Full text: Die deutsche Kaliindustrie

sich ungefähr an die tatsächlichen Lieferungen in den letzten zwei oder 
drei Jahren vor dem Pariser Vertrag gehalten. Andererseits war man 
sich darüber klar, daß es Unsinn wäre, an dem Verhältnis 70 und 30 
starr, auch bei einem Land mit besonders ungünstiger Frachtlage, fest- 
zuhalten. So möchte Frankreich natürlich nicht nach Polen liefern, 
da ja die französischen Lieferungen nach Polen durch ganz Deutschland 
gehen müßten. In Summa wird das Verhältnis 70: 30 stets wieder aus- 
geglichen. Nur im Werte 1äßt sich ein Ausgleich schlecht machen. Wir 
haben aber schon einmal versuchsweise Berechnungen angestellt und 
sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich gegenseitig aufhebt. 
Wenn man zu einem Lande frachtgünstig liegt, kann man bei niedrigeren 
Kalipreisen im Lande doch einen besseren Erlös haben als in einem 
frachtungünstig gelegenen Lande mit höheren Kalipreisen. Bis 500 000 t 
sind die Abweichungen gering. Über 500 000 t soll ja das Verhältnis 
70 : 30 durchweg gelten. Aber auch da besteht für beide Syndikate in 
dem Vertrage das Recht, untereinander Vereinbarungen dahin zu treffen, 
daß der eine Vertragspartner nach einem bestimmten Lande mehr 
liefert, wenn größere Bestellungen eingehen, und daß dafür der andere 
später in anderen Ländern mehr bekommt. Es ist schon ins Auge 
gefaßt, daß in Zukunft bei Steigerungen des Absatzes, wie sie in den 
letzten Jahren zu verzeichnen waren, Wo wir z. B. die gesamten Mengen 
nach Polen und die gesamten Mengen nach der Tschechoslowakei ge- 
liefert haben, während die Franzosen dafür in anderen Ländern mehr 
bekommen mußten, noch näher ausgerechnet werden müßte, ob ein 
Ausgleich erforderlich ist. Da die Erlöse verschieden sind, kann es sehr 
wohl vorkommen, daß ein Vertragskontrahent, der nach einem be- 
stimmten Lande mehr liefert, im Nachteil gegenüber dem anderen Ver- 
tragsteil kommt, der einen Ausgleich in einem Lande mit höherem 
Erlöse bekommt. Andererseits wird Zz. B. das sogenannte Patentkali 
— Kalimagnesia —, das die Franzosen überhaupt nicht liefern können, 
hauptsächlich von Amerika und von Holland bezogen. Daher ist in 
dem Vertrage vorgesehen, daß die Franzosen zum Ausgleich ent- 
sprechende Mengen K,O in der nächstfolgenden Marke liefern sollen. 
Das Patentkali hat etwa 26 % K,O-Gehalt; die nächste Marke ist das 
20er Düngesalz. Da liefern wir dann das Patentkali und die Franzosen 
entsprechende Mengen mehr an 20er, eventuell auch 40 %, Düngesalz. 
Ebenso ist es mit schwefelsauren Salzen. die vornehmlich von uns ge- 
liefert werden. ; 
Vorsitzender: Bestehen neben dieser Kontingentierung auch 
Regulierungsabmachungen? 
Sachverständiger Gabriel: Hin und wieder werden mit Rück- 
sicht auf die günstigere Lage des einen oder anderen Partners zu dem 
Bestimmungslande Austausche vorgenommen, um nicht, unnütz Frachten 
hinauszuwerfen. 
Neu: Sind auch Bestimmungen wegen Lieferung einzelner Sorten 
in bestimmten Gebieten. vorhanden? 
Sachverständiger Gabriel: An sich wird nach den ver- 
schiedenen Ländern entsprechend den Anteilen, die jeder am Absatze 
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