Gesellschaften an. Diese Zinsleistungen aus derartigen Schüldverhält-
nissen belasten. zwar das einzelne Unternehmen in seiner Erfolgs-
rechnung, die Kaliwirtschaft, als Ganzes betrachtet, wird jedoch durch
diese Vorgänge nicht betroffen. Bei Berücksichtigung der so eigentüm-
lich gearteten Verhältnisse der Industrie kann eine Zinsbelastung je dz
Reinkali (ohne Dienst für eigenes Kapital) von
1926 1,90 RM
1927 1,32 RM
1928 1.12 RM
angenommen werden. Die Zahl für 1926, für die nur ein Teil der
Werke herangezogen werden konnte, gibt lediglich einen Annäherungs-
wert; denn gegenüber der gleichmäßigen Höhe des Zinsfußes der Aus-
landsanleihe war in einem großen Teil des Jahres 1926 die noch vor-
handene kurzfristige Verschuldung bei den einzelnen Unternehmungen
mit verschiedenen Zinsverpflichtungen ausgestattet. Bei dem Anleihe-
dienst ist die Amortisation des Anleihedisagios nicht berücksichtigt, da
sie von den einzelnen Werken völlig verschieden gehandhabt worden
ist. Der Betrag, der hierfür in Betracht kommt, ist so gering, daß er
im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Gesamtselbstkostenberechnung
keine nennenswerte Bedeutung besitzt.
Quotenentschädigung, Kapitalkosten der stillgelegten Werke.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen : haben .die bis 1953 still-
gelegten Werke einen Anspruch auf Entschädigung für das von ihnen
nicht ausgeübte Beteiligungsrecht am Kaliabsatz, der durch Leistungen
der arbeitenden Werke, von denen ihre Quoten erfüllt werden, abzu-
gelten ist. Die Zuteilung dieses Anspruches war dadurch begründet,
daß dem einzelnen Kaliwerk nach der früheren Gesetzgebung ein ge-
setzlicher Anspruch zugestanden hatte, dauernd an der Erzeugung und
dem Absatz eines Monopolproduktes beteiligt zu sein, der nur bei ange-
messener Entschädigung der Berechtigten in ruhendes Recht verwandelt
werden konnte, daß auch mit der Stillegung der Werke, zum Teil gesetz-
lich begründet, Aufwendungen verbunden sind, die aus dem Entgelt für
die zeitweise Überlassung der Beteiligungequote gedeckt werden müssen.
Die kapitalmäßige enge Verflechtung der Werke zwischen den arbeiten-
len Schuldnerwerken und stillgelegten Gläubigerwerken hat es ermög-
jicht, das gesetzlich begründete Schuldverhältnis wirtschaftlich zu regeln.
Bei der Beurteilung der Lasten der arbeitenden Werke aus der Ent-
schädigung der stillgelegten Werke müssen die verschiedenen Verwen-
dungszwecke der aufzubringenden Anträge und die Kapitalverflechtungen
der Industrie berücksichtigt werden. Die tatsächlich entstehenden Kosten
der Stillegungen zeigen nicht nur je dz Reinkali, sondern in ihrer ab-
soluten Höhe sinkende Tendenz. So betrugen sie bei einem großen
Konzern der Kaliindustrie im Jahre 1928 weniger als ein Drittel der
Aufwendungen des Jahres 1925. Dem entspricht auch, daß das Kali-
3yndikat im Juli 1926 sie mit 1,18 RM, die Kaliprüfungsstelle mit
1,12 RM je dz Reinkali bezifferte, während für das Jahr 1927 eine Be-
‚rag von rund 0,50 RM von Sachverständigen genannt. wurde. Bei