der Durchführungsvorschriften regeln. Insbesondere ist hierbei auf den
Erlaß von Vorschriften für die Probenahme bei der Einschätzung von
Kaliwerken durch die Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle hin-
zuweisen, die am 3. Mai 1924 vom KReichskalirat veröffentlicht
worden sind.
Von der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz wurden zur
Erledigung der ihr übertragenen Arbeiten auf Grund der jetzt noch gelten-
den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 5. April 1911*) zu
$8 13—16 des Kaligesetzes vierteljährlich von den einzelnen Werken
umfangreiche Nachweisungen und Unterlagen eingefordert. Die Unter-
suchungen erstreckten sich auf die Löhne, Schichtenzahlen, Arbeitszeit,
den Umfang der sozialen Zulagen, die Durchschnittslöhne und andere
Lohnfragen innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeiterklassen,
Nach Ablauf jedes Jahres wurde in einer Hauptsitzung eine Ent-
scheidung der Kalilohnprüfungsstelle darüber herbeigeführt, ob gemäß
den jetzt noch geltenden Bestimmungen der 88 13—16 und 20a des
Gesetzes vom 25. Mai 1910 etwa Anlaß vorlag, die Beteiligungsziffer
eines Werkes wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu
kürzen. Die Entscheidungen wurden den Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats entsprechend jedem einzelnen Werke zugestellt und dort
der Belegschaft 4 Wochen lang durch Aushang bekanntgegeben. In
ähnlicher Weise erfolgte die Kontrolle der Gehälter der Angestellten.
Da jedoch der Kreis der in Frage kommenden Personen erheblich ge-
ringer war, konnten die Untersuchungen auf die Bezüge der einzelnen
Angestellten ausgedehnt werden. Im übrigen erfolgten die. Entschei-
dungen über eine etwaige Kürzung der Beteiligungsziffern gemäß
88 13—16 des Kaligesetzes in derselben Weise wie bei der Prüfung der
Arbeiterlöhne.
Bisher ist es jedesmal gelungen, durch die Vermittlung der Kali-
Johnprüfungsstelle Unklarheiten und Unstimmigkeiten über Gehalts-
und Lohnzahlungen zu beseitigen, soweit sie nicht Einzelfälle betrafen,
die vor die zuständigen Schiedsgerichte gehörten. Die Beschlüsse
konnten daher regelmäßig einstimmig gefaßt werden. Auch ist in
keinem Falle gegen die Entscheidung der Kalilohnprüfungsstelle erster
Instanz eine Berufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz ein-
gelegt worden.
Die Kaliberufungsstelle entscheidet unter Ausschluß des
ordentlichen Rechtsweges endgültig über die Berufungen gegen die auf
Grund der $8$ 63, 75, Absatz 4, 78—83a, 83 c, 83 e—83i, 84 und 85
der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der
Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919°) in der Fassung der Verordnung
vom 22, Oktober 1921°) erfolgten Festsetzungen und Entscheidungen
der Kaliprüfungsstelle. Zur Durchführung der Aufgabe wurde von der
Kaliberufungsstelle in den einzelnen Jahren eine größere Anzahl von
Sitzungen abgehalten; mehrere Werke mußten vor der Entscheidung
befahren werden. Die Stelle hat einen eingehenden Tätigkeitzbericht
1) R.G. BL, S. 107,
2) R. G. Bl, S. 663.
3 R.G. Bl. S. 1812.
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