Der Empfänger hat die Fracht von der Ausgangsstation bis zum
Empfangsort zu zahlen. In den Fakturen ist die wirkliche und
lie vom Empfänger zu zahlende Fracht zu vermerken. Der Unter-
schied ist einstweilen vom Kaliwerksbesitzer zu vereinnahmen
oder vorzuschießen. Die Faktura oder eine Abschrift ist bis zum
*inften Tage des auf die Ausfertigung folgenden Monats an die
Verteilungsetelle einzusenden, welche die vereinnahmten oder vor-
zeschossenen. Frachtunterschiede den Konten der Kaliwerks-
besitzer zur Last oder gutschreibt. Am Jahresschlusse wird ein
Ausgleich der Konten der Kaliwerksbesitzer in der Weise vor-
genommen, daß die von ihnen vereinnahmten oder vorgeschos-
senen Frachtunterschiede gleichmäßig auf alle nach Maßgabe ihrer
Beteiligungsziffern verteilt werden. Jedoch haben Kaliwerks-
besitzer, die von einem Werke liefern, das von dem Empfangsort
weiter als 750 km und auch weiter entfernt ist, als die für den
Empfänger günstigste Ausgangsstation, den Frachtanteil bis zu
dieser Ausgangsstation selbst zu tragen‘). -
Für Stationen, die mehr als 500 km von den unter Ziffer 1 ge-
nannten Ausgangsstationen entfernt liegen, ist den Empfängern
eine Vergütung von 10 %, für solche, die mehr als 600 km ent-
fernt sind, eine Vergütung von 15%, für solche, die mehr als
700 km entfernt sind, eine Vergütung von 20'% und endlich für
solche, die mehr als 750 km entfernt sind, eine Vergütung von
25 % der nach Ziffer 2 zu zahlenden Frachtsumme zu. gewähren,
mit der Maßgabe jedoch, daß für die weiter als 500, 600, 700
der 750 km gelegenen Stationen kein niedrigerer ale der diesen
Entfernungen entsprechende Tarifsatz berechnet wird.
Die in Anrechnung kommenden Frachtvergütungen sind auf den
Fakturen von der vom Empfänger zu zahlenden Frachtsumme in
Abzug zu bringen, den Kaliwerksbesitzern in gleicher Weise wie
lie von ihnen vorgeschossenen Frachtausgleichsbeträge von der
Verteilungsstelle gutzuschreiben und am Jahresschluß auf sämt-
liche Kaliwerksbesitzer nach Maßgabe ihrer Beteiligungsziffern
zu verteilen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf
Fälle, in denen ein Kaliwerksbesitzer aus seinem Kaliwerk Kali-
zalze an eine ihm gehörige Fabrik zur Weiterverarbeitung zu
anderen als den im 8 2 Abs. 1b und c bezeichneten Erzeugnissen
absetzt, ohne daß wirkliche Frachtkosten entstehen.“
Den die Käufer interessierenden Teil dieser Bestimmungen hat das
Kalisyndikat wie folgt in seine „Verkaufs- und Lieferungsbedingungen““
aufgenommen:
„Berechnung der Frachten.
$ 2.
Die Frachtberechnung erfolgt auf Grund von drei Fracht-
ausgangestationen. nämlich Staßfurt-Leopoldshall, Vienenburg und
1) Diese Vorschrift hatte lediglich für den bei Erlaß der Ausführungsbestim-
mungen denkbaren Fall, daß Werke außerhalb des Kalisyndikats lieferten, Be-
deutung: sie kommt jetzt praktisch nicht mehr in Frage.
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