Full text: Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928

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IV. Abschnitt. 
Besitzverhältnisse, Überwachung des Wasserverbrauchs 
und Wassergebühren bei der Versorgung durch 
Wasserleitungsanlagen. 
Die Besitzverhältnisse bei der Versorgung der Ortschaften durch Wasserleitungen 
sind außerordentlich mannigfaltig. Was zunächst die Wasserleitungsanlagen ohne 
die Gruppenversorgung betrifft, so kommen als Besitzer in Betracht: Gemeinden; 
Bezirke und Kreise, Staat, Reich, öffentliche und private Wassergenossenschaften, Anstalten 
und Stiftungen, private Personen, Firmen. usw. In 2158 Orten bestehen Wasserleitungs- 
anlagen verschiedener Besitzer; in 1159 Orten beispielsweise: sind neben der gemeindlichen 
Wasserleitung noch eine oder mehrere Wasserleitungen anderer Besitzer vorhanden. 
Die folgende Übersicht soll zeigen, in wie vielen Orten die vorgenannten Besitzer allein 
oder neben anderen Besitzern vorkommen. Diejenigen Orte, in denen Leitungen verschiedener 
Besitzer bestehen, erscheinen hierbei natürlich entsprechend öfter; eine von den 62 Ort- 
schaften z. B., an: deren Versorgung neben gemeindlichen Wasserleitungen noch Anlagen 
privater‘ Wassergenossenschaften und privater Einzelbesitzer beteiligt sind, werden dreimal 
gezählt, einmal bei den Gemeinden, dann bei den privaten Wassergenossenschaften und 
schließlich bei den privaten Einzelbesitzern. Hiernach erscheinen als Besitzer von Wasser- 
leitungsanlagen 
Deutsches Reich . .... ... in 12 Orten * Öffentliche Wassergenossenschaften in 411 Orten 
allein. 0x0 HI allein. 000 280 
Bayerischer Staat. . ..„ 216 , Private Wassergenossenschaften . „ 1763 
allein, 0 136 allein... 000 m 4 
Deutsche Reichsbahngesellschaft . „ 113 Anstalten, Stiftungen u.ä. . . .. .263 
allein 0 allein. 0.00 nm 125 
Kreise und Bezirke . ,.... 19 Private Einzelbesitzer . . . . . 419904 ,, 
allein 0.000 DB allein. nn 17915 
Gemeinden . . .. ;‚ 26063 Sonstige Besitzer... . 0. 0.0 88 , 
allein. 0.0000 . ; „4861 allein. 0 4 
Wie bei den Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen der Wasserversorgung 
bereits dargelegt, hörten die Ortschaften mit dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungs- 
gesetzes vom 22, Mai 1919 für die Folge auf, gesetzliche Träger öffentlich-rechtlicher Pflichten 
der Gemeinde zu sein, Diese Pflichten gingen auf die Gemeinden über, gleichzeitig auch 
das öffentliche Eigentum, soweit es den Ortschaften zustand und den Zwecken des Art. 38/29 
der beiden Gemeindeordnungen diente. Auch die öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen 
gingen damit auf die Gemeinden über. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 
von 1927 bleibt das bisherige Verwaltungsvermögen der Ortschaft im Eigentum und in 
der Verwaltung der Gemeinde; die in Art. 28 festgelegten Verpflichtungen der Gemeinde 
sind von dieser, nicht von der Ortschaft, zu erfüllen. Als Eigentümerin von Wasserleitungen 
kommt also die Ortschaft nicht mehr in Betracht. Die Ortschaft als solche kann auch 
die Wasserversorgung ihrer Einwohner nicht mehr durchführen. Sie kann jedoch durch 
Zuweisung aus den Erträgnissen ihres Finanzvermögens ihren Einwohnern die Möglichkeit 
zur Schaffung einer Versorgung durch Wasserleitung, sei es in Form einer öffentlichen 
Wassergenossenschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, geben‘). Bis zum 
Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung, welche dem Selbstverwaltungsgesetz bei Regelung 
dieser Frage folgte, hatten die Gemeinden bei weitem noch nicht überall den Besitz des 
Verwaltungsvermögens der Ortschaften, das ihnen am 27. Mai 1919 zugefallen war, 
angetreten. Infolgedessen fühlten sich bei Durchführung der Erhebung über die Wasser- 
a » Vgl. Laforet — von Jan — Schadenfroh, Die Bayerische Gemeinde-, Bezirks- und Kreis- 
ordnung, Anm. 6b zu Art. 62.
	        
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