Full text: Die deutsche Kaliindustrie

vieweit durch Maßnahmen in der Absatzorganisation und eine ent- 
sprechende Umgestaltung der Gesamtorganisation der Kaliindustrie Er- 
sparnisse erzielt werden können. 
Gesamtorganisation. 
Die heutige Organisation der Kaliwirtschaft wird maßgeblich be- 
stimmt durch die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die 
Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 in der Fassung, die ihm 
in der Verordnung vom 22. Oktober 1921 (Stillegungsverordnung) ge- 
geben worden ist. Danach ist die Leitung der Kaliwirtschaft dem 
Reichskalirat übertragen‘); für die Einzelheiten seiner Zusammen- 
setzung, Vollmachten, Rechte und Pflichten kann auf die einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden. Nach $ 16 der Vor- 
schriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali- 
wirtschaft bildet der Reichskalirat folgende Kalistellen: 
die Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle, 
die Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz, ; 
die Jandwirtschaftlich-technische Stelle. 
Von der Aufgabe der landwirtschaftlich-technischen Stelle ist bereits 
im Zusammenhang mit der Propaganda der Kaliindustrie gesprochen 
worden. Die Kaliprüfungsstelle hat als Verwaltungsbehörde die Auf- 
zabe, den Reichskalirat in der Aufsicht über die Kaliwirtschaft zu unter- 
stützen, insbesondere die für seine Beschlüsse vielfach erforderlichen 
Gutachten zu erstatten. Außerdem führt sie die unmittelbare Kontrolle 
über die Betriebsverhältnisse der Werke durch. Außer diesen rein 
verwaltungstechnischen Aufgaben sind von der Kaliprüfungsstelle Ent- 
scheidungen verschiedener Art als Beschlußbehörde zu treffen. Hierzu 
gehört in erster Linie die Einschätzung der Kaliwerke, die den Absatz 
von Kalisalzen aufnehmen. Um den Werken gegen die Festsetzungen 
und Entscheidungen der Kaliprüfungsstelle als Beschlußbehörde die 
Möglichkeit einer Berufung zu geben, wurde die Kaliberufungsstelle 
als letzte Entscheidungsinstanz geschaffen. Die Kalilohnprüfungsstelle 
überwacht die Durchführung der zur Sicherung der Durchschnittslöhne 
der Arbeiter und der Gehaltsverhältnisse der Angestellten im Kaligesetz 
zegebenen Vorschriften. Gegen die Urteile dieser Stellen ist die Be- 
rufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz möglich. Die 
Schlichtung solcher Arbeitsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit 
der Stillegung der Werke sich ergeben, wurde dem Schiedsgericht für 
Entschädigungen von Arbeitnehmern übertragen. Ein weiteres Glied 
der gesetzlich begründeten Gesamtorganisation bildet das Kalisyndikat, 
über dessen Rechte, Pflichten und Tätigkeit bereits berichtet wurde. 
Neben diesen verschiedenen Organen der Kaliwirtschaft bestehen noch 
die öffentlichen oder privaten Verbände, die auch sonst in entsprechenden 
[ndustriezweigen anzutreffen sind, Deutscher Kaliverein e. V. usw. Die 
gesetzlich begründete Organisation der Kaliwirtschaft ist in wichtigen 
Teilen, z.B. dem Syndikat, aus der Vorkriegszeit übernommen?) und 
') 8 51. ; 
2} a setz 1910. 
8 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaliindustrie. 
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