Full text: Die deutsche Kaliindustrie

Gesetzliche Inlandspreise 
Pig. je 1% K, O im dz. 
Salzsorte | 
1913 | 16.4.1925 ' 98.129. 1926 
Carnallit 9—12 % 
Rohsalze 12—15 
Kalidüngesalze 18—22 / 
28—32 ,, 
”„ 38—42 ” 
hlorkalium 50—60 „ 
„ über 60 
Schwefels. Kali „ 42 
Kalimagnesia 
8,5 
10,0 
14,0 
14,5 
15,5 
37,0 
29,0 
35,0 | 
31.0 
7,56 9,67 
8,97 10,88 
‚4 15,20 
„64 17,95 
+68 18,88 
ST — 37,— 
29,— 29,— 
81,25 81,25 
28,85 # 928,85 
Die Erlöspreise, die das Kalisyndikat tatsächlich erzielt, liegen 
allerdings nicht unwesentlich unter den angeführten Sätzen, da auch 
jetzt noch erhebliche Beträge für Rabatte, Provisionen, Skonti usw. in 
Abzug kommen. Die von verschiedenen Seiten geäußerten Befürch- 
tungen, daß durch die Erhöhung der Preise eine Verminderung der Lie- 
ferungen eintreten würde, haben sich nicht erfüllt. Der Gesamtabsatz 
ist vielmehr bis 1928 auf 14213 873,6 dz K,O, der Inlandsabsatz auf 
8 692 892,42 dz KO gestiegen. 
Zwischen dem Kalisyndikat und den Abnehmern waren seit dem 
Bestehen der Kaliindustrie vielfach Streitigkeiten über den Kaligehalt ent- 
standen, der den Berechnungen der Werke zugrunde lag. Die Ursache 
für diese Unstimmigkeiten ist darin zu suchen, daß eine zuverlässige 
Bemusterung von Kalisalzlieferungen sehr schwierig ist und die größte 
Sorgfalt und Aufmerksamkeit erfordert. Bereits durch das Kaligesetz 
vom 25. Mai 1910 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats waren daher Vorschriften getroffen, um die Unklar- 
heiten, die über die Ermittlung des Kaligehalts der Lieferungen be- 
standen, zu beseitigen und Streitigkeiten beizulegen. Diese Vorechrif- 
ten sind durch das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft über- 
nommen worden und noch jetzt in Geltung. Die Tätigkeit des Reichs- 
kalirats auf diesem Gebiet bestand im wesentlichen in der Auswahl 
der Versuchsanstalten und öffentlichen Chemiker, die von ihm zur An- 
fertigung von Kalisalzanalysen zugelassen werden. Diese Anstalten 
und Personen müssen sich verpflichten, über die Kalisalzuntersuchungen, 
die sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ausführen, ein be- 
sonderes Register anzulegen, das gie am Schlusse jedes Jahres dem 
Reichskalirat zur Kontrolle einreichen. Zugunsten der Landwirtschaft, 
ist in den Vorschriften vorgesehen, daß bei Lieferungen von Kalisalzen 
für landwirtschaftliche Zwecke die Empfänger eine vorschriftsmäßig 
gezogene Probe von den zugelassenen Untersuchungsstellen analysieren 
lassen und dafür einen Beitrag aus Mitteln des Reichskalirate in An- 
Spruch nehmen dürfen. Die Gebühren für die Vornahme der Probe- 
untersuchungen und die Höhe des vom Empfänger zu tragenden An- 
teiles setzte der Reichskalirat durch besondere Verordnung fest. Zu 
Anfang des Jahres 1924 betrugen die Gebühren einschließlich dee vom 
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