sich ungefähr an die tatsächlichen Lieferungen in den letzten zwei oder
drei Jahren vor dem Pariser Vertrag gehalten. Andererseits war man
sich darüber klar, daß es Unsinn wäre, an dem Verhältnis 70 und 30
starr, auch bei einem Land mit besonders ungünstiger Frachtlage, fest-
zuhalten. So möchte Frankreich natürlich nicht nach Polen liefern,
da ja die französischen Lieferungen nach Polen durch ganz Deutschland
gehen müßten. In Summa wird das Verhältnis 70: 30 stets wieder aus-
geglichen. Nur im Werte 1äßt sich ein Ausgleich schlecht machen. Wir
haben aber schon einmal versuchsweise Berechnungen angestellt und
sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich gegenseitig aufhebt.
Wenn man zu einem Lande frachtgünstig liegt, kann man bei niedrigeren
Kalipreisen im Lande doch einen besseren Erlös haben als in einem
frachtungünstig gelegenen Lande mit höheren Kalipreisen. Bis 500 000 t
sind die Abweichungen gering. Über 500 000 t soll ja das Verhältnis
70 : 30 durchweg gelten. Aber auch da besteht für beide Syndikate in
dem Vertrage das Recht, untereinander Vereinbarungen dahin zu treffen,
daß der eine Vertragspartner nach einem bestimmten Lande mehr
liefert, wenn größere Bestellungen eingehen, und daß dafür der andere
später in anderen Ländern mehr bekommt. Es ist schon ins Auge
gefaßt, daß in Zukunft bei Steigerungen des Absatzes, wie sie in den
letzten Jahren zu verzeichnen waren, Wo wir z. B. die gesamten Mengen
nach Polen und die gesamten Mengen nach der Tschechoslowakei ge-
liefert haben, während die Franzosen dafür in anderen Ländern mehr
bekommen mußten, noch näher ausgerechnet werden müßte, ob ein
Ausgleich erforderlich ist. Da die Erlöse verschieden sind, kann es sehr
wohl vorkommen, daß ein Vertragskontrahent, der nach einem be-
stimmten Lande mehr liefert, im Nachteil gegenüber dem anderen Ver-
tragsteil kommt, der einen Ausgleich in einem Lande mit höherem
Erlöse bekommt. Andererseits wird Zz. B. das sogenannte Patentkali
— Kalimagnesia —, das die Franzosen überhaupt nicht liefern können,
hauptsächlich von Amerika und von Holland bezogen. Daher ist in
dem Vertrage vorgesehen, daß die Franzosen zum Ausgleich ent-
sprechende Mengen K,O in der nächstfolgenden Marke liefern sollen.
Das Patentkali hat etwa 26 % K,O-Gehalt; die nächste Marke ist das
20er Düngesalz. Da liefern wir dann das Patentkali und die Franzosen
entsprechende Mengen mehr an 20er, eventuell auch 40 %, Düngesalz.
Ebenso ist es mit schwefelsauren Salzen. die vornehmlich von uns ge-
liefert werden. ;
Vorsitzender: Bestehen neben dieser Kontingentierung auch
Regulierungsabmachungen?
Sachverständiger Gabriel: Hin und wieder werden mit Rück-
sicht auf die günstigere Lage des einen oder anderen Partners zu dem
Bestimmungslande Austausche vorgenommen, um nicht, unnütz Frachten
hinauszuwerfen.
Neu: Sind auch Bestimmungen wegen Lieferung einzelner Sorten
in bestimmten Gebieten. vorhanden?
Sachverständiger Gabriel: An sich wird nach den ver-
schiedenen Ländern entsprechend den Anteilen, die jeder am Absatze
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