Full text: Die deutsche Kaliindustrie

der Durchführungsvorschriften regeln. Insbesondere ist hierbei auf den 
Erlaß von Vorschriften für die Probenahme bei der Einschätzung von 
Kaliwerken durch die Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle hin- 
zuweisen, die am 3. Mai 1924 vom KReichskalirat veröffentlicht 
worden sind. 
Von der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz wurden zur 
Erledigung der ihr übertragenen Arbeiten auf Grund der jetzt noch gelten- 
den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 5. April 1911*) zu 
$8 13—16 des Kaligesetzes vierteljährlich von den einzelnen Werken 
umfangreiche Nachweisungen und Unterlagen eingefordert. Die Unter- 
suchungen erstreckten sich auf die Löhne, Schichtenzahlen, Arbeitszeit, 
den Umfang der sozialen Zulagen, die Durchschnittslöhne und andere 
Lohnfragen innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeiterklassen, 
Nach Ablauf jedes Jahres wurde in einer Hauptsitzung eine Ent- 
scheidung der Kalilohnprüfungsstelle darüber herbeigeführt, ob gemäß 
den jetzt noch geltenden Bestimmungen der 88 13—16 und 20a des 
Gesetzes vom 25. Mai 1910 etwa Anlaß vorlag, die Beteiligungsziffer 
eines Werkes wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu 
kürzen. Die Entscheidungen wurden den Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats entsprechend jedem einzelnen Werke zugestellt und dort 
der Belegschaft 4 Wochen lang durch Aushang bekanntgegeben. In 
ähnlicher Weise erfolgte die Kontrolle der Gehälter der Angestellten. 
Da jedoch der Kreis der in Frage kommenden Personen erheblich ge- 
ringer war, konnten die Untersuchungen auf die Bezüge der einzelnen 
Angestellten ausgedehnt werden. Im übrigen erfolgten die. Entschei- 
dungen über eine etwaige Kürzung der Beteiligungsziffern gemäß 
88 13—16 des Kaligesetzes in derselben Weise wie bei der Prüfung der 
Arbeiterlöhne. 
Bisher ist es jedesmal gelungen, durch die Vermittlung der Kali- 
Johnprüfungsstelle Unklarheiten und Unstimmigkeiten über Gehalts- 
und Lohnzahlungen zu beseitigen, soweit sie nicht Einzelfälle betrafen, 
die vor die zuständigen Schiedsgerichte gehörten. Die Beschlüsse 
konnten daher regelmäßig einstimmig gefaßt werden. Auch ist in 
keinem Falle gegen die Entscheidung der Kalilohnprüfungsstelle erster 
Instanz eine Berufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz ein- 
gelegt worden. 
Die Kaliberufungsstelle entscheidet unter Ausschluß des 
ordentlichen Rechtsweges endgültig über die Berufungen gegen die auf 
Grund der $8$ 63, 75, Absatz 4, 78—83a, 83 c, 83 e—83i, 84 und 85 
der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der 
Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919°) in der Fassung der Verordnung 
vom 22, Oktober 1921°) erfolgten Festsetzungen und Entscheidungen 
der Kaliprüfungsstelle. Zur Durchführung der Aufgabe wurde von der 
Kaliberufungsstelle in den einzelnen Jahren eine größere Anzahl von 
Sitzungen abgehalten; mehrere Werke mußten vor der Entscheidung 
befahren werden. Die Stelle hat einen eingehenden Tätigkeitzbericht 
1) R.G. BL, S. 107, 
2) R. G. Bl, S. 663. 
3 R.G. Bl. S. 1812. 
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