehen, daß bei Lieferungen von Kalisalzen
für landwirtschaftliche Zwecke die Empfänger eine vorschriftsmäßig
gezogene Probe von den zugelassenen Untersuchungsstellen analysieren
lassen und dafür einen Beitrag aus Mitteln des Reichskalirate in An-
Spruch nehmen dürfen. Die Gebühren für die Vornahme der Probe-
untersuchungen und die Höhe des vom Empfänger zu tragenden An-
teiles setzte der Reichskalirat durch besondere Verordnung fest. Zu
Anfang des Jahres 1924 betrugen die Gebühren einschließlich dee vom
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