Kaligesetz vorgesehene Schiedsgericht zuständig. Im Kalischiedsgericht
hatten wir — hauptsächlich in der ersten Zeit — oft schwierige Fragen
zu entecheiden, ‚Bei den gestellten Entschädigungsansprüchen mußte
der Kausalzusammenhang zwischen Quotenübertragungen und Ent-
lassungen, der Einfluß von betriebsorganisatorischen und -technischen
Maßnahmen u. dgl. mehr geprüft werden. Notwendig waren diese
Prüfungen deswegen, weil das Schiedsgericht bis zum Jahre 1924 nicht
endgültig entschieden hat, sondern in jedem einzelnen Fall von einem
Monat nach der Zustellung des Schiedsspruchs der ordentliche Rechtis-
weg beschritten werden konnte. Davon ist in mehreren Fällen von
beiden Parteien auch Gebrauch gemacht. Gemäß der Verordnung vom
28. Juni 1924 zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des
Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft wurde die Zulassung
des ordentlichen Rechtsweges gegen die Schiedssprüche des Kalischieds-
gerichts auf die Fälle beschränkt, in denen ein Schiedsspruch nur mit
3:2 Stimmen gefällt worden war.
Der Beginn der Zusammenlegung; der Produktion und der damit
verbundenen Stillegung fällt in das Jahr 1924. Die Stillegung erstreckte
sich damals bei den meisten Werken auf unbestimmte Zeit. Mehrere
Werke haben jedoch bereits im Jahre 1924 die endgültige Stillegungs-
erklärung abgegeben. Im letzteren Falle sind vielfach in bezug auf
Zahlung der Entschädigung Vereinbarungen mit den Werksleitungen
und den am Kalitarifvertrag beteiligten Organisationen abgeschlossen
worden. Wenn die Vereinbarungen auch erst nach langwierigen Ver-
handlungen, in manchen Fällen auch auf Empfehlung des Kalischieds-
gerichts zustandekamen, so waren diese Vereinbarungen bzw. die Sum-
men, welche wir als Entschädigung bekommen haben, immerhin an-
nehmbar. Bedeutende Schwierigkeiten entstanden jedoch bei denjenigen
Werken, welche auf unbestimmte Zeit stillgelegt waren. Bei den von
den Arbeitnehmern gestellten Ansprüchen auf Entschädigung machten
die Unternehmer geltend, daß die Stilllegung der Werke und die damit
in Verbindung stehende Entlassung nicht auf Quotenübertragung,
sondern auf Absatzstockungen und zum Teil auf technische Verbesserun-
gen der Betriebe zurückzuführen sei. Das Kalischiedsgericht mußte
deshalb in allen Fällen prüfen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen
Quotenübertragung und Entlassung; vorhanden war. Wurde diese Frage
bejaht, mußten Feststellungen darüber vorgenommen werden, in welchem
Ausmaß die Entlassungen auf Quotenübertragungen, Absatzstockungen
oder auf Einführung von technischen Verbesserungen zurückzur-
führen waren.
Da das Zusammentreffen der drei genannten Positionen in vielen
Fällen gegeben war, mußte dieses nicht nur bei den Entscheidungen des
Kalischiedsgerichts, sondern, eben weil sich schon eine Rechtsprechung
aus der Spruchpraxie des Kalischiedsgerichts herauskristallisiert hatte,
auch in den Fällen berücksichtigt werden, wo die am Tarifvertrag
beteiligten Organisationen Vergleiche mit den Unternehmern :ab-
geschlossen haben. Daraus ergibt sich, — soweit ich das Ergebnis
meiner jahrelangen praktischen Tätigkeit übersehe — daß in keinem
Fall oder nur in ganz wenigen Einzelfällen den Arbeitern oder den
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