Full text: Die deutsche Kaliindustrie

Angestellten der stillgelegten Werke der volle Verdienstausfall von 
26 Wochen als Entschädigung zuerkannt worden ist. Hinzukommt 
ferner, daß nur die Kaliarbeiter Anspruch auf Entschädigung haben. 
Die Verhältnisse in der Kaliindustrie liegen so, daß von den Werken 
nicht nur Kalirohsalze sondern auch Steinsalz gefördert wird. Die im 
Steinsalz beschäftigten Arbeiter über und unter Tage haben keinen An- 
spruch auf Entschädigung. Die Spruchpraxis des Kalischiedsgerichts 
wird ebenfalls in diesem Sinne ausgeübt. Genau so verhält es sich auch 
in den Fabriken. Hier haben nur die Kalifabrikarbeiter Anspruch auf 
Entschädigung. Diejenigen Fabrikarbeiter, welche in den sogenannten 
„Nebenbetrieben der Fabrik“, Kalirückstände zu chemischen Produkten, 
wie Brom, Bromsalze, Chlormagnesium, Bittersalz usw. verarbeiten, und 
andere Fabrikarbeiter, welche unmittelbar neben den Kalifabriken Chlor- 
kalium zu Pottasche u. dgl. verarbeiten, haben nach den Bestimmungen 
des Kaliwirtschaftsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung. Da 
nun aber die Steinsalz- und chemischen Betriebe unmittelbar bei den Kali- 
betrieben liegen, ebenso Steinsalz und Kalirohsalze aus einem Schacht 
gefördert werden, ist es betriebstechnisch gar nicht möglich, die Arbeiter 
immer an der gleichen Arbeitsstelle zu beschäftigen. Das kommt nur 
für größere, für sich geschlossene Betriebe in Betracht. In allen anderen 
Betrieben findet häufig ein Wechsel der Belegschaft statt. Bei starkem 
Absatz im Kalibetrieb werden Arbeiter aus den Steinsalz- und Neben- 
betrieben im Kalibetrieb beschäftigt. Da nun aber die in den Neben- 
betrieben verfahrenen Schichten besonders gebucht werden, wurde bei 
etwa getroffenen Vereinbarungen und Schiedssprüchen die in den Neben- 
betrieben der Kaliwerke verrichtete Arbeit bei Zahlung der Entschädi- 
gung für jedes einzelne stillgelegte Werk in Abzug gebracht. Bei der Er- 
rechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme wurden also nur die 
Kaliarbeiter berücksichtigt. Bei der Verteilung, welche durch die Ge- 
werkschaften vorgenommen wurde, sind jedoch alle Arbeiter berück- 
sichtigt worden. Wenn die Durchschnittssumme für den einzelnen Arbei- 
ter unter Berücksichtigung der Absatzstockung bzw, Feierschichten auf 
anderen Werken und Einführung von technischen Verbesserungen schon 
sehr stark vermindert wurde, hat dieser Durchsehnittsbetrag noch eine 
weitere Verminderung erfahren, weil wir bei der Verteilung der Gelder 
auch die Arbeiter der Nebenbetriebe berücksichtigt haben. Wir mußten 
aus rein taktischen Erwägungen heraus so handeln, weil die Arbeiter 
es sonst nicht verstanden haben würden, wenn ein Teil der Belegschaft 
des stillgelegten Werkes, welcher zufällig nicht oder nicht immer im 
Kalibetrieb gearbeitet hat, mit einer bedeutend niederen Entschädigung 
abgefunden wurde oder hierbei ganz leer ausgehen mußte. 
Die Verteilung der Gelder an die Belegschaften der stillgelegten 
Werke wurde folgendermaßen gehandhabt. Auf jedem Werk wurde in 
einer Belegschaftsversammlung eine sogenannte Verteilungskommission 
gewählt. Diese Kommission hatte eine Aufstellung der Ansprüche der 
[rüheren Belegschaftsmitglieder vorgenommen. Hierbei wurde je nach 
der Tätigkeit und dem tatsächlichen Verdienst die volle Lohnsumme er- 
rechnet, welche der betreffende Arbeiter innerhalb 26 Wochen auf dem 
Kaliwerk verdient haben würde. Davon wurden die Beträge abgezogen. 
Ca
	        
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