Full text: Die deutsche Kaliindustrie

Rabattsätze an Handelsorganisationen zur Belieferung landwirtschaft- 
licher Verbraucher gewährt: 
Rabattsätze vom 1. Januar 1911 bis 31. Juli 1914 
für landwirtschaftliche und industrielle Bezüge), 
M für 100 dz eff. 
1 ahresabnahme von dz Reinkali 
PP. 
Salzsorte 
1 bis 
500 
501 
is 
2000 
2001 
bis 
925 000 
über 
25 000 
über 
50 000 
Carnallit 
Kainit 
Düngesalz 20—22 % 
# 80—82 % 
; 40—42 % 
3s— 
5,— 
8, 
| 12. 
1v, 
6,— 7,50 8,50 
4— | 11,— 12— 
| 14,— | 16,— 
— | 20,— 22,— 
25— 27— 80,— 
M für 100 dz Reinkali 
Salzsorte 
Chlorkalium auf 80 % KC1 
red. Gewicht 
Schwefels. Kali auf 90% 
K, SO, red. Gewicht 
Schwefels. Kalimagnesia 
auf 48% K, SO, red. 
Gewicht 
Bei Jahresabnahme von dz Reinkali 
500 5000 
his bis 
4999 | 12000 
20,— | 40,— 60,— 
70,— | 90,— | 110,— | 180,— ı 
80,— | 80,— 
180,— 
10,— | 20,— | 830,— | 40,— | 40,— 
Bei dem Vergleich der Rabattsätze der Vorkriegsjahre mit den 
gegenwärtig geltenden Rabattsätzen ist zu beachten, daß in der Vor- 
kriegszeit der Anteil des Kaliabsatzes, der zu den Sätzen der höchsten 
Rabattstufe abgegeben wurde, kleiner war als in der Gegenwart. Die 
vorstehend erwähnte Bestimmung des Kaliwirteschaftegesetzes hat zur 
Folge gehabt, daß zahlreiche Abnehmer des Deutschen Kalisyndikats 
von dem ihnen gesetzlich zustehenden Recht des Zusammenschlusses zur 
Erlangung des höchsten Vergütungssatzes Gebrauch gemacht haben. 
Auch die Grundsätze für die Bemessung der Rabatte haben sich wesent. 
lich geändert. Sie werden heute wie in der Vorkriegszeit auf den Doppel- 
zentner eff, abgenommene Salze berechnet. Während jedoch damals die 
Staffelung der Rabatte bei den einzelnen Salzsorten etwa in der Weise 
arfolgte, daß je Doppelzentner Reinkali der Rabatt gleich blieb, ist die 
1% Bei Bezahlung der Fakturen vom 1. bis zum 15. eines jeden Monats bis 
zum 1. des nächsten Monats und der Fakturen vom 16. bis Ende eines jeden 
Monats bis zum 15, des nächsten Monats wurde ein Kassaskonto von 11, % auf 
den Bruttopreis der Waren (ohne Frachtzuschlag und Überführungsgebühr) gewährt. 
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