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II. Kapitel.
tätig“ ein Beziehungsurteil darstellt. Statt des Wortes „Tun“ („Tätig-
Sein“) können wir auch die Worte „tätig wirken“, „sich betätigen“
und „machen“ verwenden. Ferner bezeichnet das Wort „Tätigkeit“
eigentlich „Zugehörigkeit besonderen Wirkenszusammenhanges, näm-
lich eines Tuns zu Seele und Leib eines Menschen“, wird aber meist
auch zur Bezeichnung des Zugehörigen, nämlich des Tuns selbst
verwendet, so daß man etwa von der „Tätigkeit eines besonderen
Menschen“ und von „besonderen Tätigkeiten“ spricht. Das Wort „Be-
tätigung“ ferner bezeichnet insbesondere die „Wirkungen im Tun“,
nämlich die Muskelveränderungen, für welche ein Wollen die wirkende
Bedingung abgibt, während schließlich mit dem Worte „Tat“ („Getanes“)
jede — also auch außerleibliche — „Wirkung des Tuns“ bezeichnet
wird, ferner aber auch jeder Gewinn und Verlust, der sich in solcher
Wirkung ergibt. Hebt also z. B. jemand kraft Wollens seinen Arm, so
sind seine kraft Wollens gewirkten Muskelveränderungen als „Wirkungen
im Tun“ Betätigungen, hingegen sind die kraft Wollens gewirkten
Bewegungen seines Armes bereits „Taten“.
Während wir nun aber mit dem Worte „Tun“ eine Verkettung
von Wirkenseinheiten bezeichnen, in deren erster ein Wollen die wir-
kende Bedingung abgibt, in deren folgenden sich Veränderungen der
Muskeln des mit der wollenden Seele zusammengehörigen Leibes finden,
nennen wir „Leisten“ überhaupt jede Verkettung von Wirkensein-
heiten, in welcher sich ein „Tun“ im Wirkenszusammenhange mit
weiteren Wirkungen findet. Hierbei ist allerdings zu bemerken, daß
das Wort „Leisten“ ursprünglich bloß das Erfüllen eines Anspruches
oder eines Versprechens bezeichnet, später aber überhaupt die Bedeutung
von „Vollführen“ (kraft Wollens bewirken) angenommen hat, in welcher
Bedeutung wir also das Wort verwenden, während wir das Wort
„Leistung“ im gleichen Sinne wie das Wort „Tat“ gebrauchen. Alle
jene Worte nun, welche man gewöhnlich als „ Tätigkeitsworte“ bezeichnet,
sind eigentlich nicht reine „Tuns-Worte“, sondern „Leistens-Worte“
(„Tat-Worte“), da sie ein Tun im Wirkenszusammenhange mit be-
sonderer „Leistung“ („Tat“) bezeichnen. Nehmen wir z. B. die Worte
„Ermorden“ und „Beleidigen“, so ergibt sich, daß das Wort „ermorden“
ein Tun im Wirkenszusammenhange mit besonderer Wirkung an anderem
Leibe, der „Ermordung“, und das Wort „Beleidigen“ ein Tun im
Wirkenszusammenhange mit besonderer Wirkung an anderer Seele, der
„Beleidigung“, bezeichnet; denn selbstverständlich ist ein besonderes
Tun, mit welchem jemand die Ermordung eines Anderen beabsichtigt,
als „Muskelveränderungen im Leibe des Tätigen“ noch keine „Ermor-
dung“ eines Anderen, und ist ein besonderes Tun, mit welchem jemand
die Beleidigung eines Anderen beabsichtigt, als „Muskelveränderungen
im Leibe des Tätigen“ noch keine Beleidigung eines Anderen, vielmehr